Grenzgängerzustrom einschränken

ShortId
14.3076
Id
20143076
Updated
28.07.2023 06:53
Language
de
Title
Grenzgängerzustrom einschränken
AdditionalIndexing
2811;15;Steuerabzug;Bewilligung;Grenzgänger/in;Quellensteuer;Beschäftigungspolitik;Ausländerkontingent;Grenzgebiet
1
  • L05K0702020110, Grenzgänger/in
  • L04K07020303, Beschäftigungspolitik
  • L05K0704030103, Grenzgebiet
  • L06K070203030201, Ausländerkontingent
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L04K11070208, Quellensteuer
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Anzahl Grenzgänger hat sich seit den Neunzigerjahren verdoppelt. Vor allem seit der Einführung der Personenfreizügigkeit kämpfen insbesondere die Grenzkantone mit der billigen Konkurrenz aus dem Ausland. Die ansässigen Arbeitnehmer werden vom Arbeitsmarkt verdrängt, die Infrastrukturen werden übermässig belastet, ohne dass dabei Kosten für die Grenzgänger und die Unternehmen, welche diese anstellen, entstehen. Diese Missstände müssen behoben werden mit Gesetzesanpassungen und, wo nötig, Neuverhandlungen mit den Nachbarländern und der EU. Mit dem Ja des Schweizervolkes zur Masseneinwanderungs-Initiative hat der Souverän dem Bundesrat hierzu einen klaren Auftrag erteilt.</p>
  • <p>1.-3./6. Diese Forderungen sind nicht mit dem Abkommen zur Personenfreizügigkeit (FZA) vereinbar. Nach Artikel 121a der Bundesverfassung sind die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten. Die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind in diese Höchstzahlen und Kontingente einzubeziehen. Gemäss Artikel 197 Ziffer 9 Absatz 2 BV sind diese Vorgaben innerhalb von drei Jahren umzusetzen. Im Rahmen der Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung ist der Bundesrat also auch beauftragt zu prüfen, wie die Kontingente und Höchstzahlen in Bezug auf die Grenzgängerinnen und Grenzgänger angewendet werden. Das Anliegen der Motion wird somit im Rahmen der anstehenden Umsetzungsarbeiten bereits behandelt. Das Umsetzungskonzept als Basis für die Gesetzgebungsarbeiten wird derzeit vom EJPD in Zusammenarbeit mit dem EDA und dem WBF erarbeitet und dem Bundesrat bis Ende Juni 2014 unterbreitet. Bis Ende 2014 soll ein Gesetzentwurf für die Vernehmlassung vorliegen. In der Zwischenzeit wird das FZA weiterhin angewendet.</p><p>4. Die Ausgestaltung der Quellenbesteuerung orientiert sich primär an der ordentlichen Veranlagung und damit an Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz. Bei der Ausgestaltung der Quellensteuertarife werden die für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätze angewendet (Art. 85 Abs. 1 DBG). Zusätzlich werden verschiedene steuerlich zulässige Abzüge gemäss Artikel 86 DBG eingerechnet. Eine gezielte steuerliche Schlechterstellung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, z. B. durch willkürlich höhere Steuertarife oder durch die Streichung von an sich steuerlich zulässigen Abzügen, würde gegen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Artikel 127 BV verstossen.</p><p>5. Die Abkommen zur Grenzgängerbesteuerung zwischen der Schweiz und den Nachbarstaaten berücksichtigen den spezifischen Kontext der grenzüberschreitenden Beziehungen mit jedem dieser Länder. Jede Region, seien dies die Schweizer Kantone oder die Grenzzonen der Nachbarländer, hat ihre besonderen Eigenschaften. Diesen kann nur dann Rechnung getragen werden, wenn spezifische Regeln vereinbart werden. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es wichtig ist, für die Grenzgängerinnen und Grenzgänger eine spezifische Regelung beizubehalten (vgl. seine Antwort auf das Postulat Robbiani 11.3607). Die aktuellen Regeln sind das Ergebnis einer historischen Entwicklung der bilateralen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen in den betroffenen Regionen. Diese Beziehungen sind in einem besonderen Umfeld entstanden und ermöglichen es auch, gemeinsam die Ressourcen für die Infrastrukturen in den Grenzzonen aufzubringen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zur Regulierung der Grenzgängerzahl und zum Schutz des Schweizer Arbeitsmarktes in den Grenzregionen die gesetzlichen Anpassungen für folgende Massnahmen vorzulegen und wo nötig in Verhandlungen mit den betroffenen Staaten oder der EU zu treten:</p><p>1. Die Grenzgängerzahl ist mittels Kontingenten auf ein für den Arbeitsmarkt in den Grenzregionen und die Schweizer Infrastrukturen erträgliches Mass zu begrenzen.</p><p>2. Die Kantone können das Verhältnis der Grenzgängerbewilligungen zu den anderen ausländerrechtlichen Bewilligungen festlegen. </p><p>3. Grenzgängerbewilligungen sind zeitlich stärker zu beschränken.</p><p>4. Die Attraktivität der Quellenbesteuerung ist zu senken (tiefere Steuerabzüge z. B. bei den Pendlerkosten, höherer Steueransatz).</p><p>5. Es ist eine einheitliche Grenzgängerbesteuerung mit allen Nachbarstaaten im Sinne der Schweiz auszuhandeln.</p><p>6. Die Grenzzonen sind auch für EU-Bürger wiedereinzuführen.</p>
