Gleichbehandlung im EDA
- ShortId
-
14.3051
- Id
-
20143051
- Updated
-
28.07.2023 07:10
- Language
-
de
- Title
-
Gleichbehandlung im EDA
- AdditionalIndexing
-
04;15;Personalverwaltung;Pensionierung;Auslegung des Rechts;Gleichbehandlung;Arbeitsrecht;friedenserhaltende Mission;Deza;EDA
- 1
-
- L03K080409, EDA
- L04K08040901, Deza
- L04K04010303, friedenserhaltende Mission
- L05K0702030104, Pensionierung
- L04K07020102, Personalverwaltung
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Für die Anwendbarkeit der Verordnung über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH; SR 172.220.111.9) ist nicht in erster Linie die Dauer, sondern die Art des Einsatzes der Experten ausschlaggebend. Die effektive Dauer des entsprechenden Einsatzes ergibt sich häufig erst mit der Zeit aus Verlängerungen von Programmen, die bedarfsbezogen und entsprechend flexibel gestaltet werden müssen. Die Unterscheidung zwischen dem Personal des EDA einerseits und den Experten andererseits ist daher sinnvoll und rechtlich abgestützt. Der Bundesrat hat in der Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz (Art. 6 Abs. 1 Bst. f; SR 172.220.11) vorgesehen, dass ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis von Expertinnen und Experten, die aufgrund der PVFMH angestellt wurden, bis zu einer Maximaldauer von zehn Jahren verlängert werden kann.</p><p>2. Der Bundesrat setzt sich für die Gleichbehandlung des Bundespersonals ein. Das Gleichbehandlungsgebot wird verletzt, wenn ähnliche Einsätze nicht gleich behandelt werden. Dies ist bei den nach PVFMH eingesetzten Experten nicht der Fall. Im Gegensatz zu den anderen EDA-Angestellten im Ausland befinden sich die Experten nicht in einer Berufslaufbahn, welche auch Einsätze an Orten abverlangt, die von den Mitarbeitenden selbst nicht immer ausgewählt worden wären (Versetzungsdisziplin für diplomatisches und konsularisches Personal sowie Rotationspersonal der Deza). Die Häufung solcher Einsätze wird mit der neuen Versicherungslösung für die frühzeitige Pensionierung abgefedert. Experteneinsätzen unter PVFMH hingegen liegt ein bewusster Entscheid zugrunde, sich in der Regel für eine zeitlich beschränkte Dauer und für eine bestimmte Aufgabe zu engagieren. Sie lassen die Frage weiterer Einsätze an schwierigen Einsatzorten vollständig in der Entscheidungshoheit der Experten. Aufgrund des besonderen Charakters der Einsätze von Mitarbeitenden mit PVFMH-Vertrag sowie der in der Regel befristeten Arbeitsverhältnisse dieser Einsätze ist die Anwendung gesonderter rechtlicher Grundlagen gerechtfertigt, auch bezüglich Fragen der Pensionierung.</p><p>3. Da die Aufgaben in den meisten Fällen unterschiedlich sind, ist es nicht sinnvoll, für alle Mitarbeitenden, die im Ausland tätig sind, dieselbe gesetzliche Grundlage vorzusehen. Grundsätzlich entscheidet die humanitäre Hilfe aufgrund von klaren Kriterien, wo im Ausland langfristige Stellen geschaffen werden, auf denen Mitarbeitende nach VBPV-EDA (SR 172.220.111.343.3) zum Einsatz kommen, und wo es sich um befristete Experteneinsätze nach PVFMH (humanitäre Hilfe, Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe, Schweizerischer Expertenpool für zivile Friedensförderung) handelt. Gerade im Fall von neuen Krisen bzw. Konflikten kann am Anfang oft nicht abgeschätzt werden, wie lange ein Engagement nötig sein wird. So kann es vorkommen, dass zuerst eine Stelle unter PVFMH - mit der entsprechenden Flexibilität - geschaffen wird, die später in eine langfristige Anstellung unter VBPV-EDA umgewandelt wird. Das EDA will die Arbeitsbedingungen seiner Angestellten so weit wie möglich angleichen und gleichzeitig den verschiedenen Arten der Einsätze gerecht werden. Eine Person mit PVFMH-Vertrag und dem nötigen Profil kann sich jederzeit auf Stellen bewerben, welche eine Anstellung nach VBPV-EDA vorsehen. In diesem Fall verliert jedoch gegebenenfalls eine Person ihre unter der Anstellung nach PVFMH erworbenen Vorteile. Wenn Mitarbeitende mit unbefristeten Stellen ersetzt werden müssen, gibt das EDA denjenigen Personen Vorrang, die bereits in einem befristeten Arbeitsverhältnis für das Departement arbeiten, sofern sie die Anforderungen