Zweitwohnungen und Wohnungsnachfrage. Auswirkungen der Volksinitiative "gegen Masseneinwanderung"

ShortId
14.3124
Id
20143124
Updated
28.07.2023 06:40
Language
de
Title
Zweitwohnungen und Wohnungsnachfrage. Auswirkungen der Volksinitiative "gegen Masseneinwanderung"
AdditionalIndexing
2846;2811;Ferienwohnung;Bürger/in der Gemeinschaft;Volksinitiative;Einwanderung;Grundstückerwerb durch Ausländer/innen;Aufenthalt von Ausländern/-innen
1
  • L05K0101010303, Ferienwohnung
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L05K0102040301, Grundstückerwerb durch Ausländer/innen
  • L04K05060105, Bürger/in der Gemeinschaft
  • L04K01080303, Einwanderung
  • L04K08010204, Volksinitiative
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) können Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, jegliche Grundstücke in der Schweiz erwerben, unabhängig davon, ob ihnen diese als Hauptwohnung oder als Ferienwohnung dienen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a BewG). Diese Regelung stützt sich auf Artikel 25 Anhang 1 des Freizügigkeitsabkommens und Artikel 7 Buchstabe f Anhang K des Efta-Übereinkommens, wonach solche Staatsangehörige hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien die gleichen Rechte haben wie die Inländer. Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten, die im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B sind, können nur eine Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes bewilligungsfrei erwerben (Art. 2 Abs. 2 Bst. b BewG). Für den Erwerb einer Ferienwohnung benötigen sie eine Bewilligung, welche der Kontingentierung unterliegt.</p><p>Die Volksinitiative "gegen Masseneinwanderung" will nur die Zuwanderung steuern. Sie verlangt nicht, dass Staatsangehörige der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation mit einer Aufenthaltsbewilligung bezüglich des Erwerbes von Ferienwohnungen in Zukunft gleich behandelt werden wie Staatsangehörige von Drittstaaten. Es besteht deshalb aufgrund des neuen Artikels 121a der Bundesverfassung keine Verpflichtung, das BewG in diesem Sinn zu ändern.</p><p>2. Das geltende Recht enthält für den Fall einer Rückkehr ins Ausland keine Pflicht zur Wiederveräusserung des Grundstücks, das eine Person mit tatsächlichem und rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz hier erworben hat. Da das Gesetz, welches die Volksinitiative "gegen Masseneinwanderung" umsetzen wird, noch nicht vorliegt, steht noch nicht fest, ob und unter welchen Voraussetzungen Aufenthaltsbewilligungen in Zukunft erneuert werden können. Es ist deshalb noch zu früh, auf mögliche Auswirkungen der Volksinitiative auf den Wohnimmobilienmarkt einzugehen, wie dies der Interpellant beschreibt.</p><p>Überdies weisen die Hypothekar- und Immobilienmärkte für Wohnimmobilien zurzeit immer noch gewisse Ungleichgewichte auf, was den Bundesrat kürzlich veranlasst hat, die Massnahmen gegen die Überhitzung auf dem Immobilienmarkt zu verstärken, namentlich indem er den antizyklischen Kapitalpuffer und damit die Eigenmittelanforderungen für Hypothekarkredite auf Wohnliegenschaften erhöht hat. Angesichts der erwähnten Ungleichgewichte erscheint es zurzeit nicht angebracht, den Hypothekarmarkt mit Massnahmen zu stützen, deren Auswirkungen dem Zweck der bereits getroffenen Massnahmen zuwiderlaufen würden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 9. Februar 2014 haben Volk und Stände die Volksinitiative "gegen Masseneinwanderung" angenommen, die zum Ziel hat, wieder jährliche Höchstzahlen und Kontingente für ausländische Staatsangehörige einzuführen. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Ausserdem hält die Initiative fest, dass der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt beschränkt werden kann.</p><p>Gegenwärtig sind Staatsangehörige der Europäischen Union mit Aufenthaltsbewilligung B beim Erwerb einer Zweitwohnung in der Schweiz den Kontingenten, die das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland verlangt, nicht unterstellt. Bei Angehörigen von Drittstaaten mit Aufenthaltsbewilligung B, für welche die Personenfreizügigkeit nicht gilt, ist dies nicht der Fall. Soweit wieder Kontingente eingeführt werden und Personen mit einer B-Bewilligung kein Anrecht mehr auf Erneuerung der Bewilligung haben, könnten Finanzinstitute Vorbehalte haben, den Erwerb einer Erstwohnung durch ausländische Staatsangehörige, die in der Schweiz leben, zu finanzieren.</p><p>Deshalb fordere ich den Bundesrat auf, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland setzt Kontingente für Zweitwohnungen fest. Werden EU-Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung B, die in der Schweiz eine Zweitwohnung erwerben möchten, nach der Annahme der Volksinitiative "gegen Masseneinwanderung" am 9. Februar 2014 diesen Kontingenten unterstellt?</p><p>2. Nach der Annahme der Volksinitiative "gegen Masseneinwanderung" könnten Finanzinstitute zurückhaltender sein, wenn es darum geht, EU-Staatsangehörigen Kredite für den Erwerb eines Hauptwohnsitzes in der Schweiz zu bewilligen, da die EU-Staatsangehörigen kein Anrecht auf Erneuerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen mehr haben werden. Gedenkt der Bundesrat, Massnahmen für eine erleichterte Bewilligung von Hypothekarkrediten für potenzielle Käuferinnen und Käufer, die sich in der Schweiz niedergelassen haben, zu ergreifen, um den Rückgang bei der Wohnungsnachfrage seitens EU-Staatsangehöriger auszugleichen?</p>
