Ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat übereifrig?

ShortId
14.3061
Id
20143061
Updated
14.11.2025 08:50
Language
de
Title
Ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat übereifrig?
AdditionalIndexing
66;Leistungsauftrag;Kontrolle;Kompetenzregelung;Eidgenössisches Starkstrominspektorat;Baugenehmigung;Hochspannungsleitung;Verwaltungstätigkeit;Frist
1
  • L04K08040710, Eidgenössisches Starkstrominspektorat
  • L06K170303010101, Hochspannungsleitung
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L05K0102030101, Baugenehmigung
  • L04K08060101, Verwaltungstätigkeit
  • L05K0806010105, Leistungsauftrag
  • L05K0503020802, Frist
  • L04K08020313, Kontrolle
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Esti ist gemäss seinem Auftrag dafür zuständig, dass Starkstromanlagen sicher und ökologisch geplant, gebaut und unterhalten werden. Vor diesem Hintergrund scheint das Esti seine Kompetenzen zuweilen zu überschreiten, indem es Baubewilligungen für Gebäude fordert, die nicht einzig für eine Anlage bestimmt sind, die der Genehmigung des Esti untersteht (Fabrikgebäude, Geschäftshäuser usw.).</p><p>Ausserdem scheinen die Behandlungsfristen, die in der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen festgelegt sind, nicht immer eingehalten zu werden, insbesondere was die französische Schweiz betrifft.</p><p>Gegenwärtig bereitet unser Land seine Energiezukunft vor. Da wäre es bedauernswert, wenn der Übereifer einer staatlichen Einrichtung zu einer Verlangsamung, ja sogar zu einer Blockade der Entwicklung unseres Starkstromnetzes führen würde.</p>
  • <p>Nach Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (SR 734.0) benötigt, wer Stark- oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, eine Plangenehmigung. Genehmigungsbehörde ist grundsätzlich das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Esti).</p><p>1. Das Esti überschreitet seine Kompetenzen in Bezug auf Baubewilligungen nach kantonalem Recht nicht. Erfordert nämlich die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage, beispielsweise einer Wind- oder Wasserkraftanlage, Verfügungen mehrerer Behörden, müssen die Bewilligungsentscheide aufeinander abgestimmt sein. In besonderen Fällen, namentlich wenn es um eine geplante Transformatorenstation geht, die in einem Neubau (Einkaufszentrum, Industrie usw.) integriert ist, verzichtet das Esti der Einfachheit halber auf ein mit dem kantonalen Baubewilligungsverfahren koordiniertes Plangenehmigungsverfahren. Allerdings muss in diesem Plangenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht werden, dass die Baute ordnungsgemäss bewilligt worden ist. Dies geschieht regelmässig mit einer Kopie der kantonalen bzw. kommunalen Bewilligung für die Baute. Dadurch wird das Bewilligungsverfahren insgesamt vereinfacht.</p><p>2. Für das Esti gilt nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuchs in der Regel eine Frist von 30 Arbeitstagen für die Ausfertigung des Entscheids nach Abschluss der Einspracheverhandlungen und dem Vorliegen der Stellungnahmen der Behörden. Im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren (ohne Publikation und öffentliche Planauflage) darf die Behandlungsfrist für das ganze Verfahren gemäss Artikel 8 Absatz 3 VPeA in der Regel 20 Arbeitstage nicht überschreiten.</p><p>Dieser sogenannte Lieferservice wird vom Esti monatlich einmal gemessen. Der Erfüllungsgrad dieser Vorgabe betrug zwischen 2012 und Ende 2013 für die Behandlung von Plangenehmigungsgesuchen im Durchschnitt 87 Prozent, wobei der Erfüllungsgrad in der deutsch- und italienischsprachigen Schweiz etwas besser ist als in der Westschweiz.</p><p>Im Wesentlichen können zwei Verzögerungsgründe genannt werden: Erstens gibt es eine starke Zunahme der Plangenehmigungsgesuche. Zweitens sind die Gesuchsunterlagen nicht immer vollständig, was zu Rückfragen und teilweise wochenlangen Verzögerungen führt.</p><p>Das Esti ist sich bewusst, dass es aufgrund des verfassungsrechtlichen Rechtsverzögerungsverbots verpflichtet ist, die bei ihm eingereichten Gesuche innert angemessener Frist zu erledigen. Es hat daher Massnahmen ergriffen, damit sich die Situation in der Westschweiz verbessert. Dazu gehören u. a. die Anordnung von Überzeit während einer befristeten Dauer sowie Massnahmen, die zum Ziel haben, die Qualität der von den Gesuchstellerinnen einzureichenden Unterlagen wesentlich zu verbessern.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hält sich das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Esti) bezüglich Baubewilligungen wirklich an seine Kompetenzen?</p><p>2. Stimmt es, dass das Esti Dossiers nicht immer in den gesetzlich vorgegebenen Fristen behandelt, und falls ja, weshalb?</p>
  • Ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat übereifrig?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Esti ist gemäss seinem Auftrag dafür zuständig, dass Starkstromanlagen sicher und ökologisch geplant, gebaut und unterhalten werden. Vor diesem Hintergrund scheint das Esti seine Kompetenzen zuweilen zu überschreiten, indem es Baubewilligungen für Gebäude fordert, die nicht einzig für eine Anlage bestimmt sind, die der Genehmigung des Esti untersteht (Fabrikgebäude, Geschäftshäuser usw.).</p><p>Ausserdem scheinen die Behandlungsfristen, die in der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen festgelegt sind, nicht immer eingehalten zu werden, insbesondere was die französische Schweiz betrifft.</p><p>Gegenwärtig bereitet unser Land seine Energiezukunft vor. Da wäre es bedauernswert, wenn der Übereifer einer staatlichen Einrichtung zu einer Verlangsamung, ja sogar zu einer Blockade der Entwicklung unseres Starkstromnetzes führen würde.</p>
    • <p>Nach Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (SR 734.0) benötigt, wer Stark- oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, eine Plangenehmigung. Genehmigungsbehörde ist grundsätzlich das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Esti).</p><p>1. Das Esti überschreitet seine Kompetenzen in Bezug auf Baubewilligungen nach kantonalem Recht nicht. Erfordert nämlich die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage, beispielsweise einer Wind- oder Wasserkraftanlage, Verfügungen mehrerer Behörden, müssen die Bewilligungsentscheide aufeinander abgestimmt sein. In besonderen Fällen, namentlich wenn es um eine geplante Transformatorenstation geht, die in einem Neubau (Einkaufszentrum, Industrie usw.) integriert ist, verzichtet das Esti der Einfachheit halber auf ein mit dem kantonalen Baubewilligungsverfahren koordiniertes Plangenehmigungsverfahren. Allerdings muss in diesem Plangenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht werden, dass die Baute ordnungsgemäss bewilligt worden ist. Dies geschieht regelmässig mit einer Kopie der kantonalen bzw. kommunalen Bewilligung für die Baute. Dadurch wird das Bewilligungsverfahren insgesamt vereinfacht.</p><p>2. Für das Esti gilt nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuchs in der Regel eine Frist von 30 Arbeitstagen für die Ausfertigung des Entscheids nach Abschluss der Einspracheverhandlungen und dem Vorliegen der Stellungnahmen der Behörden. Im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren (ohne Publikation und öffentliche Planauflage) darf die Behandlungsfrist für das ganze Verfahren gemäss Artikel 8 Absatz 3 VPeA in der Regel 20 Arbeitstage nicht überschreiten.</p><p>Dieser sogenannte Lieferservice wird vom Esti monatlich einmal gemessen. Der Erfüllungsgrad dieser Vorgabe betrug zwischen 2012 und Ende 2013 für die Behandlung von Plangenehmigungsgesuchen im Durchschnitt 87 Prozent, wobei der Erfüllungsgrad in der deutsch- und italienischsprachigen Schweiz etwas besser ist als in der Westschweiz.</p><p>Im Wesentlichen können zwei Verzögerungsgründe genannt werden: Erstens gibt es eine starke Zunahme der Plangenehmigungsgesuche. Zweitens sind die Gesuchsunterlagen nicht immer vollständig, was zu Rückfragen und teilweise wochenlangen Verzögerungen führt.</p><p>Das Esti ist sich bewusst, dass es aufgrund des verfassungsrechtlichen Rechtsverzögerungsverbots verpflichtet ist, die bei ihm eingereichten Gesuche innert angemessener Frist zu erledigen. Es hat daher Massnahmen ergriffen, damit sich die Situation in der Westschweiz verbessert. Dazu gehören u. a. die Anordnung von Überzeit während einer befristeten Dauer sowie Massnahmen, die zum Ziel haben, die Qualität der von den Gesuchstellerinnen einzureichenden Unterlagen wesentlich zu verbessern.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hält sich das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Esti) bezüglich Baubewilligungen wirklich an seine Kompetenzen?</p><p>2. Stimmt es, dass das Esti Dossiers nicht immer in den gesetzlich vorgegebenen Fristen behandelt, und falls ja, weshalb?</p>
    • Ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat übereifrig?

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