Elternurlaub statt Mutterschaftsentschädigung
- ShortId
-
14.3068
- Id
-
20143068
- Updated
-
28.07.2023 07:15
- Language
-
de
- Title
-
Elternurlaub statt Mutterschaftsentschädigung
- AdditionalIndexing
-
28;Gleichstellung von Mann und Frau;Mutterschaftsversicherung;Mutterschaftsurlaub;Frauenarbeit;Erziehungsurlaub;Kosten-Nutzen-Analyse
- 1
-
- L04K01040301, Erziehungsurlaub
- L06K070302020501, Kosten-Nutzen-Analyse
- L04K01040115, Mutterschaftsversicherung
- L05K0104030101, Mutterschaftsurlaub
- L04K05020305, Gleichstellung von Mann und Frau
- L05K0702030205, Frauenarbeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die meisten OECD-Länder kennen mittlerweile die Möglichkeit einer Aufteilung der Elternzeit auf Mutter und Vater. In der Schweiz gilt für Frauen ein gesetzlicher Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen. Sie haben heute noch keine Möglichkeit, diese "Elternzeit" mit dem Vater des Kindes aufzuteilen.</p><p>Da dadurch die Erwartung von längeren Erwerbsunterbrüchen bei einer Elternschaft einseitig den Frauen angelastet wird, antizipieren Arbeitgeber allfällige Erwerbsunterbrüche unter Umständen bewusst oder unbewusst, selbst wenn diese gar nicht eintreffen. Die einseitige Sozialversicherungsregelung führt möglicherweise zu schlechteren Lohn- und Beförderungsmöglichkeiten für Frauen.</p><p>Aus liberaler Sicht ist es zu vermeiden, den Geschlechtern mittels unterschiedlicher staatlicher Sozialversicherungslösungen bestimmte Rollen zuzuteilen, die nicht gesundheitspolitisch begründet sind. Dies ist auch im Sinne der Gesamtwohlfahrt und besseren Nutzung des Potenzials der Frauen für den Arbeitsmarkt.</p><p>Der Bundesrat wird darum gebeten, dem Parlament eine Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (SR 834.1) vorzulegen, welche die Mutterschaftsentschädigung durch einen Elternurlaub ersetzt. Je ausgeglichener die Eltern den Urlaub untereinander aufteilen, desto länger soll die Gesamtdauer ausfallen. Beispiel: Bezieht die Frau den gesamten Elternurlaub, stehen ihr 14 Wochen zu. Bezieht sie nur 10 Wochen, stehen dem Paar insgesamt 20 Wochen zu. Dazwischen erfolgt eine lineare Abstufung (Wochen Frau/Mann, z. B.: 14/0, 13/2,5, 12/5, 11/7,5, 10/10). Diese anreizorientierte Komponente fördert die Verantwortung der Väter in der frühkindlichen Betreuung und die ernstgemeinte Arbeitsmarktintegration der Mütter. Das gesetzliche Beschäftigungsverbot der Mutter ist einzuhalten.</p>
- <p>Der Bundesrat hat am 30. Oktober 2013 den Bericht "Vaterschaftsurlaub und Elternurlaub. Auslegeordnung und Präsentation unterschiedlicher Modelle" in Erfüllung des Postulates Fetz 11.3492, "Freiwillige Elternzeit und Familienvorsorge", verabschiedet. Es handelt sich um eine Auslegeordnung zu unterschiedlichen Modellen eines gesetzlich verankerten Vaterschafts- bzw. Elternurlaubs. Der Bundesrat hat die verschiedenen Modelle miteinander verglichen und deren Vor- und Nachteile aufgezeigt. Er hat im Weiteren geprüft, welche Bedeutung dem Vaterschafts- bzw. Elternurlaub aus familien-, arbeitsmarkt- und gleichstellungspolitischer Perspektive zukommt.</p><p>Das Parlament hat diesen Bericht noch nicht behandelt. Es gilt abzuwarten, wie das Parlament die Frage der Einführung eines Vaterschafts- oder Elternurlaubs beurteilen wird und welches Modell es gegebenenfalls umsetzen will. Der Bundesrat hält es daher zum heutigen Zeitpunkt für nicht angezeigt, einen Gesetzentwurf für die Einführung eines Vaterschafts- oder Elternurlaubs vorzulegen.