Keine Sozial- und Nothilfe für stellensuchende Einwanderer

ShortId
14.3072
Id
20143072
Updated
28.07.2023 07:11
Language
de
Title
Keine Sozial- und Nothilfe für stellensuchende Einwanderer
AdditionalIndexing
2811;28;Arbeitslose/r;Einreise von Ausländern/-innen;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Fremdarbeiter/in;Sozialhilfe
1
  • L06K070202010401, Arbeitslose/r
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L04K05060107, Einreise von Ausländern/-innen
  • L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
  • L04K01040408, Sozialhilfe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Anhang I FZA können Stellensuchende aus der EU/Efta von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. Die Solidarität der Sozialwerke der Schweiz würde durch solche Massnahmen gestärkt, da es stossend ist, dass Personen direkt in unsere Sozialwerke einwandern, ohne hier je gearbeitet, Steuern oder Sozialleistungen bezahlt zu haben. Wenn sich jemand den Aufenthalt in der Schweiz nicht leisten kann, hat er das Land wieder zu verlassen.</p>
  • <p>Das Recht auf Nothilfe (Art. 12 BV) ist ein direkt anwendbares und im Grundrechtskatalog der Bundesverfassung verankertes Sozialrecht und garantiert die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Nahrung, Kleidung, Obdach, medizinische Grundversorgung). Da der Schutzbereich und der Kerngehalt des Grundrechts auf Hilfe in Notlagen zusammenfallen, darf dieses Existenzminimum nicht unterschritten werden.</p><p>Als leistungsrechtliches Auffanggrundrecht gilt das Recht auf Hilfe in Notlagen sowohl für schweizerische wie für ausländische Staatsangehörige, ungeachtet von ihrem aufenthaltsrechtlichen Status und ihrer Staatszugehörigkeit. Die Gewährung von Nothilfe kann dabei mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden (vgl. BGE 130 I 71). Stellensuchende Ausländerinnen und Ausländer mittels einer bundesrechtlichen Weisung von vornherein von der Gewährung von Nothilfe auszuschliessen wäre verfassungswidrig.</p><p>Von der Sozialhilfe können freizügigkeitsberechtigte Arbeitsuchende während der Dauer ihres Aufenthalts gemäss dem Abkommen über die Personenfreizügigkeit (FZA) hingegen ausgeschlossen werden. Aktuell findet sich jedoch keine gesetzliche Regelung auf Bundesebene, die festhält, ob Sozialhilfe an stellensuchende Ausländerinnen und Ausländer zu gewähren ist oder nicht. Allfällige Regelungen sind derzeit im kantonalen Recht enthalten. Aufgrund der unterschiedlichen kantonalen Gesetzgebungen im Bereich der Gewährung von Sozialhilfe an stellensuchende Ausländerinnen und Ausländer hat der Bundesrat im Rahmen seiner Sitzung vom 15. Januar 2014 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, eine entsprechende Änderung im schweizerischen Ausländergesetz (AuG) auszuarbeiten. Die gesetzliche Änderung im AuG soll sich dabei auf alle Ausländerinnen und Ausländer beziehen: Ausländerinnen und Ausländer sowie deren Familienangehörigen sollen keine Sozialhilfe erhalten, wenn der Aufenthalt lediglich der Stellensuche dient. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung wird die derzeit unterschiedliche Gesetzgebung und Praxis der Kantone vereinheitlicht werden, wodurch eine Weisung, wie sie in der vorliegenden Motion verlangt wird, obsolet wird. Dem Bundesrat soll für die gesetzliche Änderung im AuG bis im Sommer 2014 die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens beantragt werden.</p><p>Eine Verweigerung oder ein Entzug der Kurzaufenthaltsbewilligung L von freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist bei einer Beanspruchung von Sozialhilfe grundsätzlich nicht möglich, da das Fehlen ausreichender finanzieller Mittel allein noch keine Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Anhang I FZA rechtfertigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Weisung an die Kantone zu erlassen, damit stellensuchende und arbeitslose ausländische Einwanderer mit Kurzaufenthaltsbewilligungen L zur Stellensuche und deren Familienangehörige von der Sozialhilfe und der Nothilfe ausgeschlossen werden. Diesen Personen wird lediglich die unverzügliche Rückkehr in ihr Herkunftsland finanziert. Zudem ist Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung L, welche sich für Sozial- und/oder Nothilfe anmelden, die Aufenthaltsbewilligung zu entziehen.</p>
