Transparenz in der Erreichbarkeit des Poststellennetzes

ShortId
14.3100
Id
20143100
Updated
28.07.2023 06:46
Language
de
Title
Transparenz in der Erreichbarkeit des Poststellennetzes
AdditionalIndexing
34;Poststelle;Vollzug von Beschlüssen;Zweigniederlassung;Transparenz;service public
1
  • L05K1202020202, Poststelle
  • L06K070304010207, Zweigniederlassung
  • L04K08060111, service public
  • L05K1201020203, Transparenz
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Post ist verpflichtet, ein landesweit flächendeckendes Netz von Poststellen und Postagenturen zu betreiben. Diese Zugangspunkte müssen gemäss Artikel 33 der Postverordnung für 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung innert 20 Minuten zu Fuss oder mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar sein. Für Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs gilt gemäss Artikel 44 der Postverordnung eine Erreichbarkeit von 30 Minuten. Zudem verpflichtet die Postverordnung die Post, die Öffnungszeiten der Poststellen auf die Kundenbedürfnisse auszurichten und so die zeitliche Erreichbarkeit im Tagesverlauf zu gewährleisten. Denn es nützt wenig, wenn eine Poststelle zwar innert 20 Minuten erreichbar ist, sie dann aber geschlossen ist. Gestützt auf Berechnungen der Post weist die Postcom als Regulationsbehörde in ihren Tätigkeitsberichten jeweils nach, ob die quantitativen Vorgaben in der Summe erfüllt sind oder nicht. Eine detaillierte Übersicht besteht jedoch nicht oder ist zumindest nicht öffentlich zugänglich. </p><p>Damit bezüglich der Umsetzung des in den Artikeln 33 und 44 enthaltenen Grundversorgungsauftrags Transparenz besteht, wird der Bundesrat beauftragt, eine Übersicht über die physische und zeitliche Erreichbarkeit des Poststellen- und Postagenturnetzes zu erstellen. Anzustreben ist eine kartografische Darstellung mit hoher räumlicher Auflösung ähnlich wie beim Breitbandatlas, welche öffentlich zugänglich ist. Damit die Darstellung nachvollziehbar ist, müssen auch die entsprechenden methodischen Grundlagen und Messinstrumente gemäss Artikel 33 Absatz 7 der Postverordnung transparent erläutert werden. </p>
  • <p>Gestützt auf die am 1. Oktober 2012 in Kraft getretene totalrevidierte Postgesetzgebung muss die Post die Erreichbarkeit von Poststellen und Postagenturen sowie der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs mittels einer zertifizierten Methode messen. Die Post schlägt eine Methode zur Erreichbarkeitsmessung vor, die die jeweilige Aufsichtsbehörde genehmigen muss. Die Postcom ist für die Postdienste und das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) für die Zahlungsverkehrsdienstleistungen zuständig.</p><p>Die Erreichbarkeit wird einmal pro Jahr an einem bestimmten Stichtag gemessen und den Aufsichtsbehörden von der Post im Rahmen der jährlichen Berichterstattung mitgeteilt. Die Prüfung und Publikation dieser Messwerte erfolgt durch die Aufsichtsbehörden. Die Postverordnung gibt schweizweite Durchschnittswerte vor, die eingehalten werden müssen (90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln innert 20 bzw. 30 Minuten). Die Post ist jedoch nicht verpflichtet, die Erreichbarkeit für kleinere Gebietseinheiten auszuweisen.</p><p>Die Post betreibt auf ihrer Website eine Plattform, welche Auskunft über die physische Verteilung der Poststellen und -agenturen, das jeweilige Dienstleistungsangebot sowie die konkreten Öffnungszeiten gibt (vgl. <a href="http://www.post.ch/standorte">www.post.ch/standorte</a>). Auf diese Informationen kann auch mit dem Post-App zugegriffen werden. Angaben zur nächstgelegenen Poststelle und zu deren Öffnungszeiten können auch telefonisch über die zentrale Auskunftsnummer der Post angefragt werden. Die zeitliche Erreichbarkeit einer Poststelle lässt sich mithilfe einer Tür-zu-Tür-Fahrplanauskunft abrufen (z. B. SBB, Search.ch, Google Maps).</p><p>Die Bereitstellung der von der Postulantin geforderten zusätzlichen Übersicht über die Erreichbarkeit des Poststellen- und Postagenturnetzes wäre sehr aufwendig und würde gegenüber den bereits heute jederzeit abrufbaren und ständig aktualisierten Informationen kaum einen Mehrwert bieten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Übersicht zu erstellen über Erreichbarkeit des Poststellen- und Postagenturnetzes gemäss den Vorgaben der Artikel 33 und 44 der Postverordnung, diese laufend zu aktualisieren und auf geeignete Weise öffentlich zugänglich zu machen.</p>
