Qualitätssicherung bei Untersuchungen oder Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs

ShortId
14.3055
Id
20143055
Updated
28.07.2023 07:03
Language
de
Title
Qualitätssicherung bei Untersuchungen oder Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs
AdditionalIndexing
2841;Verordnung;medizinische Diagnose;Evaluation;Qualitätskontrolle;Qualitätssicherung;Krebs;Qualitätsmanagement;Frau
1
  • L04K01050208, medizinische Diagnose
  • L04K01050110, Krebs
  • L05K0107010301, Frau
  • L05K0706010309, Qualitätskontrolle
  • L04K08020302, Evaluation
  • L06K070305020401, Qualitätssicherung
  • L05K0703050204, Qualitätsmanagement
  • L05K0503010103, Verordnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Qualitätsverordnung des Bundes stützt sich offenbar auf die veralteten EU-Richtlinien von 1996, d. h. auf Richtlinien, die rund zwanzig Jahre alt sind (s. Art. 4 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1 VO). So fehlen z. B. Minimalfallzahlen als Grundbedingung für die Durchführung und Lesung von Mammografien, obwohl die EU-Richtlinien schon 2006 entsprechende Empfehlungen als Qualitätsmindeststandard machte und obwohl im KVG die Qualitätssicherung grundsätzlich als gesetzlicher Auftrag bekräftigt worden ist. Gleich welche Meinung man betreffend die Mammografie als Instrument der Früherkennung vertritt, Tatsache ist, sie wird durchgeführt, ob in Screening-Programmen oder in Form von opportunistischen Untersuchungen. Dann muss sie aber im Interesse der Gesundheitsvorsorge für die Frauen auch neuen Erkenntnissen und Qualitätsstandards entsprechen, bzw. diese müssen in der Verordnung angepasst werden.</p>
  • <p>Mammografien zur Brustkrebsfrüherkennung sind eine Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), wenn sie im Rahmen von organisierten Screening-Programmen (Art. 12e der Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) oder zur Früherkennung von Brustkrebs bei bestimmten Risikogruppen (Art. 12d KLV) durchgeführt werden. Aktuell werden in rund der Hälfte der Kantone entsprechende Früherkennungsprogramme angeboten. In Kantonen ohne Programme werden jedoch ebenfalls Früherkennungsmammografien nach individuellen Bedürfnissen und Entscheidungen durchgeführt. Dieses sogenannte opportunistische Screening stellt keine Pflichtleistung der OKP dar, da dabei kein überprüfbarer systematischer Prozess besteht, der einer Kontrolle unterzogen werden kann. Zudem kann ein chancengleicher Zugang in diesem Rahmen nicht gewährleistet werden.</p><p>Vorschläge zur Überarbeitung der Qualitätsstandards für die organisierte Früherkennung von Brustkrebs werden derzeit unter der Leitung der Krebsliga Schweiz erarbeitet. Die Vorschläge werden vonseiten des Bundes unter Einbezug der Eidgenössischen Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen geprüft. Danach wird ein Entscheid über geeignete Umsetzungsmassnahmen betreffend die Screening-Programme nach Artikel 12e KLV und die Mammografie zur Früherkennung von Brustkrebs bei bestimmten Risikogruppen nach Artikel 12d KLV durch das Eidgenössische Departement des Innern zu treffen sein. Der Bundesrat unterstützt daher das Anliegen der Motionärin, die in der Verordnung vom 23. Juni 1999 über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie (SR 832.102.4) festgelegten Standards unter Berücksichtigung der europäischen Richtlinien anzupassen. Weiter hat das Bundesamt für Gesundheit basierend auf seinen Aufgaben nach dem Strahlenschutzgesetz (SR 814.50) die Weisung R-08-02 über die Qualitätsprüfung an Mammografie-Einrichtungen erlassen (revidiert 2011). In dieser Weisung werden Art, Umfang und Periodizität der für die Sicherstellung von Funktionalität und Qualität erforderlichen Massnahmen bei Mammografie-Röntgenanlagen festgelegt. In dieser Hinsicht wird das Anliegen der Motion bereits umgesetzt, und es besteht kein zusätzlicher Handlungsbedarf.