Teilzeitbeschäftigte Zuwanderer ohne Anspruch auf Unterstützungsleistungen
- ShortId
-
14.3090
- Id
-
20143090
- Updated
-
28.07.2023 07:13
- Language
-
de
- Title
-
Teilzeitbeschäftigte Zuwanderer ohne Anspruch auf Unterstützungsleistungen
- AdditionalIndexing
-
2811;28;Einreise von Ausländern/-innen;Zuwanderer/-in;Teilzeitarbeit;Einkommen;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Sozialhilfe
- 1
-
- L05K0702030213, Teilzeitarbeit
- L05K0108030301, Zuwanderer/-in
- L04K05060107, Einreise von Ausländern/-innen
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L04K07040502, Einkommen
- L04K01040408, Sozialhilfe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Zuwanderer, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit eine ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz erhalten, müssen für ihren Aufenthalt selber aufkommen können. Es kann nicht sein, dass jemand für eine Teilzeitstelle in die Schweiz geholt und dann von Sozialleistungen und Ergänzungsleistungen abhängig wird.</p>
- <p>Eine Verweigerung oder ein Entzug der Aufenthaltsbewilligung von freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist alleine aufgrund der Beanspruchung von staatlicher Unterstützung grundsätzlich nicht möglich. Gemäss Ziffer 4.2.3 der Weisungen des Bundesamtes für Migration vom 1. Mai 2011 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs (Weisungen VEP) sind die zuständigen kantonalen Behörden bei der Erteilung von Bewilligungen an Teilzeitarbeitende jedoch gehalten, das Vorliegen einer effektiven Erwerbstätigkeit sowie die Arbeitnehmereigenschaft der gesuchstellenden Person sorgfältig zu prüfen, damit die missbräuchliche Geltendmachung von Aufenthaltsansprüchen vermieden werden kann. Geht aus dem Gesuch hervor, dass die Tätigkeit derart unbedeutend ist, dass sie als rein marginaler Nebenerwerb zu beurteilen ist, und beharrt die betreffende Person trotz der Verpflichtung zur Erhöhung ihres Teilzeitpensums auf ihrem Gesuch, ist vertieft zu prüfen, ob die Arbeitnehmereigenschaft tatsächlich gegeben ist oder ob nicht vielmehr ein Rechtsmissbrauch vorliegt (BGE 131 II 339).</p><p>Volk und Stände haben die Volksinitiative "gegen Masseneinwanderung" am 9. Februar 2014 angenommen und sich damit für einen Systemwechsel in der Zuwanderungspolitik ausgesprochen. Die neue Verfassungsbestimmung (Art. 121a BV) verlangt, dass die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern durch Höchstzahlen und Kontingente begrenzt wird. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind gemäss Artikel 121a Absatz 3 der Bundesverfassung insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.</p><p>Im Rahmen der Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung ist auch zu prüfen, wie die notwendige Existenzgrundlage bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sichergestellt werden kann. Das Anliegen der Motion wird somit im Rahmen der anstehenden Umsetzungsarbeiten aufgegriffen. Der Bundesrat ist jedoch der Ansicht, dass die Festlegung einer konkreten Regelung zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht ist. Das Umsetzungskonzept als Basis für die Gesetzgebungsarbeiten wird derzeit vom EJPD in Zusammenarbeit mit dem EDA und dem WBF erarbeitet und dem Bundesrat bis Ende Juni 2014 unterbreitet. Bis Ende 2014 soll ein Gesetzentwurf für die Vernehmlassung vorliegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gesetzliche Änderungen vorzulegen, damit Zuwanderer mit Teilzeitpensen, die eine ausländerrechtliche Bewilligung aufgrund einer Erwerbstätigkeit beantragen, vor der Erteilung der entsprechenden Bewilligung den Nachweis erbringen müssen, dass sie in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt dauerhaft und selbstständig ohne staatliche Unterstützung zu bestreiten.</p>
- Teilzeitbeschäftigte Zuwanderer ohne Anspruch auf Unterstützungsleistungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Zuwanderer, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit eine ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz erhalten, müssen für ihren Aufenthalt selber aufkommen können. Es kann nicht sein, dass jemand für eine Teilzeitstelle in die Schweiz geholt und dann von Sozialleistungen und Ergänzungsleistungen abhängig wird.</p>
- <p>Eine Verweigerung oder ein Entzug der Aufenthaltsbewilligung von freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist alleine aufgrund der Beanspruchung von staatlicher Unterstützung grundsätzlich nicht möglich. Gemäss Ziffer 4.2.3 der Weisungen des Bundesamtes für Migration vom 1. Mai 2011 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs (Weisungen VEP) sind die zuständigen kantonalen Behörden bei der Erteilung von Bewilligungen an Teilzeitarbeitende jedoch gehalten, das Vorliegen einer effektiven Erwerbstätigkeit sowie die Arbeitnehmereigenschaft der gesuchstellenden Person sorgfältig zu prüfen, damit die missbräuchliche Geltendmachung von Aufenthaltsansprüchen vermieden werden kann. Geht aus dem Gesuch hervor, dass die Tätigkeit derart unbedeutend ist, dass sie als rein marginaler Nebenerwerb zu beurteilen ist, und beharrt die betreffende Person trotz der Verpflichtung zur Erhöhung ihres Teilzeitpensums auf ihrem Gesuch, ist vertieft zu prüfen, ob die Arbeitnehmereigenschaft tatsächlich gegeben ist oder ob nicht vielmehr ein Rechtsmissbrauch vorliegt (BGE 131 II 339).</p><p>Volk und Stände haben die Volksinitiative "gegen Masseneinwanderung" am 9. Februar 2014 angenommen und sich damit für einen Systemwechsel in der Zuwanderungspolitik ausgesprochen. Die neue Verfassungsbestimmung (Art. 121a BV) verlangt, dass die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern durch Höchstzahlen und Kontingente begrenzt wird. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind gemäss Artikel 121a Absatz 3 der Bundesverfassung insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.</p><p>Im Rahmen der Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung ist auch zu prüfen, wie die notwendige Existenzgrundlage bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sichergestellt werden kann. Das Anliegen der Motion wird somit im Rahmen der anstehenden Umsetzungsarbeiten aufgegriffen. Der Bundesrat ist jedoch der Ansicht, dass die Festlegung einer konkreten Regelung zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht ist. Das Umsetzungskonzept als Basis für die Gesetzgebungsarbeiten wird derzeit vom EJPD in Zusammenarbeit mit dem EDA und dem WBF erarbeitet und dem Bundesrat bis Ende Juni 2014 unterbreitet. Bis Ende 2014 soll ein Gesetzentwurf für die Vernehmlassung vorliegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gesetzliche Änderungen vorzulegen, damit Zuwanderer mit Teilzeitpensen, die eine ausländerrechtliche Bewilligung aufgrund einer Erwerbstätigkeit beantragen, vor der Erteilung der entsprechenden Bewilligung den Nachweis erbringen müssen, dass sie in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt dauerhaft und selbstständig ohne staatliche Unterstützung zu bestreiten.</p>
- Teilzeitbeschäftigte Zuwanderer ohne Anspruch auf Unterstützungsleistungen
Back to List