Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich. Ersatzlose Aufhebung von Artikel 24 der Gewässerschutzverordnung

ShortId
14.3095
Id
20143095
Updated
24.06.2025 23:41
Language
de
Title
Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich. Ersatzlose Aufhebung von Artikel 24 der Gewässerschutzverordnung
AdditionalIndexing
52;55;Tierhaltung;organischer Dünger;Verunreinigung durch die Landwirtschaft;Aufhebung einer Bestimmung;landwirtschaftlicher Abfall;Gewässerschutz
1
  • L06K140108020102, organischer Dünger
  • L04K06010106, landwirtschaftlicher Abfall
  • L04K06020317, Verunreinigung durch die Landwirtschaft
  • L04K06010407, Gewässerschutz
  • L04K14010102, Tierhaltung
  • L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Als der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich (OBB) eingeführt wurde, ging es um ein in sich stimmiges Paket. Die für die Landwirtschaft relevanten Punkte waren die Einführung einer maximalen DGVE-Belastung von 3 Düngergrossvieheinheiten pro Hektare, die Einführung von schriftlichen und durch die kantonalen Behörden zu bewilligenden Abnahmeverträgen und der OBB. Letzterer wurde hauptsächlich mit der Begründung der Kontrollierbarkeit eingeführt und wegen der Befürchtung, dass die Ressourcen der kantonalen Behörden für die Kontrolle nicht ausreichen.</p><p>Die heutige Landwirtschaft ist nicht mehr dieselbe wie vor zwanzig Jahren. Der ökologische Leistungsnachweis ist praktisch flächendeckend eingeführt. Die Betriebe werden jährlich durch verschiedenste Stellen kontrolliert, und der Gewässerschutz ist gut umgesetzt. Die Betriebe sind gewachsen und haben sich spezialisiert.</p><p>Die Einführung des Internetprogrammes für Hof- und Recyclingdüngerflüsse hat nun dazu geführt, dass die Betriebe den Hofdünger in eigener Verantwortung abwickeln können und auf die bisherigen Hofdünger-Abnahmeverträge verzichtet werden kann. Auch die 3 Düngergrossvieheinheiten pro Hektare sind praktisch nicht mehr relevant, da mit der ausgeglichenen Nährstoffbilanz dieser Wert kaum noch erreicht wird. Wenn nun all diese Punkte nicht mehr relevant sind, entfällt auch die ursprüngliche Begründung des OBB.</p>
  • <p>Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich (oBB) wurde ins Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) aufgenommen, um strukturpolitische Ziele der Landwirtschaftspolitik zu erreichen und die Verwendung der Hofdünger zu steuern: Er sollte erstens dazu beitragen, die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe vor der wachsenden Konkurrenz durch bodenunabhängige Betriebe zu schützen. Zweitens sollte der oBB im Sinne einer gezielten und ressourcenschonenden Verwendung der Hofdünger die Nährstoffflüsse auf den Betrieben mit Nutztierhaltung steuern und die Gewässer vor zu hohen Nährstoffeinträgen schützen.</p><p>Aus strukturpolitischen Gründen bringt der oBB im Landwirtschaftssektor heute keinen Mehrwert mehr. Tierfabriken im eigentlichen Sinn werden durch die Höchstbestandesverordnung (SR 916.344) verhindert und nicht durch den oBB. Weiter wurde die Gewährung von Strukturbeihilfen per 1. Januar 2014 insofern angepasst, als die Förderung von landwirtschaftlichen Strukturen zwar auf maximale Distanzen zwischen den Produktionsstätten beschränkt bleibt, sich jedoch nicht mehr am oBB orientiert. Dazu wurde der Begriff oBB gänzlich aus der Strukturverbesserungsverordnung (SR 913.1) gestrichen. Die Strukturentwicklung wird somit vorwiegend durch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bestimmt.