Aufhebung des Waffenverbots für Staatsangehörige von Kroatien und Montenegro

ShortId
14.3114
Id
20143114
Updated
28.07.2023 06:41
Language
de
Title
Aufhebung des Waffenverbots für Staatsangehörige von Kroatien und Montenegro
AdditionalIndexing
12;09;Staatsangehörige/r;Kroatien;öffentliche Sicherheit;Montenegro;Waffenbesitz
1
  • L04K05010209, Waffenbesitz
  • L04K05060109, Staatsangehörige/r
  • L04K03010205, Kroatien
  • L05K0301020402, Montenegro
  • L02K0403, öffentliche Sicherheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 12. Februar 2014 konnte man in einer Medienmitteilung lesen, dass der Bundesrat beschlossen hat, das Verbot, in der Schweiz Waffen zu besitzen, für Staatsangehörige von Kroatien und Montenegro aufzuheben. Das Verbot bleibt hingegen in Kraft für Angehörige anderer Staaten, nämlich von Albanien, Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Serbien, Sri Lanka und der Türkei. In der Medienmitteilung wurde weiter präzisiert, dass derzeit keine zusätzlichen Länder in diese Liste aufgenommen werden sollen. Laut dem Bundesrat bestimmen drei zentrale Kriterien, ob ein Staat auf der Länderliste bleibt oder nicht. </p><p>Der Entscheid des Bundesrates ist ziemlich überraschend und gleichzeitig wenig verständlich - und zwar aus mindestens zwei Gründen. Zunächst einmal scheint die Lage in Montenegro alles andere als ruhig zu sein. Am 15. Februar 2014 - und damit nur wenige Tage nach dem bundesrätlichen Entscheid - kam es in der Hauptstadt Montenegros, Podgorica, während einer nichtbewilligten Kundgebung zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und Demonstrantinnen und Demonstranten. Es gab diverse Verletzte und zahlreiche Verhaftungen. Aber viel grösser noch ist die Verwunderung angesichts des Widerspruchs zwischen diesem Entscheid und der immer restriktiveren Politik, die das Justiz- und Polizeidepartement beim Waffenbesitz gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern der Schweiz verfolgt.</p>
  • <p>1. Der Bundesrat hat am 12. Februar 2014 beschlossen, das bisherige Waffenverbot für Staatsangehörige von Kroatien und Montenegro mit Inkrafttreten per 15. März 2014 aufzuheben. Für diesen Entscheid hat er die bisherigen Kriterien für dieses Waffenverbot eingehend überprüft. Demnach sind drei zentrale Voraussetzungen für eine Aufnahme in die sogenannte Länderliste erforderlich: Erstens müssen sich zahlreiche Personen aus den entsprechenden Kriegs- oder Konfliktgebieten in der Schweiz aufhalten. Zweitens muss es in der Schweiz zu ethnisch oder politisch motivierten Auseinandersetzungen von Konfliktparteien aus diesen Gebieten gekommen sein oder dafür zumindest ein hohes Risiko bestehen. Drittens müssen Waffen aus der Schweiz illegal in diese Konfliktgebiete gebracht worden sein. Diese Voraussetzungen und Bedingungen für eine Aufnahme eines Staates auf die Länderliste sind nach wie vor sachgerecht und begründet. Sie dienen dazu, ernsthaften Gefährdungen der inneren Sicherheit entgegenzutreten und aussenpolitischen Interessen Rechnung zu tragen, ohne aber zu unverhältnismässigen Beschränkungen und nichtgerechtfertigten Ungleichbehandlungen zu führen.</p><p>Auf Kroatien trifft heute keines der obengenannten Kriterien mehr zu. Das EU-Mitglied Kroatien ist kein Krisen- oder Konfliktgebiet mehr, und dass fortwährende gewalttätige Auseinandersetzungen stattfinden würden, ist nicht ersichtlich. Es bestehen auch keine schwerwiegenden interethnischen oder sonstigen Konfliktpotenziale, die in der Schweiz mit Waffengewalt ausgetragen oder von hier aus unterstützt würden. Auch Montenegro stellt heute kein Krisen- oder Konfliktgebiet mehr dar. Die politische Situation in Montenegro kann als vergleichsweise stabil bezeichnet werden, und die Beziehungen zu den Nachbarstaaten