bezüglich Profil und Kompetenzen erfüllen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im EDA wird das Personal, das in einem schwierigen Umfeld tätig ist, in die folgenden drei Kategorien eingeteilt: versetzungspflichtiges Personal, Rotationspersonal der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (Deza) und Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (Letzteres gehört de jure auch zur Deza). Auf den 1. Juli 2013 hat der Bundesrat die Verordnung über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) in Kraft gesetzt und damit für die Angehörigen der ersten beiden Kategorien eine neue Ruhestandsregelung erlassen, um gewissermassen deren Arbeit unter schwierigen Bedingungen abzugelten. Das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe, das kein Anrecht auf diese Abgeltung hat, ist der Verordnung über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH) unterstellt. Als Grund, diesen Angestellten nicht dieselben Rechte und Vorteile zu gewähren, wird vorgebracht, dass sie für gewöhnlich nur für Kurzeinsätze angestellt werden. Das ist gewiss so, doch gibt es in dieser dritten Kategorie auch Personen, die für Einsätze von langer, ja sogar sehr langer Dauer angestellt wurden und deren Anstellungsvertrag mitunter mehrmals erneuert wurde.</p><p>Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Kann eine Person, die für Einsätze von langer Dauer, in der Grössenordnung von einem Jahr und mehr, sogar mehrmals hintereinander und für die Arbeit in einem schwierigen Umfeld angestellt wird, der PVFMH unterstehen? Müsste sie nicht eher derselben Regelung wie das Rotationspersonal der Deza unterstellt sein, da die humanitäre Hilfe de jure Teil der Deza ist?</p><p>2. Hält der Bundesrat die Gleichbehandlung für eingehalten, obwohl es eine schwer zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von in ähnlichem Umfeld angestellten Angehörigen desselben Departementes, ja sogar derselben Direktion gibt?</p><p>3. Ist es möglich, Kriterien wie die tatsächlich geleistete Arbeit und die tatsächlich wahrgenommene Verantwortung, die Dauer der Arbeit, die Arbeitsbedingungen und den Arbeitsort festzulegen, um sämtliches Personal, das für das EDA im Ausland arbeitet, der VPABP zu unterstellen?</p>
- Gleichbehandlung im EDA
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Für die Anwendbarkeit der Verordnung über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH; SR 172.220.111.9) ist nicht in erster Linie die Dauer, sondern die Art des Einsatzes der Experten ausschlaggebend. Die effektive Dauer des entsprechenden Einsatzes ergibt sich häufig erst mit der Zeit aus Verlängerungen von Programmen, die bedarfsbezogen und entsprechend flexibel gestaltet werden müssen. Die Unterscheidung zwischen dem Personal des EDA einerseits und den Experten andererseits ist daher sinnvoll und rechtlich abgestützt. Der Bundesrat hat in der Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz (Art. 6 Abs. 1 Bst. f; SR 172.220.11) vorgesehen, dass ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis von Expertinnen und Experten, die aufgrund der PVFMH angestellt wurden, bis zu einer Maximaldauer von zehn Jahren verlängert werden kann.</p><p>2. Der Bundesrat setzt sich für die Gleichbehandlung des Bundespersonals ein. Das Gleichbehandlungsgebot wird verletzt, wenn ähnliche Einsätze nicht gleich behandelt werden. Dies ist bei den nach PVFMH eingesetzten Experten nicht der Fall. Im Gegensatz zu den anderen EDA-Angestellten im Ausland befinden sich die Experten nicht in einer Berufslaufbahn, welche auch Einsätze an Orten abverlangt, die von den Mitarbeitenden selbst nicht immer ausgewählt worden wären (Versetzungsdisziplin für diplomatisches und konsularisches Personal sowie Rotationspersonal der Deza). Die Häufung solcher Einsätze wird mit der neuen Versicherungslösung für die frühzeitige Pensionierung abgefedert. Experteneinsätzen unter PVFMH hingegen liegt ein bewusster Entscheid zugrunde, sich in der Regel für eine zeitlich beschränkte Dauer und für eine bestimmte Aufgabe zu engagieren. Sie lassen die Frage weiterer Einsätze an schwierigen Einsatzorten vollständig in der Entscheidungshoheit der Experten. Aufgrund des besonderen Charakters der Einsätze von Mitarbeitenden mit PVFMH-Vertrag sowie der in der Regel befristeten Arbeitsverhältnisse dieser Einsätze ist die Anwendung gesonderter rechtlicher Grundlagen gerechtfertigt, auch bezüglich Fragen der Pensionierung.