  • Zweitwohnungen und Wohnungsnachfrage. Auswirkungen der Volksinitiative "gegen Masseneinwanderung"
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) können Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, jegliche Grundstücke in der Schweiz erwerben, unabhängig davon, ob ihnen diese als Hauptwohnung oder als Ferienwohnung dienen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a BewG). Diese Regelung stützt sich auf Artikel 25 Anhang 1 des Freizügigkeitsabkommens und Artikel 7 Buchstabe f Anhang K des Efta-Übereinkommens, wonach solche Staatsangehörige hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien die gleichen Rechte haben wie die Inländer. Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten, die im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B sind, können nur eine Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes bewilligungsfrei erwerben (Art. 2 Abs. 2 Bst. b BewG). Für den Erwerb einer Ferienwohnung benötigen sie eine Bewilligung, welche der Kontingentierung unterliegt.</p><p>Die Volksinitiative "gegen Masseneinwanderung" will nur die Zuwanderung steuern. Sie verlangt nicht, dass Staatsangehörige der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation mit einer Aufenthaltsbewilligung bezüglich des Erwerbes von Ferienwohnungen in Zukunft gleich behandelt werden wie Staatsangehörige von Drittstaaten. Es besteht deshalb aufgrund des neuen Artikels 121a der Bundesverfassung keine Verpflichtung, das BewG in diesem Sinn zu ändern.</p><p>2. Das geltende Recht enthält für den Fall einer Rückkehr ins Ausland keine Pflicht zur Wiederveräusserung des Grundstücks, das eine Person mit tatsächlichem und rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz hier erworben hat. Da das Gesetz, welches die Volksinitiative "gegen Masseneinwanderung" umsetzen wird, noch nicht vorliegt, steht noch nicht fest, ob und unter welchen Voraussetzungen Aufenthaltsbewilligungen in Zukunft erneuert werden können. Es ist deshalb noch zu früh, auf mögliche Auswirkungen der Volksinitiative auf den Wohnimmobilienmarkt einzugehen, wie dies der Interpellant beschreibt.</p><p>Überdies weisen die Hypothekar- und Immobilienmärkte für Wohnimmobilien zurzeit immer noch gewisse Ungleichgewichte auf, was den Bundesrat kürzlich veranlasst hat, die Massnahmen gegen die Überhitzung auf dem Immobilienmarkt zu verstärken, namentlich indem er den antizyklischen Kapitalpuffer und damit die Eigenmittelanforderungen für Hypothekarkredite auf Wohnliegenschaften erhöht hat. Angesichts der erwähnten Ungleichgewichte erscheint es zurzeit nicht angebracht, den Hypothekarmarkt mit Massnahmen zu stützen, deren Auswirkungen dem Zweck der bereits getroffenen Massnahmen zuwiderlaufen würden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 9. Februar 2014 haben Volk und Stände die Volksinitiative "gegen Masseneinwanderung" angenommen, die zum Ziel hat, wieder jährliche Höchstzahlen und Kontingente für ausländische Staatsangehörige einzuführen. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Ausserdem hält die Initiative fest, dass der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt beschränkt werden kann.</p><p>Gegenwärtig sind Staatsangehörige der Europäischen Union mit Aufenthaltsbewilligung B beim Erwerb einer Zweitwohnung in der Schweiz den Kontingenten, die das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland verlangt, nicht unterstellt. Bei Angehörigen von Drittstaaten mit Aufenthaltsbewilligung B, für welche die Personenfreizügigkeit nicht gilt, ist dies nicht der Fall. Soweit wieder Kontingente eingeführt werden und Personen mit einer B-Bewilligung kein Anrecht mehr auf Erneuerung der Bewilligung haben, könnten Finanzinstitute Vorbehalte haben, den Erwerb einer Erstwohnung durch ausländische Staatsangehörige, die in der Schweiz leben, zu finanzieren.</p><p>Deshalb fordere ich den Bundesrat auf, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland setzt Kontingente für Zweitwohnungen fest. Werden EU-Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung B, die in der Schweiz eine Zweitwohnung erwerben möchten, nach der Annahme der Volksinitiative "gegen Masseneinwanderung" am 9. Februar 2014 diesen Kontingenten unterstellt?</p><p>2. Nach der Annahme der Volksinitiative "gegen Masseneinwanderung" könnten Finanzinstitute zurückhaltender sein, wenn es darum geht, EU-Staatsangehörigen Kredite für den Erwerb eines Hauptwohnsitzes in der Schweiz zu bewilligen, da die EU-Staatsangehörigen kein Anrecht auf Erneuerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen mehr haben werden. Gedenkt der Bundesrat, Massnahmen für eine erleichterte Bewilligung von Hypothekarkrediten für potenzielle Käuferinnen und Käufer, die sich in der Schweiz niedergelassen haben, zu ergreifen, um den Rückgang bei der Wohnungsnachfrage seitens EU-Staatsangehöriger auszugleichen?</p>
    • Zweitwohnungen und Wohnungsnachfrage. Auswirkungen der Volksinitiative "gegen Masseneinwanderung"

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