haben sich in den letzten Jahren verbessert. Obwohl die montenegrinische Gesellschaft eine ausgeprägte ethnische Heterogenität aufweist, sind in den letzten Jahren kaum ethnisch motivierte Konflikte in Erscheinung getreten. Es bestehen somit heute keine schwerwiegenden interethnischen oder sonstigen Konfliktpotenziale, die in der Schweiz mit Waffengewalt ausgetragen oder von hier aus entsprechend unterstützt würden. An dieser Einschätzung ändert sich aufgrund der Demonstration in Podgorica vom 15. Februar 2014 nichts. Diese hatte ihren Hintergrund nicht in ethnischen Spannungen oder Konflikten.</p><p>2. Dem Bundesrat ist die Bekämpfung von Waffenmissbräuchen ein wichtiges Anliegen. Bei der Festlegung der Länderliste hat sich der Bundesrat an den ihm durch das Gesetz eingeräumten Regelungsspielraum zu halten. Gemäss Artikel 7 Absatz 1 des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) kann der Bundesrat ein Waffenverbot gegenüber Angehörigen bestimmter Staaten nur aussprechen, wenn eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Waffen besteht oder um Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft oder den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik Rechnung zu tragen. Die Erheblichkeit der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung beurteilt der Bundesrat aufgrund der vorgenannten Kriterien. Da bezüglich Kroatien und Montenegro die Kriterien nicht mehr erfüllt waren, musste die Länderliste entsprechend angepasst werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Kann der Bundesrat, abgesehen von den drei Kriterien, die er in der Medienmitteilung vom 12. Februar 2014 nannte, im Detail ausführen, welche Überlegungen ihn veranlassten, das Verbot, in der Schweiz Waffen zu besitzen, für Staatsangehörige von Kroatien und Montenegro aufzuheben?</p><p>2. Findet der Bundesrat nicht auch, dass dieser Entscheid im Widerspruch steht zu der immer restriktiveren Politik in Sachen Waffenbesitz, die für die Schweizer Bürgerinnen und Bürger gilt?</p>
  • Aufhebung des Waffenverbots für Staatsangehörige von Kroatien und Montenegro
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 12. Februar 2014 konnte man in einer Medienmitteilung lesen, dass der Bundesrat beschlossen hat, das Verbot, in der Schweiz Waffen zu besitzen, für Staatsangehörige von Kroatien und Montenegro aufzuheben. Das Verbot bleibt hingegen in Kraft für Angehörige anderer Staaten, nämlich von Albanien, Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Serbien, Sri Lanka und der Türkei. In der Medienmitteilung wurde weiter präzisiert, dass derzeit keine zusätzlichen Länder in diese Liste aufgenommen werden sollen. Laut dem Bundesrat bestimmen drei zentrale Kriterien, ob ein Staat auf der Länderliste bleibt oder nicht. </p><p>Der Entscheid des Bundesrates ist ziemlich überraschend und gleichzeitig wenig verständlich - und zwar aus mindestens zwei Gründen. Zunächst einmal scheint die Lage in Montenegro alles andere als ruhig zu sein. Am 15. Februar 2014 - und damit nur wenige Tage nach dem bundesrätlichen Entscheid - kam es in der Hauptstadt Montenegros, Podgorica, während einer nichtbewilligten Kundgebung zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und Demonstrantinnen und Demonstranten. Es gab diverse Verletzte und zahlreiche Verhaftungen. Aber viel grösser noch ist die Verwunderung angesichts des Widerspruchs zwischen diesem Entscheid und der immer restriktiveren Politik, die das Justiz- und Polizeidepartement beim Waffenbesitz gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern der Schweiz verfolgt.</p>
