Risikomanagement beim Personal der Bundesverwaltung
- ShortId
-
14.3085
- Id
-
20143085
- Updated
-
28.07.2023 06:55
- Language
-
de
- Title
-
Risikomanagement beim Personal der Bundesverwaltung
- AdditionalIndexing
-
04;Bundesangestellte;Einstellung;Sicherheitsüberprüfung von Beamten/-innen;berufliche Eignung
- 1
-
- L05K0702010204, Einstellung
- L06K080601030103, Bundesangestellte
- L05K0403030302, Sicherheitsüberprüfung von Beamten/-innen
- L05K0702020106, berufliche Eignung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat am 26. März 2014 die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Informationssicherheit eröffnet. Teil der Vorlage sind Anpassungen bei den Personensicherheitsprüfungen (PSP). Inskünftig sollen weniger, aber risikogerechtere Prüfungen durchgeführt werden. Der Bundesrat beantwortet die konkreten Fragen wie folgt:</p><p>1. PSP haben zum Ziel, präventiv Sicherheitsrisiken bei Bediensteten des Bundes, Angehörigen der Armee und Dritten aufzudecken, welche an klassifizierten Projekten im Bereich der inneren und äusseren Sicherheit mitwirken (Art. 19ff. BWIS, SR 120). Die PSP werden mit unterschiedlichen Zuständigkeiten von je einer Fachstelle im VBS und in der BK durchgeführt. Als Sicherheitsrisiken gelten insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel. Eine Risikobeurteilung erfolgt basierend auf erhobenen Daten mit dem Ziel, eine Prognose in Form einer Früherkennung für zukünftiges sicherheitsrelevantes Verhalten abgeben zu können. Im Hinblick auf die Schwere der obgenannten Risiken stellt ein solches präventives Sicherheitsinstrument eine adäquate und zielführende Sicherheitsmassnahme dar.</p><p>2. Der Bundesrat ist sich der Problematik bewusst. Deshalb hat er mit Beschluss vom 29. November 2013 die Departemente und die BK beauftragt, ihre Linienvorgesetzten bezüglich ihrer Verantwortung für die Personensicherheit zu sensibilisieren. Diese haben bereits entsprechende Massnahmen ergriffen. Wie in Ziffer 1 ausgeführt, handelt es sich bei der Risikobeurteilung um eine Prognose, welche die Prüfbehörden aufgrund der erhobenen Daten abgeben. Dies entbindet die Führungskräfte nicht davon, im Rahmen ihrer Führungsverantwortung allfälligen Verhaltensänderungen die nötige Beachtung zu schenken und Hinweise auf mögliche sicherheitsrelevante Sachverhalte den zuständigen Vorgesetzten bzw. Personaldiensten zu melden. Die vorgesetzten Stellen bzw. die Personaldienste können als Konsequenz davon auch bereits vor Ablauf der festgelegten Frist die Einleitung einer erneuten PSP veranlassen.</p><p>3. Gemäss Artikel 20 Absatz 1 BWIS werden bei der PSP sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Die Beschaffung von Informationen ist für die Detektion von Sicherheitsrisiken unabdingbar. Um dem gesetzlichen Prüfauftrag nachzukommen, ist ein gewisser Eingriff in die Privatsphäre unumgänglich. Der Verhältnismässigkeit wird dadurch Rechnung getragen, dass es drei Stufen von PSP gibt. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben.</p><p>4. Die Prüfstufen sind nicht vom Status "intern" oder "extern" abhängig, sondern werden aufgrund des vorgesehenen Zugangs zu klassifizierten Informationen, Anlagen oder Material definiert. Die Departemente und die BK legen in ihren Verordnungen über die PSP die Prüfstufe der Funktionen in ihrem Zuständigkeitsbereich fest.