Aufhebung des Rassismusartikels
- ShortId
-
14.3059
- Id
-
20143059
- Updated
-
28.07.2023 07:17
- Language
-
de
- Title
-
Aufhebung des Rassismusartikels
- AdditionalIndexing
-
12;Auslegung des Rechts;Rassendiskriminierung;strafbare Handlung;Schutz der Privatsphäre;Meinungsfreiheit;Aufhebung einer Bestimmung
- 1
-
- L04K05020401, Rassendiskriminierung
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
- L04K05020504, Meinungsfreiheit
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L04K05020501, Schutz der Privatsphäre
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im September 1994 wurde der umstrittene Artikel 261bis StGB nach engagiertem Abstimmungskampf beschlossen. Mit der Einführung dieser Bestimmung waren der Beitritt der Schweiz zum Internationalen Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung sowie die Schaffung der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus verbunden. Neunzehn Jahre nach diesem Volksentscheid zeigt sich deutlicher denn je: Der Artikel hat sich nicht bewährt. Er führt zu Rechtsunsicherheit, zu Missbräuchen und immer wieder zu nichtnachvollziehbaren Prozessen.</p><p>Rassendiskriminierende Vorkommnisse bildeten in der Schweiz zum Glück schon immer die Ausnahme: Die direkte Demokratie und der liberale Rechtsstaat bieten kein Fundament für extremistische Tendenzen. Ebenso wie die Einsetzung der Rassismuskommission war die Schaffung von Artikel 261bis StGB unnötig und mit diversen Grundprinzipien der Schweizer Rechts- und Verfassungsordnung nur schwer vereinbar. Diejenigen Delikte, welche aus rassistischen Motiven begangen werden können, waren schon immer strafrechtlich erfasst. Die neu durch Artikel 261bis StGB erfassten Bereiche betreffen namentlich die Meinungsäusserungs-, Vertrags- und Wirtschaftsfreiheit, was unseres Erachtens störend und dem Kampf gegen Rassendiskriminierung auch nicht förderlich ist.</p><p>Besonders störend ist, dass Artikel 261bis StGB direkt in die Privatsphäre der Bürger eingreift. Besagte Bestimmung birgt letztlich immer die Gefahr, als Grundlage für einen Polizei- und Überwachungsstaat zu dienen. Der Bundesrat betonte vor der Volksabstimmung: "Das Recht auf freie Meinungsäusserung bleibt selbstverständlich gewährleistet. Blosse Gesinnungen oder private Äusserungen sind keinesfalls verboten." Umso gravierender ist der Entscheid des Bundesgerichtes vom 27. Mai 2004, welcher die Anwendung von Artikel 261bis StGB erheblich ausweitet bzw. jede verunglimpfende Bemerkung "bereits dann als öffentlich und damit strafbar" ansieht, "wenn sie nicht in engem privatem Rahmen erfolgt ist". Selbst Satiriker müssen heute zweimal überlegen, ob sie eine Pointe bringen dürfen, ohne verklagt zu werden.</p><p>Dies ist einer freien Demokratie nicht würdig.</p>
- <p>Die Forderung nach ersatzloser Aufhebung von Artikel 261bis des Strafgesetzes (StGB) und des analogen Artikels 171c des Militärstrafgesetzbuches (MStG) über die Rassendiskriminierung ist nicht neu (Motion Scherer Jürg 99.3169, "Aufhebung des Rassismusgesetzes", Motion Hess Bernhard 04.3607, "Aufhebung der Rassismusstrafnorm", Motion der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei 05.3013, "Streichung des Rassismusartikels", Motion Mörgeli 09.3843, "Streichung des Rassismusartikels"). Der Bundesrat beantragte in seinen Stellungnahmen zu diesen Motionen jeweils die Ablehnung. Er beantragte auch die Ablehnung der Motion Freysinger 12.3113, "Gewährleistung des Rechts auf freie Meinungsäusserung", die gestützt auf die Allgemeinen Bemerkungen Nr. 34 des Menschenrechtsausschusses die Anpassung von Artikel 261bis des Strafgesetzbuches verlangte. Der Nationalrat folgte dem Antrag des Bundesrates und lehnte die Motion Freysinger am 11. März 2014 mit klarer Mehrheit ab.