</p><p>Der Bundesrat hat am 24. Juni 2009 den Bericht "Ausgeglichene Düngerbilanz im Zusammenhang mit Abnahmeverträgen für Hofdünger und Hofdüngertransporten" in Erfüllung des Postulates der WAK-S 06.3637, "Ausgeglichene Düngerbilanz", publiziert. Mit diesem Bericht wurden das WBF (damals EVD) und das UVEK beauftragt, die Instrumente betreffend Nährstoffmanagement auf Ebene der Rechtsgrundlagen und des Vollzugs im Hinblick auf eine Verbesserung des Gewässerschutzes zu optimieren.</p><p>Die prioritären Aufträge aus diesem Bericht - wie die Aufhebung der Vertragspflicht für Hofdüngerabgaben und deren Ersatz durch die Erfassung der Abgaben im Informatiksystem Hoduflu - wurden im Rahmen der Agrarpolitik 2014-2017 umgesetzt.</p><p>Die restlichen Aufträge sind zurzeit noch in Bearbeitung und sollten bis 2016 erfüllt werden. Dabei handelt es sich insbesondere um die Prüfung der Aufhebung der Vorschriften zum oBB, gekoppelt mit Verbesserungen bei der auf die Parzelle optimierten Verwendung der Hofdünger im Sinne einer standortgerechten Landwirtschaft.</p><p>Der Bundesrat wird daher die Resultate der eingeleiteten Arbeiten abwarten und prüft die Aufhebung oder den Ersatz des oBB durch ein zielgerichteteres Instrument zur Steuerung der Nährstoffflüsse und zum Schutz der Gewässer im Hinblick auf die Agrarpolitik 2018-2021.</p><p>Im Weiteren ist bei einer allfälligen Aufhebung des oBB zu berücksichtigen, dass Artikel 24 der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201) lediglich die Ausdehnung des oBB definiert. Die eigentliche Anforderung, den oBB bei der Nutztierhaltung zu berücksichtigen, findet sich aber nach wie vor im GSchG (Art. 14 Abs. 4). Die alleinige Streichung von Artikel 24 der Gewässerschutzverordnung würde daher zu Rechtsunsicherheit führen, da die Ausdehnung nicht mehr schweizweit einheitlich definiert wäre.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 24 der Gewässerschutzverordnung aufzuheben.</p>
  • Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich. Ersatzlose Aufhebung von Artikel 24 der Gewässerschutzverordnung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Als der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich (OBB) eingeführt wurde, ging es um ein in sich stimmiges Paket. Die für die Landwirtschaft relevanten Punkte waren die Einführung einer maximalen DGVE-Belastung von 3 Düngergrossvieheinheiten pro Hektare, die Einführung von schriftlichen und durch die kantonalen Behörden zu bewilligenden Abnahmeverträgen und der OBB. Letzterer wurde hauptsächlich mit der Begründung der Kontrollierbarkeit eingeführt und wegen der Befürchtung, dass die Ressourcen der kantonalen Behörden für die Kontrolle nicht ausreichen.</p><p>Die heutige Landwirtschaft ist nicht mehr dieselbe wie vor zwanzig Jahren. Der ökologische Leistungsnachweis ist praktisch flächendeckend eingeführt. Die Betriebe werden jährlich durch verschiedenste Stellen kontrolliert, und der Gewässerschutz ist gut umgesetzt. Die Betriebe sind gewachsen und haben sich spezialisiert.</p><p>Die Einführung des Internetprogrammes für Hof- und Recyclingdüngerflüsse hat nun dazu geführt, dass die Betriebe den Hofdünger in eigener Verantwortung abwickeln können und auf die bisherigen Hofdünger-Abnahmeverträge verzichtet werden kann. Auch die 3 Düngergrossvieheinheiten pro Hektare sind praktisch nicht mehr relevant, da mit der ausgeglichenen Nährstoffbilanz dieser Wert kaum noch erreicht wird. Wenn nun all diese Punkte nicht mehr relevant sind, entfällt auch die ursprüngliche Begründung des OBB.</p>