</p><p>5. Jährlich werden durch das VBS rund 80 000 PSP durchgeführt, davon etwa 40 000 von Stellungspflichtigen. Im Jahre 2013 wurden 1038 Risikoerklärungen bei Stellungspflichtigen erlassen (Gewaltpotenzial, Nichtüberlassen der persönlichen Armeewaffe). Bei Bediensteten des Bundes, Angehörigen der Armee, Dritten, Kantonsangestellten und KKW-Mitarbeitenden wurden im Jahre 2013 insgesamt 91 Risikoerklärungen respektive Sicherheitserklärungen mit Auflagen erlassen. Die BK, welche primär für die PSP der vom Bundesrat ernannten Funktionsträger zuständig ist, erliess im gleichen Zeitraum keine Sicherheitserklärungen mit Auflagen oder Risikoerklärungen. Wie viele Personen nach Erhalt einer Risikoerklärung oder Sicherheitserklärung mit Auflagen entlassen oder nicht angestellt wurden, kann nicht abschliessend erfasst werden. Die Prüfbehörden geben lediglich eine Empfehlung darüber ab, ob eine Person Zugang zu klassifizierten Informationen, Anlagen oder Material haben soll. Der Arbeitgeber kann eine Person auch bei Vorliegen einer Risikoerklärung oder Sicherheitserklärung mit Auflagen weiterbeschäftigen oder anstellen.</p><p>6./7. Das mit der PSP betraute Personal des VBS besteht aus ehemaligen Polizisten, Psychologen, Kriminologen und Juristen, was jederzeit eine qualifizierte Beurteilung und Durchführung der PSP gewährleistet. Im Verlauf der letzten Jahre haben Anzahl und Komplexität der PSP jedoch zugenommen. Um die Pendenzen abbauen zu können, hat das VBS Ende 2012 zusätzlich 20 befristete Stellen finanziert. Damit verbundene Aufwendungen werden innerhalb der Personalkredite des VBS kompensiert. Ab 2016 ist aufgrund der voraussichtlich ändernden Gesetzesgrundlage (Bundesgesetz über die Informationssicherheit) eine Neubeurteilung vorzunehmen. In der BK wurden die personellen Ressourcen aufgrund der steigenden Geschäftslast von 200 auf 400 Stellenprozente erhöht. Die Mitarbeitenden der BK verfügen über ein breitabgestütztes Fachwissen und einen umfangreichen Erfahrungshintergrund, was eine qualitativ hochstehende Durchführung der PSP erlaubt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Anlässlich der Untersuchung über die Ernennung der obersten Kader des Bundes wurde bekannt, dass die Personensicherheitsprüfung nicht immer vor der Anstellung einer Person durchgeführt werden kann. In den vergangenen Jahren wurde diese Prüfung auf immer grössere Kreise der Verwaltung ausgeweitet. Sogar das Personal in tieferen Funktionen, etwa Kommissionssekretärinnen und -sekretäre oder Lernende, kann mittlerweile einer Personensicherheitsprüfung unterzogen werden. Doch die Inspektion der GPDel zum Datendiebstahl im Nachrichtendienst des Bundes im Mai 2012 hat zur Feststellung geführt, dass diese Sicherheitsprüfung nutzlos ist, wenn es an Steuerung und Führung durch die Vorgesetzten fehlt.</p><p>Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Welches ist der Sinn und Zweck der Personensicherheitsprüfung beim Verwaltungspersonal, insbesondere derjenigen, die eine Befragung vorsieht? Welche Risiken will man verhindern? Ist das Instrument angemessen, um dieser Art Risiken vorzubeugen?</p><p>2. Ist er sich bewusst, dass die Kader denken könnten, dass sie nicht mehr auf Risiken, die von ihren Mitarbeitenden ausgehen können, achten müssen, wenn diese Risiken zu Beginn beurteilt werden? Wie kann er garantieren, dass die Vorgesetzten ihre Führungsaufgabe diesbezüglich wirklich wahrnehmen?</p><p>Müsste in gewissen Fällen die Vertrauenswürdigkeit der Angestellten nicht eher nach der Anstellung durch den direkten Vorgesetzten oder die direkte Vorgesetzte, der oder die die Person durch die regelmässige Zusammenarbeit gut kennt, beurteilt werden?</p><p>3. Ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zwischen dem Eindringen in die Privatsphäre einer oder eines Angestellten und dem Risiko, das der Bund durch das Anstellen dieser Person eingeht, eingehalten? Wird die Privatsphäre der Personen immer respektiert?</p><p>4. Wann werden externe Personen, die vom Bund angestellt sind und Verantwortung tragen, dem internen Personal gleichgestellt?</p><p>5. Wie viele Personen haben nach der Sicherheitsprüfung eine Verfügung erhalten, die besagt, dass sie für ihren Arbeitgeber ein Risiko darstellen? Wie viele Personen wurden daraufhin nicht angestellt oder entlassen?</p><p>6. Sind die für die Personensicherheitsprüfungen zur Verfügung stehenden Mittel angemessen und ausreichend?</p><p>7. Reichen die Ausbildung und die Erfahrung in dieser Funktion aus? Gibt es genügend Personal, um die Personensicherheitsprüfungen in der vorgegebenen Regelmässigkeit und Frist zu behandeln?</p>