  • Grenzgängerzustrom einschränken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Anzahl Grenzgänger hat sich seit den Neunzigerjahren verdoppelt. Vor allem seit der Einführung der Personenfreizügigkeit kämpfen insbesondere die Grenzkantone mit der billigen Konkurrenz aus dem Ausland. Die ansässigen Arbeitnehmer werden vom Arbeitsmarkt verdrängt, die Infrastrukturen werden übermässig belastet, ohne dass dabei Kosten für die Grenzgänger und die Unternehmen, welche diese anstellen, entstehen. Diese Missstände müssen behoben werden mit Gesetzesanpassungen und, wo nötig, Neuverhandlungen mit den Nachbarländern und der EU. Mit dem Ja des Schweizervolkes zur Masseneinwanderungs-Initiative hat der Souverän dem Bundesrat hierzu einen klaren Auftrag erteilt.</p>
    • <p>1.-3./6. Diese Forderungen sind nicht mit dem Abkommen zur Personenfreizügigkeit (FZA) vereinbar. Nach Artikel 121a der Bundesverfassung sind die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten. Die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind in diese Höchstzahlen und Kontingente einzubeziehen. Gemäss Artikel 197 Ziffer 9 Absatz 2 BV sind diese Vorgaben innerhalb von drei Jahren umzusetzen. Im Rahmen der Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung ist der Bundesrat also auch beauftragt zu prüfen, wie die Kontingente und Höchstzahlen in Bezug auf die Grenzgängerinnen und Grenzgänger angewendet werden. Das Anliegen der Motion wird somit im Rahmen der anstehenden Umsetzungsarbeiten bereits behandelt. Das Umsetzungskonzept als Basis für die Gesetzgebungsarbeiten wird derzeit vom EJPD in Zusammenarbeit mit dem EDA und dem WBF erarbeitet und dem Bundesrat bis Ende Juni 2014 unterbreitet. Bis Ende 2014 soll ein Gesetzentwurf für die Vernehmlassung vorliegen. In der Zwischenzeit wird das FZA weiterhin angewendet.</p><p>4. Die Ausgestaltung der Quellenbesteuerung orientiert sich primär an der ordentlichen Veranlagung und damit an Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz. Bei der Ausgestaltung der Quellensteuertarife werden die für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätze angewendet (Art. 85 Abs. 1 DBG). Zusätzlich werden verschiedene steuerlich zulässige Abzüge gemäss Artikel 86 DBG eingerechnet. Eine gezielte steuerliche Schlechterstellung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, z. B. durch willkürlich höhere Steuertarife oder durch die Streichung von an sich steuerlich zulässigen Abzügen, würde gegen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Artikel 127 BV verstossen.</p><p>5. Die Abkommen zur Grenzgängerbesteuerung zwischen der Schweiz und den Nachbarstaaten berücksichtigen den spezifischen Kontext der grenzüberschreitenden Beziehungen mit jedem dieser Länder. Jede Region, seien dies die Schweizer Kantone oder die Grenzzonen der Nachbarländer, hat ihre besonderen Eigenschaften. Diesen kann nur dann Rechnung getragen werden, wenn spezifische Regeln vereinbart werden. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es wichtig ist, für die Grenzgängerinnen und Grenzgänger eine spezifische Regelung beizubehalten (vgl. seine Antwort auf das Postulat Robbiani 11.3607). Die aktuellen Regeln sind das Ergebnis einer historischen Entwicklung der bilateralen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen in den betroffenen Regionen. Diese Beziehungen sind in einem besonderen Umfeld entstanden und ermöglichen es auch, gemeinsam die Ressourcen für die Infrastrukturen in den Grenzzonen aufzubringen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zur Regulierung der Grenzgängerzahl und zum Schutz des Schweizer Arbeitsmarktes in den Grenzregionen die gesetzlichen Anpassungen für folgende Massnahmen vorzulegen und wo nötig in Verhandlungen mit den betroffenen Staaten oder der EU zu treten:</p><p>1. Die Grenzgängerzahl ist mittels Kontingenten auf ein für den Arbeitsmarkt in den Grenzregionen und die Schweizer Infrastrukturen erträgliches Mass zu begrenzen.</p><p>2. Die Kantone können das Verhältnis der Grenzgängerbewilligungen zu den anderen ausländerrechtlichen Bewilligungen festlegen. </p><p>3. Grenzgängerbewilligungen sind zeitlich stärker zu beschränken.</p><p>4. Die Attraktivität der Quellenbesteuerung ist zu senken (tiefere Steuerabzüge z. B. bei den Pendlerkosten, höherer Steueransatz).</p><p>5. Es ist eine einheitliche Grenzgängerbesteuerung mit allen Nachbarstaaten im Sinne der Schweiz auszuhandeln.</p><p>6. Die Grenzzonen sind auch für EU-Bürger wiedereinzuführen.</p>
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