    • <p>Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich (oBB) wurde ins Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) aufgenommen, um strukturpolitische Ziele der Landwirtschaftspolitik zu erreichen und die Verwendung der Hofdünger zu steuern: Er sollte erstens dazu beitragen, die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe vor der wachsenden Konkurrenz durch bodenunabhängige Betriebe zu schützen. Zweitens sollte der oBB im Sinne einer gezielten und ressourcenschonenden Verwendung der Hofdünger die Nährstoffflüsse auf den Betrieben mit Nutztierhaltung steuern und die Gewässer vor zu hohen Nährstoffeinträgen schützen.</p><p>Aus strukturpolitischen Gründen bringt der oBB im Landwirtschaftssektor heute keinen Mehrwert mehr. Tierfabriken im eigentlichen Sinn werden durch die Höchstbestandesverordnung (SR 916.344) verhindert und nicht durch den oBB. Weiter wurde die Gewährung von Strukturbeihilfen per 1. Januar 2014 insofern angepasst, als die Förderung von landwirtschaftlichen Strukturen zwar auf maximale Distanzen zwischen den Produktionsstätten beschränkt bleibt, sich jedoch nicht mehr am oBB orientiert. Dazu wurde der Begriff oBB gänzlich aus der Strukturverbesserungsverordnung (SR 913.1) gestrichen. Die Strukturentwicklung wird somit vorwiegend durch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bestimmt.</p><p>Der Bundesrat hat am 24. Juni 2009 den Bericht "Ausgeglichene Düngerbilanz im Zusammenhang mit Abnahmeverträgen für Hofdünger und Hofdüngertransporten" in Erfüllung des Postulates der WAK-S 06.3637, "Ausgeglichene Düngerbilanz", publiziert. Mit diesem Bericht wurden das WBF (damals EVD) und das UVEK beauftragt, die Instrumente betreffend Nährstoffmanagement auf Ebene der Rechtsgrundlagen und des Vollzugs im Hinblick auf eine Verbesserung des Gewässerschutzes zu optimieren.</p><p>Die prioritären Aufträge aus diesem Bericht - wie die Aufhebung der Vertragspflicht für Hofdüngerabgaben und deren Ersatz durch die Erfassung der Abgaben im Informatiksystem Hoduflu - wurden im Rahmen der Agrarpolitik 2014-2017 umgesetzt.</p><p>Die restlichen Aufträge sind zurzeit noch in Bearbeitung und sollten bis 2016 erfüllt werden. Dabei handelt es sich insbesondere um die Prüfung der Aufhebung der Vorschriften zum oBB, gekoppelt mit Verbesserungen bei der auf die Parzelle optimierten Verwendung der Hofdünger im Sinne einer standortgerechten Landwirtschaft.</p><p>Der Bundesrat wird daher die Resultate der eingeleiteten Arbeiten abwarten und prüft die Aufhebung oder den Ersatz des oBB durch ein zielgerichteteres Instrument zur Steuerung der Nährstoffflüsse und zum Schutz der Gewässer im Hinblick auf die Agrarpolitik 2018-2021.</p><p>Im Weiteren ist bei einer allfälligen Aufhebung des oBB zu berücksichtigen, dass Artikel 24 der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201) lediglich die Ausdehnung des oBB definiert. Die eigentliche Anforderung, den oBB bei der Nutztierhaltung zu berücksichtigen, findet sich aber nach wie vor im GSchG (Art. 14 Abs. 4). Die alleinige Streichung von Artikel 24 der Gewässerschutzverordnung würde daher zu Rechtsunsicherheit führen, da die Ausdehnung nicht mehr schweizweit einheitlich definiert wäre.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 24 der Gewässerschutzverordnung aufzuheben.</p>
    • Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich. Ersatzlose Aufhebung von Artikel 24 der Gewässerschutzverordnung

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