- Risikomanagement beim Personal der Bundesverwaltung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat hat am 26. März 2014 die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Informationssicherheit eröffnet. Teil der Vorlage sind Anpassungen bei den Personensicherheitsprüfungen (PSP). Inskünftig sollen weniger, aber risikogerechtere Prüfungen durchgeführt werden. Der Bundesrat beantwortet die konkreten Fragen wie folgt:</p><p>1. PSP haben zum Ziel, präventiv Sicherheitsrisiken bei Bediensteten des Bundes, Angehörigen der Armee und Dritten aufzudecken, welche an klassifizierten Projekten im Bereich der inneren und äusseren Sicherheit mitwirken (Art. 19ff. BWIS, SR 120). Die PSP werden mit unterschiedlichen Zuständigkeiten von je einer Fachstelle im VBS und in der BK durchgeführt. Als Sicherheitsrisiken gelten insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel. Eine Risikobeurteilung erfolgt basierend auf erhobenen Daten mit dem Ziel, eine Prognose in Form einer Früherkennung für zukünftiges sicherheitsrelevantes Verhalten abgeben zu können. Im Hinblick auf die Schwere der obgenannten Risiken stellt ein solches präventives Sicherheitsinstrument eine adäquate und zielführende Sicherheitsmassnahme dar.</p><p>2. Der Bundesrat ist sich der Problematik bewusst. Deshalb hat er mit Beschluss vom 29. November 2013 die Departemente und die BK beauftragt, ihre Linienvorgesetzten bezüglich ihrer Verantwortung für die Personensicherheit zu sensibilisieren. Diese haben bereits entsprechende Massnahmen ergriffen. Wie in Ziffer 1 ausgeführt, handelt es sich bei der Risikobeurteilung um eine Prognose, welche die Prüfbehörden aufgrund der erhobenen Daten abgeben. Dies entbindet die Führungskräfte nicht davon, im Rahmen ihrer Führungsverantwortung allfälligen Verhaltensänderungen die nötige Beachtung zu schenken und Hinweise auf mögliche sicherheitsrelevante Sachverhalte den zuständigen Vorgesetzten bzw. Personaldiensten zu melden. Die vorgesetzten Stellen bzw. die Personaldienste können als Konsequenz davon auch bereits vor Ablauf der festgelegten Frist die Einleitung einer erneuten PSP veranlassen.</p><p>3. Gemäss Artikel 20 Absatz 1 BWIS werden bei der PSP sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Die Beschaffung von Informationen ist für die Detektion von Sicherheitsrisiken unabdingbar. Um dem gesetzlichen Prüfauftrag nachzukommen, ist ein gewisser Eingriff in die Privatsphäre unumgänglich. Der Verhältnismässigkeit wird dadurch Rechnung getragen, dass es drei Stufen von PSP gibt. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben.</p><p>4. Die Prüfstufen sind nicht vom Status "intern" oder "extern" abhängig, sondern werden aufgrund des vorgesehenen Zugangs zu klassifizierten Informationen, Anlagen oder Material definiert. Die Departemente und die BK legen in ihren Verordnungen über die PSP die Prüfstufe der Funktionen in ihrem Zuständigkeitsbereich fest.</p><p>5. Jährlich werden durch das VBS rund 80 000 PSP durchgeführt, davon etwa 40 000 von Stellungspflichtigen. Im Jahre 2013 wurden 1038 Risikoerklärungen bei Stellungspflichtigen erlassen (Gewaltpotenzial, Nichtüberlassen der persönlichen Armeewaffe). Bei Bediensteten des Bundes, Angehörigen der Armee, Dritten, Kantonsangestellten und KKW-Mitarbeitenden wurden im Jahre 2013 insgesamt 91 Risikoerklärungen respektive Sicherheitserklärungen mit Auflagen erlassen. Die BK, welche primär für die PSP der vom Bundesrat ernannten Funktionsträger zuständig ist, erliess im gleichen Zeitraum keine Sicherheitserklärungen mit Auflagen oder Risikoerklärungen. Wie viele Personen nach Erhalt einer Risikoerklärung oder Sicherheitserklärung mit Auflagen entlassen oder nicht angestellt wurden, kann nicht abschliessend erfasst werden. Die Prüfbehörden geben lediglich eine Empfehlung darüber ab, ob eine Person Zugang zu klassifizierten Informationen, Anlagen oder Material haben soll. Der Arbeitgeber kann eine Person auch bei Vorliegen einer Risikoerklärung oder Sicherheitserklärung mit Auflagen weiterbeschäftigen oder anstellen.