Aufenthaltsbewilligungen für EU-Bürger infolge von Arbeitsverträgen
- ShortId
-
14.3074
- Id
-
20143074
- Updated
-
28.07.2023 07:13
- Language
-
de
- Title
-
Aufenthaltsbewilligungen für EU-Bürger infolge von Arbeitsverträgen
- AdditionalIndexing
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2811;15;Bürger/in der Gemeinschaft;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Unternehmen für Temporärarbeit;Arbeitsvertrag;Temporärarbeit
- 1
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- L04K05060105, Bürger/in der Gemeinschaft
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L05K0702010201, Arbeitsvertrag
- L05K0702030214, Temporärarbeit
- L06K070202030403, Unternehmen für Temporärarbeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>EU-Bürger erhalten, werden sie mit einem Arbeitsvertrag mit einer Dauer von mindestens einem Jahr oder von unbefristeter Dauer angestellt, eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahren. Diese muss dann, selbst bei einer Arbeitslosigkeit von über einem Jahr, um mindestens ein Jahr verlängert werden. Effektiv kann also jeder, der einen Arbeitsvertrag von mindestens einem Jahr erhält, für sechs Jahre in der Schweiz bleiben, auch wenn er die Stelle nach einem halben Jahr wieder verliert. Umso wichtiger ist die Kontrolle der Anstellungsbedingungen vor Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Nicht alle Betriebe sind überhaupt in der Lage, eine längerfristige Anstellung des Arbeitnehmers am Stück sicherzustellen (z. B. Saisonbetriebe). Diese Betriebe müssen angehalten werden, befristete Arbeitsverträge auszustellen, damit den Zuwanderern eine Kurzaufenthaltsbewilligung anstelle einer Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 6 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA) und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs erhalten EU-Staatsangehörige bei einem unterjährigen Arbeitsverhältnis (Arbeitsvertrag bis 364 Tage) eine Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/Efta und bei einem überjährigen Arbeitsverhältnis (Vertragsdauer von mindestens einem Jahr oder unbefristet) eine fünfjährige Aufenthaltsbewilligung B EU/Efta. Die gestützt auf das FZA ausgestellten Aufenthaltsbewilligungen sind lediglich deklaratorischer Natur.</p><p>Die geforderten Regelungen sind bereits in Kraft. Um missbräuchliche Aufenthaltsansprüche zu vermeiden, sind die zuständigen kantonalen Behörden angewiesen zu prüfen, ob tatsächlich eine dauerhafte (überjährige) Beschäftigung zugrunde liegt und beabsichtigt ist (Kapitel 4.2.1 der Weisungen des Bundesamtes für Migration über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs). Steht aufgrund der konkreten Umstände in der Branche oder dem Beruf fest, dass nicht von einer dauerhaften Beschäftigung ausgegangen werden kann (z. B. saisonale Tätigkeiten im Tourismusgewerbe, in der Landwirtschaft usw.), so muss der betreffende Arbeitgeber kontaktiert und aufgefordert werden, sein Vertragsverhältnis mit dem oder der Angestellten den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Entsprechen die Einstellungserklärung oder die Arbeitsbescheinigung offenkundig nicht den tatsächlichen Verhältnissen, kann dies eine Verweigerung oder einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung B EU/Efta zur Folge haben, da diesfalls gestützt auf das FZA kein entsprechendes Aufenthaltsrecht in der Schweiz besteht.</p><p>Temporärangestellte erhalten bereits heute in aller Regel, d. h., wenn ihr Arbeitsverhältnis unterjährig ist, eine Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/Efta und nicht eine fünfjährige Aufenthaltsbewilligung B EU/Efta. Bei neuzugelassenen EU/Efta-Angehörigen, die von einem Schweizer Verleihbetrieb vermittelt oder deren Dienste verliehen werden, erstrecken sich die Einsatzverträge grundsätzlich über eine befristete Dauer, in aller Regel von weniger als einem Jahr. Im Rahmen der Umsetzung des Massnahmenpakets des Bundesrates vom 24. Februar 2010 zum Vollzug des FZA wurde deshalb folgende Weisung erlassen: Massgebend für die Art der zu erteilenden Bewilligung ist die erstmalige Gültigkeitsdauer des Einsatzvertrages zwischen dem Verleihbetrieb und dem Arbeitgeber - in diesem Fall der Firma, an welche der Arbeitnehmende vermittelt wird - und nicht die Dauer des Rahmenvertrages zwischen dem Verleihbetrieb und den Arbeitnehmenden (Kapitel 4.2.2 der Weisungen des Bundesamtes für Migration über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Weisung an die zuständigen Behörden zu erlassen, dass vor der Bewilligung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrages geprüft werden muss, ob der jeweilige Arbeitgeber überhaupt imstande ist, Jahresverträge oder unbefristete Verträge auszustellen. Diese Regelung hat auch für Temporärstellen-Vermittlungsunternehmen zu gelten.</p>
