Scheinanstellungen mittels Mindeststrafen härter sanktionieren
- ShortId
-
14.3075
- Id
-
20143075
- Updated
-
28.07.2023 07:13
- Language
-
de
- Title
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Scheinanstellungen mittels Mindeststrafen härter sanktionieren
- AdditionalIndexing
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2811;15;Ausländerrecht;Missbrauch;Strafe;Betrug;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Einstellung;Arbeitsvertrag
- 1
-
- L05K0702010204, Einstellung
- L06K050102010201, Betrug
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L03K050601, Ausländerrecht
- L03K050101, Strafe
- L05K0702010201, Arbeitsvertrag
- L04K01010219, Missbrauch
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU wird vermehrt dazu missbraucht, Aufenthaltsbewilligungen zu erschleichen. In den Jahren 2012 und 2013 wurden beispielsweise in der Stadt Bern rund zehn grosse Täuschungsfälle aufgedeckt. Im extremsten Fall sind gemäss Abteilung Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern über 30 Personen nach Bern geschleust worden. In zwei anderen Fällen waren es 18 bzw. 12 Personen. Das Vorgehen ist immer gleich. Kleinere Unternehmen mit wenigen Angestellten stehen im Kontakt mit Arbeitskräften aus EU-Ländern und stellen diesen gegen hohes Entgelt einen unbefristeten Arbeitsvertrag aus, womit sie eine Aufenthaltsbewilligung für fünf Jahre erhalten. Noch dreister ist der von den Medien aufgegriffene Fall, bei dem in Bern eine Briefkastenfirma im Gastrobereich gegründet wurde, über welche EU-Ausländer mit Scheinarbeitsverträgen ausgestattet wurden. Nach einigen Monaten löst der Schweizer Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jeweils wieder auf. Die EU-Ausländer haben alsdann das Recht, Arbeitslosengelder zu beziehen, und benutzen dieses teilweise dazu, den ehemaligen Arbeitgeber für die Ausstellung des Scheinarbeitsvertrages zu bezahlen. Setzen sich die arbeitslosen EU-Ausländer aktiv für eine neue Stelle ein, können sie in der Schweiz bleiben. Reichen die Arbeitslosengelder für den Lebensunterhalt nicht aus, können diese auch Sozialhilfe beziehen. Die Arbeitsgruppe "Missbrauch- und Vollzugsmonitoring" des BFM hat erkannt, dass dieses Missbrauchsphänomen in der ganzen Schweiz auftritt. Bei aufgedeckten Missbrauchsfällen drohen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren sowie Geldstrafen. Abschreckend wirken diese Strafandrohungen jedoch nicht. Um wirkungsvoll gegen diese Sozial- und Systemmissbräuche vorzugehen, muss der Strafrahmen ausgedehnt und müssen Mindeststrafen eingeführt werden.</p>
- <p>Wie bereits in den Antworten auf verschiedene Interpellationen erwähnt (Interpellationen Flückiger-Bäni 13.3880 und Schilliger 13.3312), hat der Bundesrat am 24. April 2013 bezüglich der Anmeldung der Stellensuchenden bei den zuständigen Behörden ab dem ersten Tag in der Schweiz, der Auszahlung von Sozialhilfe an Stellensuchende und der fiktiven Arbeitsverträge bereits Massnahmen ergriffen. Diese Massnahmen werden mit den Kantonen und den mitbeteiligten Stellen beraten und weiterverfolgt. Sie fliessen auch in das vom Bundesamt für Migration (BFM) gemeinsam mit den Kantonen vorgenommene FZA-Vollzugsmonitoring der Arbeitsgruppe "Missbrauch- und Vollzugsmonitoring" ein. Zudem sind Bewilligungsgesuche zur Vermeidung von Missbräuchen wie der unberechtigten Geltendmachung von Aufenthalts- oder Sozialleistungsansprüchen gemäss den Weisungen des BFM darauf zu prüfen, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer tatsächlich einer dauerhaften Beschäftigung von mehr als einem Jahr nachgeht. Schliesslich hat der Bundesrat am 15. Januar 2014 angekündigt, dass weitere Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung ergriffen werden. Diese betreffen namentlich die Gewährung von Sozialhilfe und des Aufenthaltsrechts gegenüber Personen, die zur Stellensuche in die Schweiz einreisen oder ihre Erwerbstätigkeit während des Aufenthalts in der Schweiz aufgeben.