</p><p>Was die "diagnostische Mammografie" zur Abklärung eines verdächtigen klinischen Befundes (z. B. Knoten oder Schmerzen in der Brust, Flüssigkeitsabsonderungen aus der Brustwarze, vergrösserte Lymphknoten in der Achselhöhle) betrifft, bestehen wesentliche Unterschiede zur Früherkennungsmammografie. Die Anforderungen an die Aufklärung sind bei der Früherkennungsmammografie deutlich höher, da es sich um gesunde Frauen handelt, die nach persönlicher Einladung und Information über Chancen und Grenzen sowie mögliche falsch positive Befunde der Untersuchung über ihre Teilnahme oder Nichtteilnahme an der Früherkennung entscheiden sollen. Bei der Früherkennungsmammografie bestimmt die fachärztliche Beurteilung über einen unauffälligen Befund oder über einen Krebsverdacht, der weiter abzuklären ist. Die Früherkennungsuntersuchung kann hier eine psychische Belastung auslösen. Bei der Durchführung einer diagnostischen Mammografie ist bereits ein Krankheitsverdacht vorhanden. Das Ziel ist entsprechend eine Diagnosestellung, zu welcher allenfalls weitere Untersuchungen wie Ultraschall, Magnetresonanz oder Biopsie bis zur Sicherung der Diagnose durchgeführt werden. Bei der diagnostischen Mammografie werden auch spezifisch auf den Verdachtsbefund ausgerichtete Untersuchungsachsen eingesetzt, hingegen wird bei der Früherkennungsmammografie nur in zwei Standardachsen geröntgt. Hinsichtlich der Aufklärung, des diagnostischen Prozesses und der Anforderungen an die Lesung bestehen somit wesentliche Unterschiede zwischen diesen zwei Formen der Mammografie. Es ist deshalb nicht vorgesehen, die Qualitätsanforderungen für Früherkennungsmammografien auch auf die diagnostische Mammografie anzuwenden. Die Qualitätssicherung der diagnostischen Mammografie untersteht den gleichen Bedingungen wie die anderen bildgebenden Untersuchungen und ist primär gemäss Artikel 77 der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) im Rahmen von Verträgen zwischen Leistungserbringern und Versicherern zu regeln. In diesem Sinne ist die Motion abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie vom 23. Juni 1999 (Stand am 31. August 1999) gemeinsam mit den Fachgesellschaften den neuesten internationalen Qualitätsstandards anzupassen, besonders hinsichtlich Geräte, Mindestfallzahlen pro Zentrum und Arzt sowie betreffend die Qualifikation der Ärztinnen und Ärzte, die die Mammografie durchführen bzw. lesen. Diese Qualitätsstandards sollen für alle Formen der Mammografie gelten.</p>
  • Qualitätssicherung bei Untersuchungen oder Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Qualitätsverordnung des Bundes stützt sich offenbar auf die veralteten EU-Richtlinien von 1996, d. h. auf Richtlinien, die rund zwanzig Jahre alt sind (s. Art. 4 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1 VO). So fehlen z. B. Minimalfallzahlen als Grundbedingung für die Durchführung und Lesung von Mammografien, obwohl die EU-Richtlinien schon 2006 entsprechende Empfehlungen als Qualitätsmindeststandard machte und obwohl im KVG die Qualitätssicherung grundsätzlich als gesetzlicher Auftrag bekräftigt worden ist. Gleich welche Meinung man betreffend die Mammografie als Instrument der Früherkennung vertritt, Tatsache ist, sie wird durchgeführt, ob in Screening-Programmen oder in Form von opportunistischen Untersuchungen. Dann muss sie aber im Interesse der Gesundheitsvorsorge für die Frauen auch neuen Erkenntnissen und Qualitätsstandards entsprechen, bzw. diese müssen in der Verordnung angepasst werden.</p>
    • <p>Mammografien zur Brustkrebsfrüherkennung sind eine Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), wenn sie im Rahmen von organisierten Screening-Programmen (Art. 12e der Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) oder zur Früherkennung von Brustkrebs bei bestimmten Risikogruppen (Art. 12d KLV) durchgeführt werden. Aktuell werden in rund der Hälfte der Kantone entsprechende Früherkennungsprogramme angeboten. In Kantonen ohne Programme werden jedoch ebenfalls Früherkennungsmammografien nach individuellen Bedürfnissen und Entscheidungen durchgeführt. Dieses sogenannte opportunistische Screening stellt keine Pflichtleistung der OKP dar, da dabei kein überprüfbarer systematischer Prozess besteht, der einer Kontrolle unterzogen werden kann. Zudem kann ein chancengleicher Zugang in diesem Rahmen nicht gewährleistet werden.