- Aufenthaltsbewilligungen für EU-Bürger infolge von Arbeitsverträgen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>EU-Bürger erhalten, werden sie mit einem Arbeitsvertrag mit einer Dauer von mindestens einem Jahr oder von unbefristeter Dauer angestellt, eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahren. Diese muss dann, selbst bei einer Arbeitslosigkeit von über einem Jahr, um mindestens ein Jahr verlängert werden. Effektiv kann also jeder, der einen Arbeitsvertrag von mindestens einem Jahr erhält, für sechs Jahre in der Schweiz bleiben, auch wenn er die Stelle nach einem halben Jahr wieder verliert. Umso wichtiger ist die Kontrolle der Anstellungsbedingungen vor Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Nicht alle Betriebe sind überhaupt in der Lage, eine längerfristige Anstellung des Arbeitnehmers am Stück sicherzustellen (z. B. Saisonbetriebe). Diese Betriebe müssen angehalten werden, befristete Arbeitsverträge auszustellen, damit den Zuwanderern eine Kurzaufenthaltsbewilligung anstelle einer Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 6 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA) und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs erhalten EU-Staatsangehörige bei einem unterjährigen Arbeitsverhältnis (Arbeitsvertrag bis 364 Tage) eine Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/Efta und bei einem überjährigen Arbeitsverhältnis (Vertragsdauer von mindestens einem Jahr oder unbefristet) eine fünfjährige Aufenthaltsbewilligung B EU/Efta. Die gestützt auf das FZA ausgestellten Aufenthaltsbewilligungen sind lediglich deklaratorischer Natur.</p><p>Die geforderten Regelungen sind bereits in Kraft. Um missbräuchliche Aufenthaltsansprüche zu vermeiden, sind die zuständigen kantonalen Behörden angewiesen zu prüfen, ob tatsächlich eine dauerhafte (überjährige) Beschäftigung zugrunde liegt und beabsichtigt ist (Kapitel 4.2.1 der Weisungen des Bundesamtes für Migration über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs). Steht aufgrund der konkreten Umstände in der Branche oder dem Beruf fest, dass nicht von einer dauerhaften Beschäftigung ausgegangen werden kann (z. B. saisonale Tätigkeiten im Tourismusgewerbe, in der Landwirtschaft usw.), so muss der betreffende Arbeitgeber kontaktiert und aufgefordert werden, sein Vertragsverhältnis mit dem oder der Angestellten den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Entsprechen die Einstellungserklärung oder die Arbeitsbescheinigung offenkundig nicht den tatsächlichen Verhältnissen, kann dies eine Verweigerung oder einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung B EU/Efta zur Folge haben, da diesfalls gestützt auf das FZA kein entsprechendes Aufenthaltsrecht in der Schweiz besteht.</p><p>Temporärangestellte erhalten bereits heute in aller Regel, d. h., wenn ihr Arbeitsverhältnis unterjährig ist, eine Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/Efta und nicht eine fünfjährige Aufenthaltsbewilligung B EU/Efta. Bei neuzugelassenen EU/Efta-Angehörigen, die von einem Schweizer Verleihbetrieb vermittelt oder deren Dienste verliehen werden, erstrecken sich die Einsatzverträge grundsätzlich über eine befristete Dauer, in aller Regel von weniger als einem Jahr. Im Rahmen der Umsetzung des Massnahmenpakets des Bundesrates vom 24. Februar 2010 zum Vollzug des FZA wurde deshalb folgende Weisung erlassen: Massgebend für die Art der zu erteilenden Bewilligung ist die erstmalige Gültigkeitsdauer des Einsatzvertrages zwischen dem Verleihbetrieb und dem Arbeitgeber - in diesem Fall der Firma, an welche der Arbeitnehmende vermittelt wird - und nicht die Dauer des Rahmenvertrages zwischen dem Verleihbetrieb und den Arbeitnehmenden (Kapitel 4.2.2 der Weisungen des Bundesamtes für Migration über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Weisung an die zuständigen Behörden zu erlassen, dass vor der Bewilligung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrages geprüft werden muss, ob der jeweilige Arbeitgeber überhaupt imstande ist, Jahresverträge oder unbefristete Verträge auszustellen. Diese Regelung hat auch für Temporärstellen-Vermittlungsunternehmen zu gelten.</p>
- Aufenthaltsbewilligungen für EU-Bürger infolge von Arbeitsverträgen
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