    • <p>1. Der Bundesrat hat am 12. Februar 2014 beschlossen, das bisherige Waffenverbot für Staatsangehörige von Kroatien und Montenegro mit Inkrafttreten per 15. März 2014 aufzuheben. Für diesen Entscheid hat er die bisherigen Kriterien für dieses Waffenverbot eingehend überprüft. Demnach sind drei zentrale Voraussetzungen für eine Aufnahme in die sogenannte Länderliste erforderlich: Erstens müssen sich zahlreiche Personen aus den entsprechenden Kriegs- oder Konfliktgebieten in der Schweiz aufhalten. Zweitens muss es in der Schweiz zu ethnisch oder politisch motivierten Auseinandersetzungen von Konfliktparteien aus diesen Gebieten gekommen sein oder dafür zumindest ein hohes Risiko bestehen. Drittens müssen Waffen aus der Schweiz illegal in diese Konfliktgebiete gebracht worden sein. Diese Voraussetzungen und Bedingungen für eine Aufnahme eines Staates auf die Länderliste sind nach wie vor sachgerecht und begründet. Sie dienen dazu, ernsthaften Gefährdungen der inneren Sicherheit entgegenzutreten und aussenpolitischen Interessen Rechnung zu tragen, ohne aber zu unverhältnismässigen Beschränkungen und nichtgerechtfertigten Ungleichbehandlungen zu führen.</p><p>Auf Kroatien trifft heute keines der obengenannten Kriterien mehr zu. Das EU-Mitglied Kroatien ist kein Krisen- oder Konfliktgebiet mehr, und dass fortwährende gewalttätige Auseinandersetzungen stattfinden würden, ist nicht ersichtlich. Es bestehen auch keine schwerwiegenden interethnischen oder sonstigen Konfliktpotenziale, die in der Schweiz mit Waffengewalt ausgetragen oder von hier aus unterstützt würden. Auch Montenegro stellt heute kein Krisen- oder Konfliktgebiet mehr dar. Die politische Situation in Montenegro kann als vergleichsweise stabil bezeichnet werden, und die Beziehungen zu den Nachbarstaaten haben sich in den letzten Jahren verbessert. Obwohl die montenegrinische Gesellschaft eine ausgeprägte ethnische Heterogenität aufweist, sind in den letzten Jahren kaum ethnisch motivierte Konflikte in Erscheinung getreten. Es bestehen somit heute keine schwerwiegenden interethnischen oder sonstigen Konfliktpotenziale, die in der Schweiz mit Waffengewalt ausgetragen oder von hier aus entsprechend unterstützt würden. An dieser Einschätzung ändert sich aufgrund der Demonstration in Podgorica vom 15. Februar 2014 nichts. Diese hatte ihren Hintergrund nicht in ethnischen Spannungen oder Konflikten.</p><p>2. Dem Bundesrat ist die Bekämpfung von Waffenmissbräuchen ein wichtiges Anliegen. Bei der Festlegung der Länderliste hat sich der Bundesrat an den ihm durch das Gesetz eingeräumten Regelungsspielraum zu halten. Gemäss Artikel 7 Absatz 1 des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) kann der Bundesrat ein Waffenverbot gegenüber Angehörigen bestimmter Staaten nur aussprechen, wenn eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Waffen besteht oder um Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft oder den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik Rechnung zu tragen. Die Erheblichkeit der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung beurteilt der Bundesrat aufgrund der vorgenannten Kriterien. Da bezüglich Kroatien und Montenegro die Kriterien nicht mehr erfüllt waren, musste die Länderliste entsprechend angepasst werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Kann der Bundesrat, abgesehen von den drei Kriterien, die er in der Medienmitteilung vom 12. Februar 2014 nannte, im Detail ausführen, welche Überlegungen ihn veranlassten, das Verbot, in der Schweiz Waffen zu besitzen, für Staatsangehörige von Kroatien und Montenegro aufzuheben?</p><p>2. Findet der Bundesrat nicht auch, dass dieser Entscheid im Widerspruch steht zu der immer restriktiveren Politik in Sachen Waffenbesitz, die für die Schweizer Bürgerinnen und Bürger gilt?</p>
    • Aufhebung des Waffenverbots für Staatsangehörige von Kroatien und Montenegro

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