</p><p>Im Übrigen kann die Täuschung der Behörden gestützt auf die Strafbestimmungen im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (insbesondere Art. 118 AuG) bestraft werden. Die Strafe dafür ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 118 Abs. 1 AuG). Wenn die Täterin oder der Täter mit der Absicht handelt, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und/oder Geldstrafe (Art. 118 Abs. 3 AuG). Da bereits eine Gesetzesgrundlage für die Bestrafung von Scheinanstellungen besteht, ist es nicht erforderlich, den Strafrahmen auszudehnen. Gesetzliche Mindeststrafen andererseits sind grundsätzlich zu vermeiden, da sie das Ermessen der Gerichte einschränken und zu ungerechten Ergebnissen führen können (Motionen Brand 13.3913 und Schwander 13.3914).</p><p>Volk und Stände haben die Volksinitiative "gegen Masseneinwanderung" am 9. Februar 2014 angenommen und sich damit für einen Systemwechsel in der Zuwanderungspolitik ausgesprochen. Der Text der neuen Verfassungsbestimmung (Art. 121a der Bundesverfassung) verlangt, dass die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt wird. Zudem ist der Vorrang der Schweizerinnen und Schweizer zu berücksichtigen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind gemäss Artikel 121a der Bundesverfassung insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.</p><p>Im Rahmen der Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen werden die bisherigen Massnahmen zur Vermeidung von Scheinanstellungen überprüft und gegebenenfalls ergänzende Massnahmen vorgeschlagen. Der Bundesrat ist jedoch der Ansicht, dass die Festlegung einer konkreten Regelung zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht ist. Das Umsetzungskonzept als Basis für die Gesetzgebungsarbeiten wird derzeit vom EJPD in Zusammenarbeit mit dem EDA und dem WBF erarbeitet und dem Bundesrat bis Ende Juni 2014 unterbreitet. Bis Ende 2014 soll ein Gesetzentwurf für die Vernehmlassung vorliegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Änderungen im Ausländergesetz und in weiteren einschlägigen Gesetzen vorzunehmen, um Scheinanstellungen - welche dazu dienen, Aufenthaltsbewilligungen zu erschleichen - mittels Mindeststrafen härter zu sanktionieren.</p>
- Scheinanstellungen mittels Mindeststrafen härter sanktionieren
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU wird vermehrt dazu missbraucht, Aufenthaltsbewilligungen zu erschleichen. In den Jahren 2012 und 2013 wurden beispielsweise in der Stadt Bern rund zehn grosse Täuschungsfälle aufgedeckt. Im extremsten Fall sind gemäss Abteilung Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern über 30 Personen nach Bern geschleust worden. In zwei anderen Fällen waren es 18 bzw. 12 Personen. Das Vorgehen ist immer gleich. Kleinere Unternehmen mit wenigen Angestellten stehen im Kontakt mit Arbeitskräften aus EU-Ländern und stellen diesen gegen hohes Entgelt einen unbefristeten Arbeitsvertrag aus, womit sie eine Aufenthaltsbewilligung für fünf Jahre erhalten. Noch dreister ist der von den Medien aufgegriffene Fall, bei dem in Bern eine Briefkastenfirma im Gastrobereich gegründet wurde, über welche EU-Ausländer mit Scheinarbeitsverträgen ausgestattet wurden. Nach einigen Monaten löst der Schweizer Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jeweils wieder auf. Die EU-Ausländer haben alsdann das Recht, Arbeitslosengelder zu beziehen, und benutzen dieses teilweise dazu, den ehemaligen Arbeitgeber für die Ausstellung des Scheinarbeitsvertrages zu bezahlen. Setzen sich die arbeitslosen EU-Ausländer aktiv für eine neue Stelle ein, können sie in der Schweiz bleiben. Reichen die Arbeitslosengelder für den Lebensunterhalt nicht aus, können diese auch Sozialhilfe beziehen. Die Arbeitsgruppe "Missbrauch- und Vollzugsmonitoring" des BFM hat erkannt, dass dieses Missbrauchsphänomen in der ganzen Schweiz auftritt. Bei aufgedeckten Missbrauchsfällen drohen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren sowie Geldstrafen. Abschreckend wirken diese Strafandrohungen jedoch nicht. Um wirkungsvoll gegen diese Sozial- und Systemmissbräuche vorzugehen, muss der Strafrahmen ausgedehnt und müssen Mindeststrafen eingeführt werden.</p>