  • Keine Sozial- und Nothilfe für stellensuchende Einwanderer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Anhang I FZA können Stellensuchende aus der EU/Efta von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. Die Solidarität der Sozialwerke der Schweiz würde durch solche Massnahmen gestärkt, da es stossend ist, dass Personen direkt in unsere Sozialwerke einwandern, ohne hier je gearbeitet, Steuern oder Sozialleistungen bezahlt zu haben. Wenn sich jemand den Aufenthalt in der Schweiz nicht leisten kann, hat er das Land wieder zu verlassen.</p>
    • <p>Das Recht auf Nothilfe (Art. 12 BV) ist ein direkt anwendbares und im Grundrechtskatalog der Bundesverfassung verankertes Sozialrecht und garantiert die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Nahrung, Kleidung, Obdach, medizinische Grundversorgung). Da der Schutzbereich und der Kerngehalt des Grundrechts auf Hilfe in Notlagen zusammenfallen, darf dieses Existenzminimum nicht unterschritten werden.</p><p>Als leistungsrechtliches Auffanggrundrecht gilt das Recht auf Hilfe in Notlagen sowohl für schweizerische wie für ausländische Staatsangehörige, ungeachtet von ihrem aufenthaltsrechtlichen Status und ihrer Staatszugehörigkeit. Die Gewährung von Nothilfe kann dabei mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden (vgl. BGE 130 I 71). Stellensuchende Ausländerinnen und Ausländer mittels einer bundesrechtlichen Weisung von vornherein von der Gewährung von Nothilfe auszuschliessen wäre verfassungswidrig.</p><p>Von der Sozialhilfe können freizügigkeitsberechtigte Arbeitsuchende während der Dauer ihres Aufenthalts gemäss dem Abkommen über die Personenfreizügigkeit (FZA) hingegen ausgeschlossen werden. Aktuell findet sich jedoch keine gesetzliche Regelung auf Bundesebene, die festhält, ob Sozialhilfe an stellensuchende Ausländerinnen und Ausländer zu gewähren ist oder nicht. Allfällige Regelungen sind derzeit im kantonalen Recht enthalten. Aufgrund der unterschiedlichen kantonalen Gesetzgebungen im Bereich der Gewährung von Sozialhilfe an stellensuchende Ausländerinnen und Ausländer hat der Bundesrat im Rahmen seiner Sitzung vom 15. Januar 2014 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, eine entsprechende Änderung im schweizerischen Ausländergesetz (AuG) auszuarbeiten. Die gesetzliche Änderung im AuG soll sich dabei auf alle Ausländerinnen und Ausländer beziehen: Ausländerinnen und Ausländer sowie deren Familienangehörigen sollen keine Sozialhilfe erhalten, wenn der Aufenthalt lediglich der Stellensuche dient. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung wird die derzeit unterschiedliche Gesetzgebung und Praxis der Kantone vereinheitlicht werden, wodurch eine Weisung, wie sie in der vorliegenden Motion verlangt wird, obsolet wird. Dem Bundesrat soll für die gesetzliche Änderung im AuG bis im Sommer 2014 die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens beantragt werden.</p><p>Eine Verweigerung oder ein Entzug der Kurzaufenthaltsbewilligung L von freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist bei einer Beanspruchung von Sozialhilfe grundsätzlich nicht möglich, da das Fehlen ausreichender finanzieller Mittel allein noch keine Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Anhang I FZA rechtfertigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Weisung an die Kantone zu erlassen, damit stellensuchende und arbeitslose ausländische Einwanderer mit Kurzaufenthaltsbewilligungen L zur Stellensuche und deren Familienangehörige von der Sozialhilfe und der Nothilfe ausgeschlossen werden. Diesen Personen wird lediglich die unverzügliche Rückkehr in ihr Herkunftsland finanziert. Zudem ist Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung L, welche sich für Sozial- und/oder Nothilfe anmelden, die Aufenthaltsbewilligung zu entziehen.</p>
    • Keine Sozial- und Nothilfe für stellensuchende Einwanderer

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