</p><p>6./7. Das mit der PSP betraute Personal des VBS besteht aus ehemaligen Polizisten, Psychologen, Kriminologen und Juristen, was jederzeit eine qualifizierte Beurteilung und Durchführung der PSP gewährleistet. Im Verlauf der letzten Jahre haben Anzahl und Komplexität der PSP jedoch zugenommen. Um die Pendenzen abbauen zu können, hat das VBS Ende 2012 zusätzlich 20 befristete Stellen finanziert. Damit verbundene Aufwendungen werden innerhalb der Personalkredite des VBS kompensiert. Ab 2016 ist aufgrund der voraussichtlich ändernden Gesetzesgrundlage (Bundesgesetz über die Informationssicherheit) eine Neubeurteilung vorzunehmen. In der BK wurden die personellen Ressourcen aufgrund der steigenden Geschäftslast von 200 auf 400 Stellenprozente erhöht. Die Mitarbeitenden der BK verfügen über ein breitabgestütztes Fachwissen und einen umfangreichen Erfahrungshintergrund, was eine qualitativ hochstehende Durchführung der PSP erlaubt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Anlässlich der Untersuchung über die Ernennung der obersten Kader des Bundes wurde bekannt, dass die Personensicherheitsprüfung nicht immer vor der Anstellung einer Person durchgeführt werden kann. In den vergangenen Jahren wurde diese Prüfung auf immer grössere Kreise der Verwaltung ausgeweitet. Sogar das Personal in tieferen Funktionen, etwa Kommissionssekretärinnen und -sekretäre oder Lernende, kann mittlerweile einer Personensicherheitsprüfung unterzogen werden. Doch die Inspektion der GPDel zum Datendiebstahl im Nachrichtendienst des Bundes im Mai 2012 hat zur Feststellung geführt, dass diese Sicherheitsprüfung nutzlos ist, wenn es an Steuerung und Führung durch die Vorgesetzten fehlt.</p><p>Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Welches ist der Sinn und Zweck der Personensicherheitsprüfung beim Verwaltungspersonal, insbesondere derjenigen, die eine Befragung vorsieht? Welche Risiken will man verhindern? Ist das Instrument angemessen, um dieser Art Risiken vorzubeugen?</p><p>2. Ist er sich bewusst, dass die Kader denken könnten, dass sie nicht mehr auf Risiken, die von ihren Mitarbeitenden ausgehen können, achten müssen, wenn diese Risiken zu Beginn beurteilt werden? Wie kann er garantieren, dass die Vorgesetzten ihre Führungsaufgabe diesbezüglich wirklich wahrnehmen?</p><p>Müsste in gewissen Fällen die Vertrauenswürdigkeit der Angestellten nicht eher nach der Anstellung durch den direkten Vorgesetzten oder die direkte Vorgesetzte, der oder die die Person durch die regelmässige Zusammenarbeit gut kennt, beurteilt werden?</p><p>3. Ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zwischen dem Eindringen in die Privatsphäre einer oder eines Angestellten und dem Risiko, das der Bund durch das Anstellen dieser Person eingeht, eingehalten? Wird die Privatsphäre der Personen immer respektiert?</p><p>4. Wann werden externe Personen, die vom Bund angestellt sind und Verantwortung tragen, dem internen Personal gleichgestellt?</p><p>5. Wie viele Personen haben nach der Sicherheitsprüfung eine Verfügung erhalten, die besagt, dass sie für ihren Arbeitgeber ein Risiko darstellen? Wie viele Personen wurden daraufhin nicht angestellt oder entlassen?</p><p>6. Sind die für die Personensicherheitsprüfungen zur Verfügung stehenden Mittel angemessen und ausreichend?</p><p>7. Reichen die Ausbildung und die Erfahrung in dieser Funktion aus? Gibt es genügend Personal, um die Personensicherheitsprüfungen in der vorgegebenen Regelmässigkeit und Frist zu behandeln?</p>
- Risikomanagement beim Personal der Bundesverwaltung
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