Deklaration von Waren aus dem Gebiet der Westsahara

ShortId
14.3080
Id
20143080
Updated
28.07.2023 07:14
Language
de
Title
Deklaration von Waren aus dem Gebiet der Westsahara
AdditionalIndexing
15;08;Ursprungsbezeichnung;Deklarationspflicht;Lebensmitteldeklaration;Handel mit Agrarerzeugnissen;Einfuhrpolitik;Marokko;Westsahara;besetztes Gebiet;Autonomiebewegung
1
  • L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
  • L04K07010302, Einfuhrpolitik
  • L04K03040514, Westsahara
  • L06K030401020102, Marokko
  • L05K0105060601, Lebensmitteldeklaration
  • L04K04010203, besetztes Gebiet
  • L05K0701020304, Handel mit Agrarerzeugnissen
  • L07K07010603010101, Deklarationspflicht
  • L04K08020104, Autonomiebewegung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Stellungnahme zur Motion 13.3178 hatte der Bundesrat auf die Unterscheidung zwischen einer Deklaration des Ursprungs im Rahmen der Verzollung bei der Einfuhr sowie einer Deklaration der Herkunft als Information für Konsumentinnen und Konsumenten hingewiesen. Die Kompetenz der Ursprungsbeurteilung obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), jene der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Herkunftsdeklarationen dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).</p><p>Aufgrund der in der Interpellation gemachten Angaben ist es der EZV nicht möglich, die Einfuhrveranlagung für die genannten Waren zu eruieren und zu prüfen, ob bei der Einfuhr eine Präferenzveranlagung gewährt wurde. Gemüse und Früchte u. a. auch aus Marokko werden anlässlich der Einfuhrveranlagung regelmässig kontrolliert.</p><p>Was die Herkunftsbezeichnung betrifft, hat das BLV die zuständige kantonale Vollzugsbehörde über die in der Interpellation genannten Waren informiert und sie aufgefordert, allfällige Massnahmen zu ergreifen.</p><p>Des Weiteren verweist der Bundesrat auf den Verhandlungsprozess unter Federführung der Vereinten Nationen und insbesondere auf die letzte diesbezügliche Resolution des Sicherheitsrates vom 29. April 2014 (Resolution Nr. 2152).</p><p>Der Bundesrat ist überzeugt, dass eine Lösung für die aktuelle Situation in der Westsahara nur durch Verhandlungen gefunden werden kann. Er unterstützt den Verhandlungsprozess sowie die Mission des persönlichen Gesandten des Uno-Generalsekretärs, indem er zwei Mediationsfachleute zur Verfügung stellt. Ausserdem nehmen zwei Schweizer Spezialisten am Minenräumungsprogramm der Minurso teil.</p><p>Die Schweiz ermutigt ausserdem die betroffenen Parteien, zur Stärkung der Menschenrechte in der Westsahara und in den Lagern von Tindouf mit den Strukturen und Mechanismen des UN-Menschenrechtsschutzes sowie der internationalen Menschenrechtsabkommen zusammenzuarbeiten. Im Sinne der UN-Sicherheitsresolution Nr. 2099 unterstützt sie auch das Geneva Institute for Human Rights, das vor Ort im Auftrag der regionalen Kommissionen des Nationalen Menschenrechtsrates Marokkos eine Ausbildung zum Thema Menschenrechte für die lokalen Behörden und für die Zivilbevölkerung organisiert.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In der Antwort auf die Motion 13.3178, "Deklarationspflicht für Waren aus den durch Marokko besetzten Gebieten der Westsahara", hält der Bundesrat fest: "Eine Angabe Marokko als Herkunftsland für Waren, die aus dem Gebiet der Westsahara stammen, ist nicht zulässig." Der Bundesrat präzisiert dabei, dass die Deklarationspflicht nur für vorverpackte Lebensmittel, Fleisch und Fleischprodukte sowie für Pelze gelte. Im Weiteren führt er aus, dass für Waren aus der Westsahara die Präferenzbehandlung bei der Einfuhr in die Schweiz nicht gelte, da sich die Schweiz an die entsprechende Resolution der Uno halte. Diese stellt klar, "dass die Westsahara ein nicht selbstständig regiertes Gebiet und nicht Teil des Staatsgebietes von Marokko sei".</p><p>Nun sind in den Verkaufsständen von Coop (gesehen und fotografiert in Basel, Helvetiaplatz) abgepackte Tomaten mit der Herkunftsbezeichnung "Ursprung Marokko/Dakhla". Ad Dakhla ist die südlichste von Marokko beanspruchte Stadt in der Westsahara. Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er diese Deklaration? Inwiefern ist sie rechtens?</p><p>2. Wurde die Ware mit oder ohne Präferenzbehandlung eingeführt? Falls sie mit Präferenzbehandlung eingeführt wurde: Was gedenkt der Bundesrat zu tun, dass dies künftig nicht mehr der Fall sein wird?</p><p>3. Welche weiteren Massnahmen ist er bereit zu ergreifen, um der UN-Resolution Westsahara Rechnung zu tragen und die Interessen der dortigen Bevölkerung nach Autonomie zu unterstützen?</p>