</p><p>Vorschläge zur Überarbeitung der Qualitätsstandards für die organisierte Früherkennung von Brustkrebs werden derzeit unter der Leitung der Krebsliga Schweiz erarbeitet. Die Vorschläge werden vonseiten des Bundes unter Einbezug der Eidgenössischen Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen geprüft. Danach wird ein Entscheid über geeignete Umsetzungsmassnahmen betreffend die Screening-Programme nach Artikel 12e KLV und die Mammografie zur Früherkennung von Brustkrebs bei bestimmten Risikogruppen nach Artikel 12d KLV durch das Eidgenössische Departement des Innern zu treffen sein. Der Bundesrat unterstützt daher das Anliegen der Motionärin, die in der Verordnung vom 23. Juni 1999 über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie (SR 832.102.4) festgelegten Standards unter Berücksichtigung der europäischen Richtlinien anzupassen. Weiter hat das Bundesamt für Gesundheit basierend auf seinen Aufgaben nach dem Strahlenschutzgesetz (SR 814.50) die Weisung R-08-02 über die Qualitätsprüfung an Mammografie-Einrichtungen erlassen (revidiert 2011). In dieser Weisung werden Art, Umfang und Periodizität der für die Sicherstellung von Funktionalität und Qualität erforderlichen Massnahmen bei Mammografie-Röntgenanlagen festgelegt. In dieser Hinsicht wird das Anliegen der Motion bereits umgesetzt, und es besteht kein zusätzlicher Handlungsbedarf.</p><p>Was die "diagnostische Mammografie" zur Abklärung eines verdächtigen klinischen Befundes (z. B. Knoten oder Schmerzen in der Brust, Flüssigkeitsabsonderungen aus der Brustwarze, vergrösserte Lymphknoten in der Achselhöhle) betrifft, bestehen wesentliche Unterschiede zur Früherkennungsmammografie. Die Anforderungen an die Aufklärung sind bei der Früherkennungsmammografie deutlich höher, da es sich um gesunde Frauen handelt, die nach persönlicher Einladung und Information über Chancen und Grenzen sowie mögliche falsch positive Befunde der Untersuchung über ihre Teilnahme oder Nichtteilnahme an der Früherkennung entscheiden sollen. Bei der Früherkennungsmammografie bestimmt die fachärztliche Beurteilung über einen unauffälligen Befund oder über einen Krebsverdacht, der weiter abzuklären ist. Die Früherkennungsuntersuchung kann hier eine psychische Belastung auslösen. Bei der Durchführung einer diagnostischen Mammografie ist bereits ein Krankheitsverdacht vorhanden. Das Ziel ist entsprechend eine Diagnosestellung, zu welcher allenfalls weitere Untersuchungen wie Ultraschall, Magnetresonanz oder Biopsie bis zur Sicherung der Diagnose durchgeführt werden. Bei der diagnostischen Mammografie werden auch spezifisch auf den Verdachtsbefund ausgerichtete Untersuchungsachsen eingesetzt, hingegen wird bei der Früherkennungsmammografie nur in zwei Standardachsen geröntgt. Hinsichtlich der Aufklärung, des diagnostischen Prozesses und der Anforderungen an die Lesung bestehen somit wesentliche Unterschiede zwischen diesen zwei Formen der Mammografie. Es ist deshalb nicht vorgesehen, die Qualitätsanforderungen für Früherkennungsmammografien auch auf die diagnostische Mammografie anzuwenden. Die Qualitätssicherung der diagnostischen Mammografie untersteht den gleichen Bedingungen wie die anderen bildgebenden Untersuchungen und ist primär gemäss Artikel 77 der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) im Rahmen von Verträgen zwischen Leistungserbringern und Versicherern zu regeln. In diesem Sinne ist die Motion abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie vom 23. Juni 1999 (Stand am 31. August 1999) gemeinsam mit den Fachgesellschaften den neuesten internationalen Qualitätsstandards anzupassen, besonders hinsichtlich Geräte, Mindestfallzahlen pro Zentrum und Arzt sowie betreffend die Qualifikation der Ärztinnen und Ärzte, die die Mammografie durchführen bzw. lesen. Diese Qualitätsstandards sollen für alle Formen der Mammografie gelten.</p>
    • Qualitätssicherung bei Untersuchungen oder Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs

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