</p><p>Der Bundesrat hat sich zu den vorerwähnten Motionen ausführlich geäussert. Diese Stellungnahmen gelten auch für die vorliegende Motion. Der Bundesrat beschränkt sich deshalb darauf, nochmals Folgendes festzuhalten:</p><p>Die Bekämpfung der Rassendiskriminierung ist für den Bundesrat ein wichtiges Anliegen. Die Schweiz ist aufgrund ihrer rechtsstaatlichen Verfassungsordnung und ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen dazu angehalten, jede Form von Rassendiskriminierung zu bekämpfen. Für den Bundesrat kommt die Streichung der Artikel 261bis StGB und 171c MStG deshalb nicht infrage. Wie in anderen Gesetzesbestimmungen auch, sind einige unbestimmte Rechtsbegriffe des Rassismusartikels auslegungsbedürftig, und wie bei jenen, hat sich die Rechtsprechung hierzu in den letzten Jahren gefestigt. Seit der Einführung der Artikel 261bis StGB und 171c MStG kam es bei deren Anwendung auch zu keinen Problemen, welche im Zusammenhang mit der Vertrags- und Wirtschaftsfreiheit stehen könnten. Wie die Rechtsprechung zeigt, nehmen die Gerichte in jedem Einzelfall eine sorgfältige Güterabwägung zwischen dem Diskriminierungsverbot und der Meinungsäusserungsfreiheit vor, diese Güterabwägung muss auch bei satirischen Äusserungen vorgenommen werden. Daran ändert auch das von der Motionärin erwähnte Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2004 (BGE 130 IV 111) nichts, das den Begriff der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit einer Propagandaveranstaltung der rechtsextremen Skinhead-Szene präzisiert. Gestützt auf dieses Urteil wurde bereits mehrfach die Befürchtung geäussert, Artikel 261bis StGB würde künftig schon an Stammtischrunden Anwendung finden bzw. dieser Entscheid würde die Anwendung von Artikel 261bis StGB erheblich ausweiten. Diese Befürchtung hat sich bis heute nicht bewahrheitet. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Strafbestimmungen in die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger eingreifen und Grundlage für einen Polizei- und Überwachungsstaat bilden sollen, wie dies die Motion geltend macht. Die Medien berichteten jüngst zwar vermehrt über Anzeigen wegen Äusserungen in satirischen Darbietungen. Soweit dem Bundesrat bekannt, haben diese aber bis heute noch zu keiner Verurteilung wegen Rassendiskriminierung geführt. Im Übrigen ist für den Bundesrat der Zusammenhang zwischen den Anzeigen wegen Äusserungen in satirischen Darbietungen und dem erwähnten Urteil des Bundesgerichtes nicht ersichtlich, zumal die Aufführungen allesamt unstreitig öffentlich waren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) und das Militärstrafgesetz (MStG) seien wie folgt zu ändern:</p><p>Artikel 261bis StGB sowie Artikel 171c MStG seien ersatzlos aufzuheben.</p>
- Aufhebung des Rassismusartikels
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im September 1994 wurde der umstrittene Artikel 261bis StGB nach engagiertem Abstimmungskampf beschlossen. Mit der Einführung dieser Bestimmung waren der Beitritt der Schweiz zum Internationalen Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung sowie die Schaffung der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus verbunden. Neunzehn Jahre nach diesem Volksentscheid zeigt sich deutlicher denn je: Der Artikel hat sich nicht bewährt. Er führt zu Rechtsunsicherheit, zu Missbräuchen und immer wieder zu nichtnachvollziehbaren Prozessen.</p><p>Rassendiskriminierende Vorkommnisse bildeten in der Schweiz zum Glück schon immer die Ausnahme: Die direkte Demokratie und der liberale Rechtsstaat bieten kein Fundament für extremistische Tendenzen. Ebenso wie die Einsetzung der Rassismuskommission war die Schaffung von Artikel 261bis StGB unnötig und mit diversen Grundprinzipien der Schweizer Rechts- und Verfassungsordnung nur schwer vereinbar. Diejenigen Delikte, welche aus rassistischen Motiven begangen werden können, waren schon immer strafrechtlich erfasst. Die neu durch Artikel 261bis StGB erfassten Bereiche betreffen namentlich die Meinungsäusserungs-, Vertrags- und Wirtschaftsfreiheit, was unseres Erachtens störend und dem Kampf gegen Rassendiskriminierung auch nicht förderlich ist.</p><p>Besonders störend ist, dass Artikel 261bis StGB direkt in die Privatsphäre der Bürger eingreift. Besagte Bestimmung birgt letztlich immer die Gefahr, als Grundlage für einen Polizei- und Überwachungsstaat zu dienen. Der Bundesrat betonte vor der Volksabstimmung: "Das Recht auf freie Meinungsäusserung bleibt selbstverständlich gewährleistet. Blosse Gesinnungen oder private Äusserungen sind keinesfalls verboten." Umso gravierender ist der Entscheid des Bundesgerichtes vom 27. Mai 2004, welcher die Anwendung von Artikel 261bis StGB erheblich ausweitet bzw. jede verunglimpfende Bemerkung "bereits dann als öffentlich und damit strafbar" ansieht, "wenn sie nicht in engem privatem Rahmen erfolgt ist". Selbst Satiriker müssen heute zweimal überlegen, ob sie eine Pointe bringen dürfen, ohne verklagt zu werden.</p><p>Dies ist einer freien Demokratie nicht würdig.</p>
