Befreiung der Frachtführer von der Solidarhaftung für Zollschulden

ShortId
14.3044
Id
20143044
Updated
24.06.2025 23:41
Language
de
Title
Befreiung der Frachtführer von der Solidarhaftung für Zollschulden
AdditionalIndexing
15;Zoll;Verschuldung;Verkehrsunternehmen;Haftung;Zollvorschrift
1
  • L04K07010404, Zollvorschrift
  • L05K0701040301, Zoll
  • L04K18010211, Verkehrsunternehmen
  • L05K1104030102, Verschuldung
  • L04K05070202, Haftung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Zum relativ weit gefassten Kreis der Zollschuldner zählen gemäss Artikel 70 des Zollgesetzes nicht nur Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind, sondern auch Personen, die lediglich Waren über die Zollgrenze bringen.</p><p>Reine Frachtführer gelten damit ebenfalls als Zollschuldner, womit sie ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden von der vollen Härte der gesetzlichen Solidarhaftung für Zollschulden getroffen werden.</p><p>Das Zollgesetz sieht heute schon für gewisse Berufsgruppen die Möglichkeit vor, sich von der solidarischen Haftung zu befreien. Insbesondere Zolldeklaranten und Speditionen, deren Haupttätigkeit die gewerbsmässige Zollabwicklung ist, können von der Befreiung profitieren. Frachtführern hingegen gesteht das Gesetz keinerlei Möglichkeit zur Haftungsbefreiung zu. Wenn also die primär abgabepflichtigen, schuldhaft handelnden Personen wie Importeure, Verkäufer oder Käufer zahlungsunfähig werden, haften selbst schuldlose Frachtführer uneingeschränkt für die volle Zollschuld. Gemäss heutiger Regelung ist allein die Tatsache haftungsbegründend, dass sie Waren in die Schweiz eingeführt haben. Eine solche, ohne hinreichenden sachlichen Grund praktizierte Ungleichbehandlung zwischen Deklaranten/Spediteuren und Frachtführern verletzt zudem das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot.</p><p>Aufgrund der heute bestehenden Solidarhaftung trägt der Frachtführer ein nichtkalkulierbares Risiko für die Zahlungsfähigkeit seiner Auftraggeber. Denn um dieses Risiko auszuschliessen, müsste er jede Deklaration auf ihre Übereinstimmung mit dem effektiven Transportgut überprüfen. Das ist in der Praxis mit ihren arbeitsteiligen Prozessen (Produktion/Verpackung, Transport, Verzollung usw.) nahezu unmöglich und wäre gemessen am Transportentgelt mit viel zu hohen Kosten verbunden. Die Solidarhaftung für Frachtführer ist aus diesem Grund nicht nur wie oben dargestellt ungerecht, sondern muss bei einer Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Zollschuld einerseits und der Gewährleistung der Wirtschaftsfreiheit andererseits auch als unverhältnismässiger Grundrechtseingriff taxiert und daher korrigiert werden.</p>
  • <p>Das Anliegen, Frachtführer (Transportunternehmen) von der Solidarhaft für die Einfuhrabgaben im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu befreien, ist mit dem geltenden Zollsystem nicht vereinbar. Für die Entstehung der Einfuhrabgaben ist der Vorgang des tatsächlichen Verbringens der Waren in die Schweiz massgebend. Soll nun der reine Frachtführer von der Solidarhaft befreit werden, würde ausgerechnet diejenige Person, welche den den Steuertatbestand auslösenden Vorgang vornimmt, von der Bezahlung der Einfuhrabgaben befreit.</p><p>Im Gegensatz zum Zolldeklaranten, der keinen direkten Bezug zur Ware haben muss, hat der Frachtführer sich zu vergewissern, dass er den Transport ordnungsgemäss (Ladungssicherheit, Gefahrengut, Gewicht usw.) durchführen kann. Dabei kann er sich nicht einzig auf die Begleitdokumente stützen.