  • Transparenz in der Erreichbarkeit des Poststellennetzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Post ist verpflichtet, ein landesweit flächendeckendes Netz von Poststellen und Postagenturen zu betreiben. Diese Zugangspunkte müssen gemäss Artikel 33 der Postverordnung für 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung innert 20 Minuten zu Fuss oder mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar sein. Für Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs gilt gemäss Artikel 44 der Postverordnung eine Erreichbarkeit von 30 Minuten. Zudem verpflichtet die Postverordnung die Post, die Öffnungszeiten der Poststellen auf die Kundenbedürfnisse auszurichten und so die zeitliche Erreichbarkeit im Tagesverlauf zu gewährleisten. Denn es nützt wenig, wenn eine Poststelle zwar innert 20 Minuten erreichbar ist, sie dann aber geschlossen ist. Gestützt auf Berechnungen der Post weist die Postcom als Regulationsbehörde in ihren Tätigkeitsberichten jeweils nach, ob die quantitativen Vorgaben in der Summe erfüllt sind oder nicht. Eine detaillierte Übersicht besteht jedoch nicht oder ist zumindest nicht öffentlich zugänglich. </p><p>Damit bezüglich der Umsetzung des in den Artikeln 33 und 44 enthaltenen Grundversorgungsauftrags Transparenz besteht, wird der Bundesrat beauftragt, eine Übersicht über die physische und zeitliche Erreichbarkeit des Poststellen- und Postagenturnetzes zu erstellen. Anzustreben ist eine kartografische Darstellung mit hoher räumlicher Auflösung ähnlich wie beim Breitbandatlas, welche öffentlich zugänglich ist. Damit die Darstellung nachvollziehbar ist, müssen auch die entsprechenden methodischen Grundlagen und Messinstrumente gemäss Artikel 33 Absatz 7 der Postverordnung transparent erläutert werden. </p>
    • <p>Gestützt auf die am 1. Oktober 2012 in Kraft getretene totalrevidierte Postgesetzgebung muss die Post die Erreichbarkeit von Poststellen und Postagenturen sowie der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs mittels einer zertifizierten Methode messen. Die Post schlägt eine Methode zur Erreichbarkeitsmessung vor, die die jeweilige Aufsichtsbehörde genehmigen muss. Die Postcom ist für die Postdienste und das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) für die Zahlungsverkehrsdienstleistungen zuständig.</p><p>Die Erreichbarkeit wird einmal pro Jahr an einem bestimmten Stichtag gemessen und den Aufsichtsbehörden von der Post im Rahmen der jährlichen Berichterstattung mitgeteilt. Die Prüfung und Publikation dieser Messwerte erfolgt durch die Aufsichtsbehörden. Die Postverordnung gibt schweizweite Durchschnittswerte vor, die eingehalten werden müssen (90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln innert 20 bzw. 30 Minuten). Die Post ist jedoch nicht verpflichtet, die Erreichbarkeit für kleinere Gebietseinheiten auszuweisen.</p><p>Die Post betreibt auf ihrer Website eine Plattform, welche Auskunft über die physische Verteilung der Poststellen und -agenturen, das jeweilige Dienstleistungsangebot sowie die konkreten Öffnungszeiten gibt (vgl. <a href="http://www.post.ch/standorte">www.post.ch/standorte</a>). Auf diese Informationen kann auch mit dem Post-App zugegriffen werden. Angaben zur nächstgelegenen Poststelle und zu deren Öffnungszeiten können auch telefonisch über die zentrale Auskunftsnummer der Post angefragt werden. Die zeitliche Erreichbarkeit einer Poststelle lässt sich mithilfe einer Tür-zu-Tür-Fahrplanauskunft abrufen (z. B. SBB, Search.ch, Google Maps).</p><p>Die Bereitstellung der von der Postulantin geforderten zusätzlichen Übersicht über die Erreichbarkeit des Poststellen- und Postagenturnetzes wäre sehr aufwendig und würde gegenüber den bereits heute jederzeit abrufbaren und ständig aktualisierten Informationen kaum einen Mehrwert bieten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Übersicht zu erstellen über Erreichbarkeit des Poststellen- und Postagenturnetzes gemäss den Vorgaben der Artikel 33 und 44 der Postverordnung, diese laufend zu aktualisieren und auf geeignete Weise öffentlich zugänglich zu machen.</p>
    • Transparenz in der Erreichbarkeit des Poststellennetzes

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