Keine Praktika von über einem Jahr Dauer
- ShortId
-
14.3077
- Id
-
20143077
- Updated
-
28.07.2023 07:12
- Language
-
de
- Title
-
Keine Praktika von über einem Jahr Dauer
- AdditionalIndexing
-
15;Lohndumping;Missbrauch;Berufspraktikum;Arbeitsvertrag;Frist
- 1
-
- L04K13020202, Berufspraktikum
- L05K0702010201, Arbeitsvertrag
- L05K0702010303, Lohndumping
- L04K01010219, Missbrauch
- L05K0503020802, Frist
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Es gibt Praktika, die es erlauben, Berufserfahrung zu sammeln, oder solche, die helfen sollen, die richtige Berufswahl zu treffen. Dann gibt es diejenigen Praktika, die notwendig sind, um überhaupt Bildungsziele zu erreichen. Insbesondere bei dieser dritten Art von Praktika ist feststellbar, dass diese von der Wirtschaft häufig angeboten werden, um Personalkosten einzusparen. Anstelle eines richtigen Arbeitsvertrags mit den entsprechenden Sozialleistungen kommt immer häufiger ein Praktikantenvertrag zum Zug, der nach Ablauf der vereinbarten Vertragszeit einfach erneuert wird. In einigen EU-Ländern, insbesondere Italien, werden junge Leute - selbst mit guter Ausbildung - fast nur noch befristet zu Praktikantenbedingungen angestellt. Dies hat auch mit dem massiven Ausbau der Arbeitnehmerrechte zu tun, da Angestellte fast nicht mehr kündbar sind. Mit der Personenfreizügigkeit und dem Ausbau der flankierenden Massnahmen werden solche Praktiken auch in der Schweiz immer öfters angewandt. Dabei besteht die Gefahr, dass Praktikanten zu "ewigen Praktikanten" werden und die Grundidee eines Praktikums, nämlich Berufserfahrung zu sammeln, untergraben wird. Neben dem Verzicht auf weitere flankierende Massnahmen, die diesen Missbrauch fördern, soll der Bundesrat dem Parlament auch die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen vorlegen, dass Praktika in Zukunft nur noch bis zu einer Dauer von maximal einem Jahr möglich sind. Soll der Praktikant länger beschäftigt werden, muss diesem nach Ablauf des Praktikums ein ordentlicher Arbeitsvertrag vorgelegt werden.</p>
- <p>Es gibt kein einheitliches Erscheinungsbild eines Praktikums. In der Arbeitswelt unterscheiden sich Praktika hinsichtlich Zweck, Dauer, Organisation, Regelung und Finanzierung ganz wesentlich. Für einen Teil der jungen Berufsleute ermöglicht das Praktikum den Einstieg ins Berufsleben, um erste Erfahrungen im Hinblick auf eine Festanstellung zu sammeln; für andere ist das Praktikum obligatorischer Bestandteil einer Aus- oder Weiterbildung.</p><p>Im Jahre 2012 absolvierten gemäss Schweizerischer Arbeitskräfteerhebung lediglich 1,1 Prozent der Arbeitnehmenden ein bezahltes Praktikum. In mehr als 80 Prozent der Fälle handelte es sich dabei um ein Praktikum oder ein Volontariat im Rahmen einer Ausbildung. Besonders häufig werden Praktika nach dem Studium absolviert. Gemäss der Befragung des Bundesamtes für Statistik (BFS) unter den Hochschulabsolventinnen und -absolventen befanden sich 2011 ein Jahr nach Studienabschluss 12,8 Prozent in einem Praktikum. Dieser Anteil hat in den letzten Jahren nicht zugenommen.</p><p>Wie aus den Längsschnittbefragungen des BFS hervorgeht, ist das Praktikum nach dem Hochschulabschluss eine typische Einstiegslösung. So übten lediglich 2,1 Prozent des Absolventenjahrgangs 2007 fünf Jahre nach Erlangung des Masters (2012) noch ein Praktikum aus. Die insgesamt relativ geringe und über die Jahre konstante Bedeutung von Praktika liefert keine Anhaltspunkte, wonach diese zu einem Einfallstor für missbräuchliche Lohn- und Arbeitsbedingungen für junge Berufseinsteiger geworden wären.</p><p>Eine aktuelle Anfrage bei den Tessiner Arbeitsmarktbehörden hat zudem ergeben, dass bei den Grenzgängerbewilligungen lediglich vereinzelt Verdachtsfälle festgestellt werden, sei es aufgrund des Alters der Praktikanten oder aufgrund der langen Vertragsdauer.