</p><p>Anlässlich der Verabschiedung des Berichtes hat der Bundesrat beschlossen, eine neue Regelung im Bundesrecht zu prüfen, die den Arbeitnehmenden das Recht gäbe, nach der Geburt ihres Kindes das Arbeitspensum um höchstens 20 Prozent zu reduzieren. Bei dieser Massnahme handelt es sich zwar nicht um einen Elternurlaub, sie würde aber gleichwohl zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie beitragen.</p><p>Zudem weist der Bundesrat darauf hin, dass die Bundesversammlung am 12. Dezember 2012 das Übereinkommen Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Mutterschutz genehmigt und den Bundesrat ermächtigt hat, das Übereinkommen zu ratifizieren. Die Referendumsfrist ist am 7. April 2013 ungenutzt abgelaufen. Artikel 4 des Übereinkommens Nr. 183 über den Mutterschutz sieht vor, dass eine Frau Anspruch auf einen mindestens vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub hat. Eine Gesetzesvorlage, die den Eltern die Möglichkeit eröffnen würde, den vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub untereinander aufzuteilen, wäre nicht vereinbar mit dieser Bestimmung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Gesetzentwurf für einen Elternurlaub mitsamt einer volkswirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Abschätzung vorzulegen.</p><p>Der Elternurlaub orientiert sich an folgenden Parametern: Die Mutterschaftsentschädigung wird durch einen Elternurlaub abgelöst. Dieser beträgt mindestens 14 Wochen, kann jedoch neu auf bis zu 20 Wochen ausgedehnt werden, sofern die Eltern den Elternurlaub ausgeglichen untereinander aufteilen. Anspruch auf Elternurlaub haben wie bis anhin nur Erwerbstätige (Mütter und neu Väter). Die Finanzierung erfolgt über die EO. Zudem soll festgelegt werden, in welchem Zeitraum der Elternurlaub zu beziehen ist.</p>
- Elternurlaub statt Mutterschaftsentschädigung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die meisten OECD-Länder kennen mittlerweile die Möglichkeit einer Aufteilung der Elternzeit auf Mutter und Vater. In der Schweiz gilt für Frauen ein gesetzlicher Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen. Sie haben heute noch keine Möglichkeit, diese "Elternzeit" mit dem Vater des Kindes aufzuteilen.</p><p>Da dadurch die Erwartung von längeren Erwerbsunterbrüchen bei einer Elternschaft einseitig den Frauen angelastet wird, antizipieren Arbeitgeber allfällige Erwerbsunterbrüche unter Umständen bewusst oder unbewusst, selbst wenn diese gar nicht eintreffen. Die einseitige Sozialversicherungsregelung führt möglicherweise zu schlechteren Lohn- und Beförderungsmöglichkeiten für Frauen.</p><p>Aus liberaler Sicht ist es zu vermeiden, den Geschlechtern mittels unterschiedlicher staatlicher Sozialversicherungslösungen bestimmte Rollen zuzuteilen, die nicht gesundheitspolitisch begründet sind. Dies ist auch im Sinne der Gesamtwohlfahrt und besseren Nutzung des Potenzials der Frauen für den Arbeitsmarkt.</p><p>Der Bundesrat wird darum gebeten, dem Parlament eine Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (SR 834.1) vorzulegen, welche die Mutterschaftsentschädigung durch einen Elternurlaub ersetzt. Je ausgeglichener die Eltern den Urlaub untereinander aufteilen, desto länger soll die Gesamtdauer ausfallen. Beispiel: Bezieht die Frau den gesamten Elternurlaub, stehen ihr 14 Wochen zu. Bezieht sie nur 10 Wochen, stehen dem Paar insgesamt 20 Wochen zu. Dazwischen erfolgt eine lineare Abstufung (Wochen Frau/Mann, z. B.: 14/0, 13/2,5, 12/5, 11/7,5, 10/10). Diese anreizorientierte Komponente fördert die Verantwortung der Väter in der frühkindlichen Betreuung und die ernstgemeinte Arbeitsmarktintegration der Mütter. Das gesetzliche Beschäftigungsverbot der Mutter ist einzuhalten.</p>
