Einschränkung des Familiennachzugs für Personen aus der EU

ShortId
14.3071
Id
20143071
Updated
28.07.2023 07:11
Language
de
Title
Einschränkung des Familiennachzugs für Personen aus der EU
AdditionalIndexing
2811;Familiennachzug;Bürger/in der Gemeinschaft;Europäische Union;Kontrolle der Zuwanderungen;EFTA
1
  • L04K01080304, Familiennachzug
  • L04K05060105, Bürger/in der Gemeinschaft
  • L05K0108030601, Kontrolle der Zuwanderungen
  • L02K0903, Europäische Union
  • L03K090204, EFTA
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit den Bestimmungen der Personenfreizügigkeit (FZA) haben es EU-Bürger heute einfacher, ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten nachzuziehen, als Schweizer. Dies hat mit dazu geführt, dass der Familiennachzug rund ein Drittel der Zuwanderung ausmacht und dadurch die Schweizer Migrationsgrundsätze (Reduktion der Zuwanderung aus Drittstaaten) unterlaufen werden. Die massive Zuwanderung über den Familiennachzug muss daher wieder eingeschränkt werden. Mit dem Ja des Schweizervolkes zur Masseneinwanderungs-Initiative ist der Bundesrat auch verpflichtet, mit der EU über die Ansprüche des Familiennachzuges zu verhandeln. Dabei muss klar geregelt und kontrolliert werden, dass Personen, die Sozial-, Arbeitslosen- oder Ergänzungsleistungen beziehen, ihre Familie nicht nachziehen können. Denn in den meisten Fällen wandern diese dann direkt in unsere Sozialwerke ein.</p>
  • <p>Volk und Stände haben die Volksinitiative "gegen Masseneinwanderung" am 9. Februar 2014 angenommen und sich damit für einen Systemwechsel in der Zuwanderungspolitik ausgesprochen. Die neue Verfassungsbestimmung verlangt, dass die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz begrenzt wird.</p><p>Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) wird nun in Zusammenarbeit mit dem Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie jenem für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bis Ende Juni 2014 ein Konzept zur Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung erarbeiten. Es ist danach vorgesehen, dass bis Ende 2014 das Vernehmlassungsverfahren zu einem entsprechenden Gesetzentwurf eröffnet wird. Bei der Ausarbeitung der Gesetzesvorlage schlägt das federführende Bundesamt für Migration (BFM) den üblichen Weg der Gesetzgebung ein. Das bedeutet, dass das BFM bei den anstehenden Arbeiten neben den mitbetroffenen Verwaltungsstellen insbesondere auch die Kantone sowie die Sozialpartner im Rahmen einer Expertengruppe einbezieht.</p><p>Gemäss dem neuen Verfassungstext sind die Höchstzahlen und Kontingente auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten. Wie diese Bestimmung genau auszulegen ist, wird im Rahmen der Umsetzungsarbeiten geklärt. Dies gilt auch für die vorgeschriebenen Höchstzahlen und Kontingente. Die neuen Verfassungsbestimmungen machen keinerlei Vorgaben, wie hoch die Kontingente sein dürfen und wer darüber entscheiden soll. </p><p>Im Rahmen dieser Arbeiten wird auch entschieden, ob und allenfalls wie die heutigen Bestimmungen über den Familiennachzug geändert werden sollen. Die Frage des Gegenrechts und eventueller Konsequenzen für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer wird ebenfalls zu klären sein. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese Prüfung in Rahmen der nun anstehenden Gesamtschau erfolgen sollte, um die Kohärenz der zukünftigen Migrationspolitik der Schweiz zu gewährleisten. Es ist daher nicht möglich, sich bereits heute isoliert zum Thema der vorliegenden Motion zu äussern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit der EU über eine Einschränkung des Familiennachzugs von Personen aus der EU/Efta zu verhandeln. Konkret sollen nur noch Ehegatten und Familienangehörige in direkt absteigender (Kinder) oder direkt aufsteigender (Eltern) Linie nachgezogen werden können, nicht aber andere Familienangehörige. Weiter soll kein Anspruch auf Familiennachzug bestehen. Unter anderem muss die "Unterhaltsfähigkeit" der nachziehenden Person dadurch gewährleistet sein, dass diese keine Sozial-, Arbeitslosen- oder Ergänzungsleistungen bezieht und die Wohnung eine bedarfsgerechte Grösse aufweist. Die Behörden haben dies vor der Erteilung der Bewilligung zu kontrollieren.</p>