</p><p>Der absichtlich weit gezogene Kreis von Personen, die als Zollschuldner für die Einfuhrabgaben solidarisch haften, dient der Sicherstellung der Einfuhrabgaben. Wird dieser Kreis eingegrenzt, dürften Einfuhrabgaben vermehrt nicht eingeholt werden können. Ein Frachtführer kann sich vor und beim Vertragsabschluss gegen das mit der Solidarhaft zusammenhängende Inkassorisiko privatrechtlich absichern.</p><p>Der Bundesrat anerkennt, dass die solidarische Haftung des reinen Frachtführers im Einzelfall zu störenden Ergebnissen führen kann, beispielsweise wenn die zahlungspflichtige Person keinen Rückgriff auf andere an der Einfuhr beteiligte Personen nehmen konnte bzw. kann, sie selber kein Verschulden an der unrechtmässigen Einfuhr trägt und wenn die Bezahlung der Einfuhrabgaben für sie eine besondere Härte, wie eine existenzgefährdende Überschuldung, zur Folge hätte. Dies ist jedoch nicht eine Frage der Solidarhaft, sondern der Möglichkeit der Verwaltung, ausnahmsweise auf die Einforderung der Einfuhrabgaben bei einem Frachtführer verzichten zu können. Dementsprechend wird der Bundesrat dem Parlament im Rahmen der anstehenden Teilrevision des Zollgesetzes eine neue gesetzliche Grundlage zum Verzicht auf Abgabenforderungen in Härtefällen vorschlagen (siehe Stellungnahme vom 20. November 2013 zur Motion Noser 13.3868). Auf diese Weise kann ein Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung der Abgaben und dem berechtigten privaten Interesse der Vermeidung von Härtefällen geschaffen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Das Zollgesetz sei dahingehend zu ändern, dass reine Frachtführer (Transportunternehmer) von der solidarischen Haftung für Zollschulden befreit sind, wenn sie:</p><p>1. für die Verzollung der Ware nicht beauftragt und in die Zollabwicklung nicht involviert sind,</p><p>2. die Art der mitgeführten Waren nicht oder nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand überprüfen und keine Einsicht in die Warenbegleitpapiere nehmen können und </p><p>3. daher nicht in der Lage sind zu erkennen, ob die Ware zur Verzollung richtig angemeldet worden ist.</p>
  • Befreiung der Frachtführer von der Solidarhaftung für Zollschulden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zum relativ weit gefassten Kreis der Zollschuldner zählen gemäss Artikel 70 des Zollgesetzes nicht nur Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind, sondern auch Personen, die lediglich Waren über die Zollgrenze bringen.</p><p>Reine Frachtführer gelten damit ebenfalls als Zollschuldner, womit sie ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden von der vollen Härte der gesetzlichen Solidarhaftung für Zollschulden getroffen werden.</p><p>Das Zollgesetz sieht heute schon für gewisse Berufsgruppen die Möglichkeit vor, sich von der solidarischen Haftung zu befreien. Insbesondere Zolldeklaranten und Speditionen, deren Haupttätigkeit die gewerbsmässige Zollabwicklung ist, können von der Befreiung profitieren. Frachtführern hingegen gesteht das Gesetz keinerlei Möglichkeit zur Haftungsbefreiung zu. Wenn also die primär abgabepflichtigen, schuldhaft handelnden Personen wie Importeure, Verkäufer oder Käufer zahlungsunfähig werden, haften selbst schuldlose Frachtführer uneingeschränkt für die volle Zollschuld. Gemäss heutiger Regelung ist allein die Tatsache haftungsbegründend, dass sie Waren in die Schweiz eingeführt haben. Eine solche, ohne hinreichenden sachlichen Grund praktizierte Ungleichbehandlung zwischen Deklaranten/Spediteuren und Frachtführern verletzt zudem das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot.</p><p>Aufgrund der heute bestehenden Solidarhaftung trägt der Frachtführer ein nichtkalkulierbares Risiko für die Zahlungsfähigkeit seiner Auftraggeber. Denn um dieses Risiko auszuschliessen, müsste er jede Deklaration auf ihre Übereinstimmung mit dem effektiven Transportgut überprüfen. Das ist in der Praxis mit ihren arbeitsteiligen Prozessen (Produktion/Verpackung, Transport, Verzollung usw.) nahezu unmöglich und wäre gemessen am Transportentgelt mit viel zu hohen Kosten verbunden. Die Solidarhaftung für Frachtführer ist aus diesem Grund nicht nur wie oben dargestellt ungerecht, sondern muss bei einer Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Zollschuld einerseits und der Gewährleistung der Wirtschaftsfreiheit andererseits auch als unverhältnismässiger Grundrechtseingriff taxiert und daher korrigiert werden.</p>
    • <p>Das Anliegen, Frachtführer (Transportunternehmen) von der Solidarhaft für die Einfuhrabgaben im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu befreien, ist mit dem geltenden Zollsystem nicht vereinbar. Für die Entstehung der Einfuhrabgaben ist der Vorgang des tatsächlichen Verbringens der Waren in die Schweiz massgebend. Soll nun der reine Frachtführer von der Solidarhaft befreit werden, würde ausgerechnet diejenige Person, welche den den Steuertatbestand auslösenden Vorgang vornimmt, von der Bezahlung der Einfuhrabgaben befreit.</p><p>Im Gegensatz zum Zolldeklaranten, der keinen direkten Bezug zur Ware haben muss, hat der Frachtführer sich zu vergewissern, dass er den Transport ordnungsgemäss (Ladungssicherheit, Gefahrengut, Gewicht usw.) durchführen kann. Dabei kann er sich nicht einzig auf die Begleitdokumente stützen.</p><p>Der absichtlich weit gezogene Kreis von Personen, die als Zollschuldner für die Einfuhrabgaben solidarisch haften, dient der Sicherstellung der Einfuhrabgaben. Wird dieser Kreis eingegrenzt, dürften Einfuhrabgaben vermehrt nicht eingeholt werden können. Ein Frachtführer kann sich vor und beim Vertragsabschluss gegen das mit der Solidarhaft zusammenhängende Inkassorisiko privatrechtlich absichern.</p><p>Der Bundesrat anerkennt, dass die solidarische Haftung des reinen Frachtführers im Einzelfall zu störenden Ergebnissen führen kann, beispielsweise wenn die zahlungspflichtige Person keinen Rückgriff auf andere an der Einfuhr beteiligte Personen nehmen konnte bzw. kann, sie selber kein Verschulden an der unrechtmässigen Einfuhr trägt und wenn die Bezahlung der Einfuhrabgaben für sie eine besondere Härte, wie eine existenzgefährdende Überschuldung, zur Folge hätte. Dies ist jedoch nicht eine Frage der Solidarhaft, sondern der Möglichkeit der Verwaltung, ausnahmsweise auf die Einforderung der Einfuhrabgaben bei einem Frachtführer verzichten zu können. Dementsprechend wird der Bundesrat dem Parlament im Rahmen der anstehenden Teilrevision des Zollgesetzes eine neue gesetzliche Grundlage zum Verzicht auf Abgabenforderungen in Härtefällen vorschlagen (siehe Stellungnahme vom 20. November 2013 zur Motion Noser 13.3868). Auf diese Weise kann ein Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung der Abgaben und dem berechtigten privaten Interesse der Vermeidung von Härtefällen geschaffen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Das Zollgesetz sei dahingehend zu ändern, dass reine Frachtführer (Transportunternehmer) von der solidarischen Haftung für Zollschulden befreit sind, wenn sie:</p><p>1. für die Verzollung der Ware nicht beauftragt und in die Zollabwicklung nicht involviert sind,</p><p>2. die Art der mitgeführten Waren nicht oder nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand überprüfen und keine Einsicht in die Warenbegleitpapiere nehmen können und </p><p>3. daher nicht in der Lage sind zu erkennen, ob die Ware zur Verzollung richtig angemeldet worden ist.</p>
    • Befreiung der Frachtführer von der Solidarhaftung für Zollschulden

Back to List