- <p>Der Bundesrat hat am 30. Oktober 2013 den Bericht "Vaterschaftsurlaub und Elternurlaub. Auslegeordnung und Präsentation unterschiedlicher Modelle" in Erfüllung des Postulates Fetz 11.3492, "Freiwillige Elternzeit und Familienvorsorge", verabschiedet. Es handelt sich um eine Auslegeordnung zu unterschiedlichen Modellen eines gesetzlich verankerten Vaterschafts- bzw. Elternurlaubs. Der Bundesrat hat die verschiedenen Modelle miteinander verglichen und deren Vor- und Nachteile aufgezeigt. Er hat im Weiteren geprüft, welche Bedeutung dem Vaterschafts- bzw. Elternurlaub aus familien-, arbeitsmarkt- und gleichstellungspolitischer Perspektive zukommt.</p><p>Das Parlament hat diesen Bericht noch nicht behandelt. Es gilt abzuwarten, wie das Parlament die Frage der Einführung eines Vaterschafts- oder Elternurlaubs beurteilen wird und welches Modell es gegebenenfalls umsetzen will. Der Bundesrat hält es daher zum heutigen Zeitpunkt für nicht angezeigt, einen Gesetzentwurf für die Einführung eines Vaterschafts- oder Elternurlaubs vorzulegen.</p><p>Anlässlich der Verabschiedung des Berichtes hat der Bundesrat beschlossen, eine neue Regelung im Bundesrecht zu prüfen, die den Arbeitnehmenden das Recht gäbe, nach der Geburt ihres Kindes das Arbeitspensum um höchstens 20 Prozent zu reduzieren. Bei dieser Massnahme handelt es sich zwar nicht um einen Elternurlaub, sie würde aber gleichwohl zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie beitragen.</p><p>Zudem weist der Bundesrat darauf hin, dass die Bundesversammlung am 12. Dezember 2012 das Übereinkommen Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Mutterschutz genehmigt und den Bundesrat ermächtigt hat, das Übereinkommen zu ratifizieren. Die Referendumsfrist ist am 7. April 2013 ungenutzt abgelaufen. Artikel 4 des Übereinkommens Nr. 183 über den Mutterschutz sieht vor, dass eine Frau Anspruch auf einen mindestens vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub hat. Eine Gesetzesvorlage, die den Eltern die Möglichkeit eröffnen würde, den vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub untereinander aufzuteilen, wäre nicht vereinbar mit dieser Bestimmung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Gesetzentwurf für einen Elternurlaub mitsamt einer volkswirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Abschätzung vorzulegen.</p><p>Der Elternurlaub orientiert sich an folgenden Parametern: Die Mutterschaftsentschädigung wird durch einen Elternurlaub abgelöst. Dieser beträgt mindestens 14 Wochen, kann jedoch neu auf bis zu 20 Wochen ausgedehnt werden, sofern die Eltern den Elternurlaub ausgeglichen untereinander aufteilen. Anspruch auf Elternurlaub haben wie bis anhin nur Erwerbstätige (Mütter und neu Väter). Die Finanzierung erfolgt über die EO. Zudem soll festgelegt werden, in welchem Zeitraum der Elternurlaub zu beziehen ist.</p>
- Elternurlaub statt Mutterschaftsentschädigung
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