  • Einschränkung des Familiennachzugs für Personen aus der EU
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit den Bestimmungen der Personenfreizügigkeit (FZA) haben es EU-Bürger heute einfacher, ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten nachzuziehen, als Schweizer. Dies hat mit dazu geführt, dass der Familiennachzug rund ein Drittel der Zuwanderung ausmacht und dadurch die Schweizer Migrationsgrundsätze (Reduktion der Zuwanderung aus Drittstaaten) unterlaufen werden. Die massive Zuwanderung über den Familiennachzug muss daher wieder eingeschränkt werden. Mit dem Ja des Schweizervolkes zur Masseneinwanderungs-Initiative ist der Bundesrat auch verpflichtet, mit der EU über die Ansprüche des Familiennachzuges zu verhandeln. Dabei muss klar geregelt und kontrolliert werden, dass Personen, die Sozial-, Arbeitslosen- oder Ergänzungsleistungen beziehen, ihre Familie nicht nachziehen können. Denn in den meisten Fällen wandern diese dann direkt in unsere Sozialwerke ein.</p>
    • <p>Volk und Stände haben die Volksinitiative "gegen Masseneinwanderung" am 9. Februar 2014 angenommen und sich damit für einen Systemwechsel in der Zuwanderungspolitik ausgesprochen. Die neue Verfassungsbestimmung verlangt, dass die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz begrenzt wird.</p><p>Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) wird nun in Zusammenarbeit mit dem Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie jenem für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bis Ende Juni 2014 ein Konzept zur Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung erarbeiten. Es ist danach vorgesehen, dass bis Ende 2014 das Vernehmlassungsverfahren zu einem entsprechenden Gesetzentwurf eröffnet wird. Bei der Ausarbeitung der Gesetzesvorlage schlägt das federführende Bundesamt für Migration (BFM) den üblichen Weg der Gesetzgebung ein. Das bedeutet, dass das BFM bei den anstehenden Arbeiten neben den mitbetroffenen Verwaltungsstellen insbesondere auch die Kantone sowie die Sozialpartner im Rahmen einer Expertengruppe einbezieht.</p><p>Gemäss dem neuen Verfassungstext sind die Höchstzahlen und Kontingente auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten. Wie diese Bestimmung genau auszulegen ist, wird im Rahmen der Umsetzungsarbeiten geklärt. Dies gilt auch für die vorgeschriebenen Höchstzahlen und Kontingente. Die neuen Verfassungsbestimmungen machen keinerlei Vorgaben, wie hoch die Kontingente sein dürfen und wer darüber entscheiden soll. </p><p>Im Rahmen dieser Arbeiten wird auch entschieden, ob und allenfalls wie die heutigen Bestimmungen über den Familiennachzug geändert werden sollen. Die Frage des Gegenrechts und eventueller Konsequenzen für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer wird ebenfalls zu klären sein. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese Prüfung in Rahmen der nun anstehenden Gesamtschau erfolgen sollte, um die Kohärenz der zukünftigen Migrationspolitik der Schweiz zu gewährleisten. Es ist daher nicht möglich, sich bereits heute isoliert zum Thema der vorliegenden Motion zu äussern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit der EU über eine Einschränkung des Familiennachzugs von Personen aus der EU/Efta zu verhandeln. Konkret sollen nur noch Ehegatten und Familienangehörige in direkt absteigender (Kinder) oder direkt aufsteigender (Eltern) Linie nachgezogen werden können, nicht aber andere Familienangehörige. Weiter soll kein Anspruch auf Familiennachzug bestehen. Unter anderem muss die "Unterhaltsfähigkeit" der nachziehenden Person dadurch gewährleistet sein, dass diese keine Sozial-, Arbeitslosen- oder Ergänzungsleistungen bezieht und die Wohnung eine bedarfsgerechte Grösse aufweist. Die Behörden haben dies vor der Erteilung der Bewilligung zu kontrollieren.</p>
    • Einschränkung des Familiennachzugs für Personen aus der EU

Back to List