</p><p>In Branchen mit allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen gelten für junge Berufsleute und für Hilfsarbeitskräfte Mindestlöhne, die nicht mit Praktikumsverträgen umgangen werden können. In den anderen Branchen ohne Mindestlöhne sind gemäss dem System der flankierenden Massnahmen die kantonalen tripartiten Kommissionen im Rahmen ihrer Beobachtung des Arbeitsmarktes damit beauftragt, solche Missbrauchsfälle festzustellen und im Einzelfall oder auch auf Berufs- oder Branchenebene Massnahmen zu ergreifen. Der Bundesrat sieht daher keinen Handlungsbedarf, ins private Arbeitsrecht oder gar in die Berufsbildung einzugreifen, indem die Dauer von Praktika reglementiert wird.</p><p>Gemäss schweizerischem Arbeitsrecht unterstehen sowohl befristete als auch unbefristete Arbeitsverträge den Regeln des privaten Arbeitsrechtes (Art. 319ff. des Obligationenrechtes). Ein Praktikumsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtes geniesst dieselben gesetzlichen Schutzbestimmungen wie alle anderen Arbeitsverhältnisse. Nach Einschätzung des Bundesrates könnte überdies das mehrmalige Aneinanderreihen von befristeten Praktikumsverträgen bei demselben Arbeitgeber in Anlehnung an die Praxis des Bundesgerichtes zu den Kettenarbeitsverträgen als Umgehung von gesetzlichen Bestimmungen beurteilt werden. Dies hätte gemäss der gerichtlichen Praxis im Einzelfall zur Folge, dass Kündigungsschutzbestimmungen, Kündigungsfristen und gewisse gesetzliche Sozialleistungen, die bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen anwendbar sind, auch bei diesen Praktikumsverhältnissen zur Anwendung gelangen würden.</p><p>Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf auf gesetzlicher Ebene.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Arbeitsgesetz dahingehend anzupassen, dass Praktikantenverträge nur noch bis maximal ein Jahr gewährt und nicht verlängert werden können. Vorbehalten bleiben spezielle praktische Ausbildungsprogramme mit einer festgelegten Dauer im Rahmen einer längeren Ausbildung.</p>
- Keine Praktika von über einem Jahr Dauer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Es gibt Praktika, die es erlauben, Berufserfahrung zu sammeln, oder solche, die helfen sollen, die richtige Berufswahl zu treffen. Dann gibt es diejenigen Praktika, die notwendig sind, um überhaupt Bildungsziele zu erreichen. Insbesondere bei dieser dritten Art von Praktika ist feststellbar, dass diese von der Wirtschaft häufig angeboten werden, um Personalkosten einzusparen. Anstelle eines richtigen Arbeitsvertrags mit den entsprechenden Sozialleistungen kommt immer häufiger ein Praktikantenvertrag zum Zug, der nach Ablauf der vereinbarten Vertragszeit einfach erneuert wird. In einigen EU-Ländern, insbesondere Italien, werden junge Leute - selbst mit guter Ausbildung - fast nur noch befristet zu Praktikantenbedingungen angestellt. Dies hat auch mit dem massiven Ausbau der Arbeitnehmerrechte zu tun, da Angestellte fast nicht mehr kündbar sind. Mit der Personenfreizügigkeit und dem Ausbau der flankierenden Massnahmen werden solche Praktiken auch in der Schweiz immer öfters angewandt. Dabei besteht die Gefahr, dass Praktikanten zu "ewigen Praktikanten" werden und die Grundidee eines Praktikums, nämlich Berufserfahrung zu sammeln, untergraben wird. Neben dem Verzicht auf weitere flankierende Massnahmen, die diesen Missbrauch fördern, soll der Bundesrat dem Parlament auch die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen vorlegen, dass Praktika in Zukunft nur noch bis zu einer Dauer von maximal einem Jahr möglich sind. Soll der Praktikant länger beschäftigt werden, muss diesem nach Ablauf des Praktikums ein ordentlicher Arbeitsvertrag vorgelegt werden.</p>
