Neues Ausländergesetz. Erleichterter Vollzug von Ausweisungen

ShortId
14.3066
Id
20143066
Updated
28.07.2023 07:15
Language
de
Title
Neues Ausländergesetz. Erleichterter Vollzug von Ausweisungen
AdditionalIndexing
2811;Asylrecht;Ausschaffung;Ausländerrecht;Vereinfachung von Verfahren;Ausweisung;Gesetz
1
  • L03K050601, Ausländerrecht
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K01080102, Asylrecht
  • L06K010801020102, Ausschaffung
  • L05K0501020202, Ausweisung
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit dem 1. Februar 2014 gelten die Mitgliedstaaten der EU und der Efta automatisch als Staaten im Sinne des neuen Artikels 83 Absatz 5 des Ausländergesetzes (AuG), in die eine Rückkehr grundsätzlich zumutbar ist. Ein spezieller Beschluss des Bundesrates für diese Gruppe von Staaten ist nicht erforderlich.</p><p>Bei allen anderen Staaten ist ein Beschluss des Bundesrates notwendig, namentlich auch bei den sogenannten verfolgungssicheren Staaten gemäss Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a des Asylgesetzes (AsylG). Die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des AsylG vom 26. Mai 2010 (BBl 2010 4455) präzisiert die Bedingungen, die bei einer Prüfung zu berücksichtigen sind. Gemäss Artikel 83 Absatz 4 AuG kann der Vollzug einer Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer nicht zumutbar sein, wenn sie z. B. in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder aufgrund einer medizinischen Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Der Bundesrat prüft demnach bei den hauptsächlichen Herkunftsländern von Asylsuchenden und ausländischen Personen periodisch, ob eine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt vorliegt und ob z. B. eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Ebenso ist es für die Anwendung der neuen Gesetzesbestimmung erforderlich, dass die allgemeine Situation im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und medizinischen Strukturen unabhängig von der politischen Lage stabil ist (BBl 2010 4513).</p><p>Ob die in der Interpellation genannten Staaten diese Kriterien erfüllen, ist Gegenstand der laufenden Prüfung.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit 1. Februar 2014 gelten das revidierte Asylgesetz sowie das teilrevidierte Ausländergesetz (AuG). In diesem Zusammenhang wurde zur Bekämpfung von Missbräuchen im Asylwesen die gesetzliche Grundlage für den erleichterten Vollzug der Wegweisung geschaffen (auch im Asylverfahren werden teilweise Bestimmungen des AuG angewendet).</p><p>Nach dem neuen Artikel 83 Absatz 5 AuG bezeichnet der "Bundesrat Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist". Kommen weg- oder ausgewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder Efta, so ist "ein Vollzug der Weg- oder Ausweisung in der Regel zumutbar". Gemäss Artikel 83 Absatz 5bis AuG überprüft der Bundesrat den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.</p><p>Aufgrund dieser Gesetzeslage bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Frage: Ist er bereit, raschestmöglich eine entsprechende Länderliste zu erstellen, welche namentlich Serbien, Mazedonien, Kosovo und die Türkei umfasst?</p>
  • Neues Ausländergesetz. Erleichterter Vollzug von Ausweisungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit dem 1. Februar 2014 gelten die Mitgliedstaaten der EU und der Efta automatisch als Staaten im Sinne des neuen Artikels 83 Absatz 5 des Ausländergesetzes (AuG), in die eine Rückkehr grundsätzlich zumutbar ist. Ein spezieller Beschluss des Bundesrates für diese Gruppe von Staaten ist nicht erforderlich.</p><p>Bei allen anderen Staaten ist ein Beschluss des Bundesrates notwendig, namentlich auch bei den sogenannten verfolgungssicheren Staaten gemäss Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a des Asylgesetzes (AsylG). Die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des AsylG vom 26. Mai 2010 (BBl 2010 4455) präzisiert die Bedingungen, die bei einer Prüfung zu berücksichtigen sind. Gemäss Artikel 83 Absatz 4 AuG kann der Vollzug einer Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer nicht zumutbar sein, wenn sie z. B. in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder aufgrund einer medizinischen Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Der Bundesrat prüft demnach bei den hauptsächlichen Herkunftsländern von Asylsuchenden und ausländischen Personen periodisch, ob eine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt vorliegt und ob z. B. eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Ebenso ist es für die Anwendung der neuen Gesetzesbestimmung erforderlich, dass die allgemeine Situation im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und medizinischen Strukturen unabhängig von der politischen Lage stabil ist (BBl 2010 4513).</p><p>Ob die in der Interpellation genannten Staaten diese Kriterien erfüllen, ist Gegenstand der laufenden Prüfung.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit 1. Februar 2014 gelten das revidierte Asylgesetz sowie das teilrevidierte Ausländergesetz (AuG). In diesem Zusammenhang wurde zur Bekämpfung von Missbräuchen im Asylwesen die gesetzliche Grundlage für den erleichterten Vollzug der Wegweisung geschaffen (auch im Asylverfahren werden teilweise Bestimmungen des AuG angewendet).</p><p>Nach dem neuen Artikel 83 Absatz 5 AuG bezeichnet der "Bundesrat Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist". Kommen weg- oder ausgewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder Efta, so ist "ein Vollzug der Weg- oder Ausweisung in der Regel zumutbar". Gemäss Artikel 83 Absatz 5bis AuG überprüft der Bundesrat den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.</p><p>Aufgrund dieser Gesetzeslage bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Frage: Ist er bereit, raschestmöglich eine entsprechende Länderliste zu erstellen, welche namentlich Serbien, Mazedonien, Kosovo und die Türkei umfasst?</p>
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