  • Deklaration von Waren aus dem Gebiet der Westsahara
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Stellungnahme zur Motion 13.3178 hatte der Bundesrat auf die Unterscheidung zwischen einer Deklaration des Ursprungs im Rahmen der Verzollung bei der Einfuhr sowie einer Deklaration der Herkunft als Information für Konsumentinnen und Konsumenten hingewiesen. Die Kompetenz der Ursprungsbeurteilung obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), jene der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Herkunftsdeklarationen dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).</p><p>Aufgrund der in der Interpellation gemachten Angaben ist es der EZV nicht möglich, die Einfuhrveranlagung für die genannten Waren zu eruieren und zu prüfen, ob bei der Einfuhr eine Präferenzveranlagung gewährt wurde. Gemüse und Früchte u. a. auch aus Marokko werden anlässlich der Einfuhrveranlagung regelmässig kontrolliert.</p><p>Was die Herkunftsbezeichnung betrifft, hat das BLV die zuständige kantonale Vollzugsbehörde über die in der Interpellation genannten Waren informiert und sie aufgefordert, allfällige Massnahmen zu ergreifen.</p><p>Des Weiteren verweist der Bundesrat auf den Verhandlungsprozess unter Federführung der Vereinten Nationen und insbesondere auf die letzte diesbezügliche Resolution des Sicherheitsrates vom 29. April 2014 (Resolution Nr. 2152).</p><p>Der Bundesrat ist überzeugt, dass eine Lösung für die aktuelle Situation in der Westsahara nur durch Verhandlungen gefunden werden kann. Er unterstützt den Verhandlungsprozess sowie die Mission des persönlichen Gesandten des Uno-Generalsekretärs, indem er zwei Mediationsfachleute zur Verfügung stellt. Ausserdem nehmen zwei Schweizer Spezialisten am Minenräumungsprogramm der Minurso teil.</p><p>Die Schweiz ermutigt ausserdem die betroffenen Parteien, zur Stärkung der Menschenrechte in der Westsahara und in den Lagern von Tindouf mit den Strukturen und Mechanismen des UN-Menschenrechtsschutzes sowie der internationalen Menschenrechtsabkommen zusammenzuarbeiten. Im Sinne der UN-Sicherheitsresolution Nr. 2099 unterstützt sie auch das Geneva Institute for Human Rights, das vor Ort im Auftrag der regionalen Kommissionen des Nationalen Menschenrechtsrates Marokkos eine Ausbildung zum Thema Menschenrechte für die lokalen Behörden und für die Zivilbevölkerung organisiert.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In der Antwort auf die Motion 13.3178, "Deklarationspflicht für Waren aus den durch Marokko besetzten Gebieten der Westsahara", hält der Bundesrat fest: "Eine Angabe Marokko als Herkunftsland für Waren, die aus dem Gebiet der Westsahara stammen, ist nicht zulässig." Der Bundesrat präzisiert dabei, dass die Deklarationspflicht nur für vorverpackte Lebensmittel, Fleisch und Fleischprodukte sowie für Pelze gelte. Im Weiteren führt er aus, dass für Waren aus der Westsahara die Präferenzbehandlung bei der Einfuhr in die Schweiz nicht gelte, da sich die Schweiz an die entsprechende Resolution der Uno halte. Diese stellt klar, "dass die Westsahara ein nicht selbstständig regiertes Gebiet und nicht Teil des Staatsgebietes von Marokko sei".</p><p>Nun sind in den Verkaufsständen von Coop (gesehen und fotografiert in Basel, Helvetiaplatz) abgepackte Tomaten mit der Herkunftsbezeichnung "Ursprung Marokko/Dakhla". Ad Dakhla ist die südlichste von Marokko beanspruchte Stadt in der Westsahara. Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er diese Deklaration? Inwiefern ist sie rechtens?</p><p>2. Wurde die Ware mit oder ohne Präferenzbehandlung eingeführt? Falls sie mit Präferenzbehandlung eingeführt wurde: Was gedenkt der Bundesrat zu tun, dass dies künftig nicht mehr der Fall sein wird?</p><p>3. Welche weiteren Massnahmen ist er bereit zu ergreifen, um der UN-Resolution Westsahara Rechnung zu tragen und die Interessen der dortigen Bevölkerung nach Autonomie zu unterstützen?</p>
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