Publikation der Basisinformationen aller Beschaffungen des Bundes ab 50 000 Franken

ShortId
14.3045
Id
20143045
Updated
25.06.2025 00:28
Language
de
Title
Publikation der Basisinformationen aller Beschaffungen des Bundes ab 50 000 Franken
AdditionalIndexing
04;öffentliche Auftragsvergabe;Durchführung eines Projektes;Submissionswesen;Transparenz
1
  • L04K07010305, Submissionswesen
  • L05K1201020203, Transparenz
  • L06K070305010102, Durchführung eines Projektes
  • L05K0701030506, öffentliche Auftragsvergabe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Vorfälle um Insieme sowie die Unregelmässigkeiten in Zusammenhang mit IT-Beschaffungen beim Seco erfordern neben der strafrechtlichen Aufarbeitung auch mehr Transparenz bezüglich der Beschaffungen des Bundes, um das Vertrauen der Öffentlichkeit zurückzugewinnen. Eine jährliche Publikation der Basisinformationen aller Beschaffungen ab 50 000 Franken informiert transparent über die Beschaffungspraxis und hilft, Missbräuche präventiv zu unterbinden. Die unrechtmässige Aufteilung in kleinere Aufträge an dieselbe Firma unterhalb der WTO-Grenze von 230 000 Franken würde sichtbar und so de facto verunmöglicht.</p><p>Die Umsetzung kann problemlos auf Basis des heute gültigen Beschaffungsrechtes (BöB, VöB) und unabhängig von weiteren Verbesserungsmassnahmen erfolgen. Sie deckt sich mit den Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle, die von der FinDel unterstützt werden ("NZZ" vom 31. Januar 2014), entspricht dem Öffentlichkeitsprinzip und ist mit dem Datenschutz vereinbar. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte empfiehlt in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2013 zu einem Schlichtungsantrag gegen das BBL explizit, den Zugang zu Listen mit Lieferfirmen der Departemente und der Bundeskanzlei "in nicht anonymisierter Form sowie ohne Beschränkung" zu gewähren.</p><p>Die Anpassung der AGB des Bundes wäre der einfachste Weg, um die Massnahme für alle auftraggebenden Stellen des Bundes verbindlich zu machen und gegenüber den Lieferanten Rechtsklarheit zu schaffen. Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit publiziert bereits heute eine Liste im Sinne dieser Motion.</p><p>Die Liste soll auf einer öffentlichen Website der betreffenden Stelle in maschinenlesbarer Form publiziert werden und folgende Angaben enthalten: Auftraggeberin bzw. -geber, Auftragnehmerin bzw. -nehmer (Name der Firma, Ort), Gegenstand, Auftragswert, Vergabeverfahren (offen, selektiv, freihändig), Datum Vertragsabschluss, Zeitraum der Auftragsausführung.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt das Anliegen der Motionärin und spricht sich für eine erhöhte Transparenz im Beschaffungswesen aus.</p><p>Eine rechtliche Grundlage, wonach alle gemäss dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) getätigten Beschaffungen mit einem Vertragsvolumen ab 50 000 Franken mindestens einmal jährlich öffentlich in maschinenlesbarer Form zu publizieren sind, soll im Rahmen der geplanten Revision der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB; SR 172.056.11) eingeführt und informationshalber in die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes aufgenommen werden.</p><p>Gemäss Planung wird die Vernehmlassungseröffnung zur Revision des BöB und der VöB noch dieses Jahr stattfinden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass alle Beschaffungen gemäss BöB mit einem Vertragsvolumen ab 50 000 Franken mindestens einmal jährlich öffentlich in maschinenlesbarer Form publiziert werden.</p>
  • Publikation der Basisinformationen aller Beschaffungen des Bundes ab 50 000 Franken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Vorfälle um Insieme sowie die Unregelmässigkeiten in Zusammenhang mit IT-Beschaffungen beim Seco erfordern neben der strafrechtlichen Aufarbeitung auch mehr Transparenz bezüglich der Beschaffungen des Bundes, um das Vertrauen der Öffentlichkeit zurückzugewinnen. Eine jährliche Publikation der Basisinformationen aller Beschaffungen ab 50 000 Franken informiert transparent über die Beschaffungspraxis und hilft, Missbräuche präventiv zu unterbinden. Die unrechtmässige Aufteilung in kleinere Aufträge an dieselbe Firma unterhalb der WTO-Grenze von 230 000 Franken würde sichtbar und so de facto verunmöglicht.</p><p>Die Umsetzung kann problemlos auf Basis des heute gültigen Beschaffungsrechtes (BöB, VöB) und unabhängig von weiteren Verbesserungsmassnahmen erfolgen. Sie deckt sich mit den Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle, die von der FinDel unterstützt werden ("NZZ" vom 31. Januar 2014), entspricht dem Öffentlichkeitsprinzip und ist mit dem Datenschutz vereinbar. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte empfiehlt in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2013 zu einem Schlichtungsantrag gegen das BBL explizit, den Zugang zu Listen mit Lieferfirmen der Departemente und der Bundeskanzlei "in nicht anonymisierter Form sowie ohne Beschränkung" zu gewähren.</p><p>Die Anpassung der AGB des Bundes wäre der einfachste Weg, um die Massnahme für alle auftraggebenden Stellen des Bundes verbindlich zu machen und gegenüber den Lieferanten Rechtsklarheit zu schaffen. Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit publiziert bereits heute eine Liste im Sinne dieser Motion.</p><p>Die Liste soll auf einer öffentlichen Website der betreffenden Stelle in maschinenlesbarer Form publiziert werden und folgende Angaben enthalten: Auftraggeberin bzw. -geber, Auftragnehmerin bzw. -nehmer (Name der Firma, Ort), Gegenstand, Auftragswert, Vergabeverfahren (offen, selektiv, freihändig), Datum Vertragsabschluss, Zeitraum der Auftragsausführung.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt das Anliegen der Motionärin und spricht sich für eine erhöhte Transparenz im Beschaffungswesen aus.</p><p>Eine rechtliche Grundlage, wonach alle gemäss dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) getätigten Beschaffungen mit einem Vertragsvolumen ab 50 000 Franken mindestens einmal jährlich öffentlich in maschinenlesbarer Form zu publizieren sind, soll im Rahmen der geplanten Revision der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB; SR 172.056.11) eingeführt und informationshalber in die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes aufgenommen werden.</p><p>Gemäss Planung wird die Vernehmlassungseröffnung zur Revision des BöB und der VöB noch dieses Jahr stattfinden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass alle Beschaffungen gemäss BöB mit einem Vertragsvolumen ab 50 000 Franken mindestens einmal jährlich öffentlich in maschinenlesbarer Form publiziert werden.</p>
    • Publikation der Basisinformationen aller Beschaffungen des Bundes ab 50 000 Franken

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