</p><p>3. Da die Aufgaben in den meisten Fällen unterschiedlich sind, ist es nicht sinnvoll, für alle Mitarbeitenden, die im Ausland tätig sind, dieselbe gesetzliche Grundlage vorzusehen. Grundsätzlich entscheidet die humanitäre Hilfe aufgrund von klaren Kriterien, wo im Ausland langfristige Stellen geschaffen werden, auf denen Mitarbeitende nach VBPV-EDA (SR 172.220.111.343.3) zum Einsatz kommen, und wo es sich um befristete Experteneinsätze nach PVFMH (humanitäre Hilfe, Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe, Schweizerischer Expertenpool für zivile Friedensförderung) handelt. Gerade im Fall von neuen Krisen bzw. Konflikten kann am Anfang oft nicht abgeschätzt werden, wie lange ein Engagement nötig sein wird. So kann es vorkommen, dass zuerst eine Stelle unter PVFMH - mit der entsprechenden Flexibilität - geschaffen wird, die später in eine langfristige Anstellung unter VBPV-EDA umgewandelt wird. Das EDA will die Arbeitsbedingungen seiner Angestellten so weit wie möglich angleichen und gleichzeitig den verschiedenen Arten der Einsätze gerecht werden. Eine Person mit PVFMH-Vertrag und dem nötigen Profil kann sich jederzeit auf Stellen bewerben, welche eine Anstellung nach VBPV-EDA vorsehen. In diesem Fall verliert jedoch gegebenenfalls eine Person ihre unter der Anstellung nach PVFMH erworbenen Vorteile. Wenn Mitarbeitende mit unbefristeten Stellen ersetzt werden müssen, gibt das EDA denjenigen Personen Vorrang, die bereits in einem befristeten Arbeitsverhältnis für das Departement arbeiten, sofern sie die Anforderungen bezüglich Profil und Kompetenzen erfüllen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im EDA wird das Personal, das in einem schwierigen Umfeld tätig ist, in die folgenden drei Kategorien eingeteilt: versetzungspflichtiges Personal, Rotationspersonal der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (Deza) und Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (Letzteres gehört de jure auch zur Deza). Auf den 1. Juli 2013 hat der Bundesrat die Verordnung über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) in Kraft gesetzt und damit für die Angehörigen der ersten beiden Kategorien eine neue Ruhestandsregelung erlassen, um gewissermassen deren Arbeit unter schwierigen Bedingungen abzugelten. Das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe, das kein Anrecht auf diese Abgeltung hat, ist der Verordnung über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH) unterstellt. Als Grund, diesen Angestellten nicht dieselben Rechte und Vorteile zu gewähren, wird vorgebracht, dass sie für gewöhnlich nur für Kurzeinsätze angestellt werden. Das ist gewiss so, doch gibt es in dieser dritten Kategorie auch Personen, die für Einsätze von langer, ja sogar sehr langer Dauer angestellt wurden und deren Anstellungsvertrag mitunter mehrmals erneuert wurde.</p><p>Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Kann eine Person, die für Einsätze von langer Dauer, in der Grössenordnung von einem Jahr und mehr, sogar mehrmals hintereinander und für die Arbeit in einem schwierigen Umfeld angestellt wird, der PVFMH unterstehen? Müsste sie nicht eher derselben Regelung wie das Rotationspersonal der Deza unterstellt sein, da die humanitäre Hilfe de jure Teil der Deza ist?</p><p>2. Hält der Bundesrat die Gleichbehandlung für eingehalten, obwohl es eine schwer zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von in ähnlichem Umfeld angestellten Angehörigen desselben Departementes, ja sogar derselben Direktion gibt?</p><p>3. Ist es möglich, Kriterien wie die tatsächlich geleistete Arbeit und die tatsächlich wahrgenommene Verantwortung, die Dauer der Arbeit, die Arbeitsbedingungen und den Arbeitsort festzulegen, um sämtliches Personal, das für das EDA im Ausland arbeitet, der VPABP zu unterstellen?</p>
- Gleichbehandlung im EDA
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