- <p>Wie bereits in den Antworten auf verschiedene Interpellationen erwähnt (Interpellationen Flückiger-Bäni 13.3880 und Schilliger 13.3312), hat der Bundesrat am 24. April 2013 bezüglich der Anmeldung der Stellensuchenden bei den zuständigen Behörden ab dem ersten Tag in der Schweiz, der Auszahlung von Sozialhilfe an Stellensuchende und der fiktiven Arbeitsverträge bereits Massnahmen ergriffen. Diese Massnahmen werden mit den Kantonen und den mitbeteiligten Stellen beraten und weiterverfolgt. Sie fliessen auch in das vom Bundesamt für Migration (BFM) gemeinsam mit den Kantonen vorgenommene FZA-Vollzugsmonitoring der Arbeitsgruppe "Missbrauch- und Vollzugsmonitoring" ein. Zudem sind Bewilligungsgesuche zur Vermeidung von Missbräuchen wie der unberechtigten Geltendmachung von Aufenthalts- oder Sozialleistungsansprüchen gemäss den Weisungen des BFM darauf zu prüfen, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer tatsächlich einer dauerhaften Beschäftigung von mehr als einem Jahr nachgeht. Schliesslich hat der Bundesrat am 15. Januar 2014 angekündigt, dass weitere Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung ergriffen werden. Diese betreffen namentlich die Gewährung von Sozialhilfe und des Aufenthaltsrechts gegenüber Personen, die zur Stellensuche in die Schweiz einreisen oder ihre Erwerbstätigkeit während des Aufenthalts in der Schweiz aufgeben.</p><p>Im Übrigen kann die Täuschung der Behörden gestützt auf die Strafbestimmungen im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (insbesondere Art. 118 AuG) bestraft werden. Die Strafe dafür ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 118 Abs. 1 AuG). Wenn die Täterin oder der Täter mit der Absicht handelt, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und/oder Geldstrafe (Art. 118 Abs. 3 AuG). Da bereits eine Gesetzesgrundlage für die Bestrafung von Scheinanstellungen besteht, ist es nicht erforderlich, den Strafrahmen auszudehnen. Gesetzliche Mindeststrafen andererseits sind grundsätzlich zu vermeiden, da sie das Ermessen der Gerichte einschränken und zu ungerechten Ergebnissen führen können (Motionen Brand 13.3913 und Schwander 13.3914).</p><p>Volk und Stände haben die Volksinitiative "gegen Masseneinwanderung" am 9. Februar 2014 angenommen und sich damit für einen Systemwechsel in der Zuwanderungspolitik ausgesprochen. Der Text der neuen Verfassungsbestimmung (Art. 121a der Bundesverfassung) verlangt, dass die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt wird. Zudem ist der Vorrang der Schweizerinnen und Schweizer zu berücksichtigen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind gemäss Artikel 121a der Bundesverfassung insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.</p><p>Im Rahmen der Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen werden die bisherigen Massnahmen zur Vermeidung von Scheinanstellungen überprüft und gegebenenfalls ergänzende Massnahmen vorgeschlagen. Der Bundesrat ist jedoch der Ansicht, dass die Festlegung einer konkreten Regelung zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht ist. Das Umsetzungskonzept als Basis für die Gesetzgebungsarbeiten wird derzeit vom EJPD in Zusammenarbeit mit dem EDA und dem WBF erarbeitet und dem Bundesrat bis Ende Juni 2014 unterbreitet. Bis Ende 2014 soll ein Gesetzentwurf für die Vernehmlassung vorliegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Änderungen im Ausländergesetz und in weiteren einschlägigen Gesetzen vorzunehmen, um Scheinanstellungen - welche dazu dienen, Aufenthaltsbewilligungen zu erschleichen - mittels Mindeststrafen härter zu sanktionieren.</p>
- Scheinanstellungen mittels Mindeststrafen härter sanktionieren
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