- <p>Es gibt kein einheitliches Erscheinungsbild eines Praktikums. In der Arbeitswelt unterscheiden sich Praktika hinsichtlich Zweck, Dauer, Organisation, Regelung und Finanzierung ganz wesentlich. Für einen Teil der jungen Berufsleute ermöglicht das Praktikum den Einstieg ins Berufsleben, um erste Erfahrungen im Hinblick auf eine Festanstellung zu sammeln; für andere ist das Praktikum obligatorischer Bestandteil einer Aus- oder Weiterbildung.</p><p>Im Jahre 2012 absolvierten gemäss Schweizerischer Arbeitskräfteerhebung lediglich 1,1 Prozent der Arbeitnehmenden ein bezahltes Praktikum. In mehr als 80 Prozent der Fälle handelte es sich dabei um ein Praktikum oder ein Volontariat im Rahmen einer Ausbildung. Besonders häufig werden Praktika nach dem Studium absolviert. Gemäss der Befragung des Bundesamtes für Statistik (BFS) unter den Hochschulabsolventinnen und -absolventen befanden sich 2011 ein Jahr nach Studienabschluss 12,8 Prozent in einem Praktikum. Dieser Anteil hat in den letzten Jahren nicht zugenommen.</p><p>Wie aus den Längsschnittbefragungen des BFS hervorgeht, ist das Praktikum nach dem Hochschulabschluss eine typische Einstiegslösung. So übten lediglich 2,1 Prozent des Absolventenjahrgangs 2007 fünf Jahre nach Erlangung des Masters (2012) noch ein Praktikum aus. Die insgesamt relativ geringe und über die Jahre konstante Bedeutung von Praktika liefert keine Anhaltspunkte, wonach diese zu einem Einfallstor für missbräuchliche Lohn- und Arbeitsbedingungen für junge Berufseinsteiger geworden wären.</p><p>Eine aktuelle Anfrage bei den Tessiner Arbeitsmarktbehörden hat zudem ergeben, dass bei den Grenzgängerbewilligungen lediglich vereinzelt Verdachtsfälle festgestellt werden, sei es aufgrund des Alters der Praktikanten oder aufgrund der langen Vertragsdauer.</p><p>In Branchen mit allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen gelten für junge Berufsleute und für Hilfsarbeitskräfte Mindestlöhne, die nicht mit Praktikumsverträgen umgangen werden können. In den anderen Branchen ohne Mindestlöhne sind gemäss dem System der flankierenden Massnahmen die kantonalen tripartiten Kommissionen im Rahmen ihrer Beobachtung des Arbeitsmarktes damit beauftragt, solche Missbrauchsfälle festzustellen und im Einzelfall oder auch auf Berufs- oder Branchenebene Massnahmen zu ergreifen. Der Bundesrat sieht daher keinen Handlungsbedarf, ins private Arbeitsrecht oder gar in die Berufsbildung einzugreifen, indem die Dauer von Praktika reglementiert wird.</p><p>Gemäss schweizerischem Arbeitsrecht unterstehen sowohl befristete als auch unbefristete Arbeitsverträge den Regeln des privaten Arbeitsrechtes (Art. 319ff. des Obligationenrechtes). Ein Praktikumsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtes geniesst dieselben gesetzlichen Schutzbestimmungen wie alle anderen Arbeitsverhältnisse. Nach Einschätzung des Bundesrates könnte überdies das mehrmalige Aneinanderreihen von befristeten Praktikumsverträgen bei demselben Arbeitgeber in Anlehnung an die Praxis des Bundesgerichtes zu den Kettenarbeitsverträgen als Umgehung von gesetzlichen Bestimmungen beurteilt werden. Dies hätte gemäss der gerichtlichen Praxis im Einzelfall zur Folge, dass Kündigungsschutzbestimmungen, Kündigungsfristen und gewisse gesetzliche Sozialleistungen, die bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen anwendbar sind, auch bei diesen Praktikumsverhältnissen zur Anwendung gelangen würden.</p><p>Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf auf gesetzlicher Ebene.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Arbeitsgesetz dahingehend anzupassen, dass Praktikantenverträge nur noch bis maximal ein Jahr gewährt und nicht verlängert werden können. Vorbehalten bleiben spezielle praktische Ausbildungsprogramme mit einer festgelegten Dauer im Rahmen einer längeren Ausbildung.</p>
- Keine Praktika von über einem Jahr Dauer
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