- <p>Die Forderung nach ersatzloser Aufhebung von Artikel 261bis des Strafgesetzes (StGB) und des analogen Artikels 171c des Militärstrafgesetzbuches (MStG) über die Rassendiskriminierung ist nicht neu (Motion Scherer Jürg 99.3169, "Aufhebung des Rassismusgesetzes", Motion Hess Bernhard 04.3607, "Aufhebung der Rassismusstrafnorm", Motion der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei 05.3013, "Streichung des Rassismusartikels", Motion Mörgeli 09.3843, "Streichung des Rassismusartikels"). Der Bundesrat beantragte in seinen Stellungnahmen zu diesen Motionen jeweils die Ablehnung. Er beantragte auch die Ablehnung der Motion Freysinger 12.3113, "Gewährleistung des Rechts auf freie Meinungsäusserung", die gestützt auf die Allgemeinen Bemerkungen Nr. 34 des Menschenrechtsausschusses die Anpassung von Artikel 261bis des Strafgesetzbuches verlangte. Der Nationalrat folgte dem Antrag des Bundesrates und lehnte die Motion Freysinger am 11. März 2014 mit klarer Mehrheit ab.</p><p>Der Bundesrat hat sich zu den vorerwähnten Motionen ausführlich geäussert. Diese Stellungnahmen gelten auch für die vorliegende Motion. Der Bundesrat beschränkt sich deshalb darauf, nochmals Folgendes festzuhalten:</p><p>Die Bekämpfung der Rassendiskriminierung ist für den Bundesrat ein wichtiges Anliegen. Die Schweiz ist aufgrund ihrer rechtsstaatlichen Verfassungsordnung und ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen dazu angehalten, jede Form von Rassendiskriminierung zu bekämpfen. Für den Bundesrat kommt die Streichung der Artikel 261bis StGB und 171c MStG deshalb nicht infrage. Wie in anderen Gesetzesbestimmungen auch, sind einige unbestimmte Rechtsbegriffe des Rassismusartikels auslegungsbedürftig, und wie bei jenen, hat sich die Rechtsprechung hierzu in den letzten Jahren gefestigt. Seit der Einführung der Artikel 261bis StGB und 171c MStG kam es bei deren Anwendung auch zu keinen Problemen, welche im Zusammenhang mit der Vertrags- und Wirtschaftsfreiheit stehen könnten. Wie die Rechtsprechung zeigt, nehmen die Gerichte in jedem Einzelfall eine sorgfältige Güterabwägung zwischen dem Diskriminierungsverbot und der Meinungsäusserungsfreiheit vor, diese Güterabwägung muss auch bei satirischen Äusserungen vorgenommen werden. Daran ändert auch das von der Motionärin erwähnte Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2004 (BGE 130 IV 111) nichts, das den Begriff der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit einer Propagandaveranstaltung der rechtsextremen Skinhead-Szene präzisiert. Gestützt auf dieses Urteil wurde bereits mehrfach die Befürchtung geäussert, Artikel 261bis StGB würde künftig schon an Stammtischrunden Anwendung finden bzw. dieser Entscheid würde die Anwendung von Artikel 261bis StGB erheblich ausweiten. Diese Befürchtung hat sich bis heute nicht bewahrheitet. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Strafbestimmungen in die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger eingreifen und Grundlage für einen Polizei- und Überwachungsstaat bilden sollen, wie dies die Motion geltend macht. Die Medien berichteten jüngst zwar vermehrt über Anzeigen wegen Äusserungen in satirischen Darbietungen. Soweit dem Bundesrat bekannt, haben diese aber bis heute noch zu keiner Verurteilung wegen Rassendiskriminierung geführt. Im Übrigen ist für den Bundesrat der Zusammenhang zwischen den Anzeigen wegen Äusserungen in satirischen Darbietungen und dem erwähnten Urteil des Bundesgerichtes nicht ersichtlich, zumal die Aufführungen allesamt unstreitig öffentlich waren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) und das Militärstrafgesetz (MStG) seien wie folgt zu ändern:</p><p>Artikel 261bis StGB sowie Artikel 171c MStG seien ersatzlos aufzuheben.</p>
- Aufhebung des Rassismusartikels
Back to List