Babysitting und Hausdienstarbeit. Befreiung von AHV-Beiträgen
- ShortId
-
14.3126
- Id
-
20143126
- Updated
-
25.06.2025 00:13
- Language
-
de
- Title
-
Babysitting und Hausdienstarbeit. Befreiung von AHV-Beiträgen
- AdditionalIndexing
-
28;Schwarzarbeit;Angestellte/r;Hauswirtschaft;Sozialabgabe;Niedriglohn;Kinderbetreuung;Arbeitsvertrag;AHV-Beiträge
- 1
-
- L06K010401010101, AHV-Beiträge
- L04K01040207, Kinderbetreuung
- L05K0704060202, Hauswirtschaft
- L06K070201010302, Niedriglohn
- L04K01040117, Sozialabgabe
- L05K0702030211, Schwarzarbeit
- L05K0702010201, Arbeitsvertrag
- L05K0702020202, Angestellte/r
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In seiner Antwort auf meine Interpellation 13.4153 lehnte es der Bundesrat ab, sehr kleine Entschädigungen für Hausdienstarbeit von der AHV-Beitragspflicht zu befreien. In dieser Interpellation wurde ein gelegentliches Babysitting als Beispiel für kleine Dienstleistungen unter Freunden, Verwandten oder Nachbarn verwendet. Andere Beispiele sind einzelne Arbeiten im Garten, das Ausführen eines Hundes usw. Solche kleinen Dienstleistungen werden oft durch ebenso geringfügige Natural- oder Geldleistungen abgegolten. Für die Beteiligten ist oft nicht klar, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt und somit AHV-Beiträge geschuldet sind.</p><p>Der Bundesrat begründet seine Haltung mit dem Ziel der Versicherung aller Arbeitnehmer und mit der Gefahr von Missbräuchen. Es kann nicht bestritten werden, dass gerade bei Hausdienstarbeiten eine Missbrauchsgefahr besteht, weil Arbeitnehmer in diesem Bereich eine Vielzahl von Arbeitgebern haben können, bei denen im Einzelfall nur kleine Löhne anfallen. Dann können Arbeitgeber und Arbeitnehmer versucht sein, wegen der Geringfügigkeit im Einzelfall auf eine Anmeldung bei den Sozialversicherungen zu verzichten. </p><p>Andererseits ist aber zu bedenken, dass Rechtsnormen, deren Einhaltung im konkreten Fall nicht durchgesetzt wird, die eigentlich auch nicht durchgesetzt werden können und die dem Bürger als übertriebene Regelung und Schikane erscheinen müssen, den Respekt des Bürgers vor der betreffenden Bestimmung und vor der Rechtsordnung mindern. Dies erhöht die Missbrauchsgefahr erheblich. </p><p>Anscheinend macht sich die Verwaltung auch Illusionen bezüglich der Durchsetzung solcher Bestimmungen.</p>
- <p>Der Bundesrat geht mit der Motionärin einig, dass sich namentlich bei Bagatellentschädigungen an Babysitter, welche jüngst auch in den Medien viel diskutiert wurden, eine Ausnahmeregelung rechtfertigen könnte. Gerade die Babysittertätigkeit wird in der Regel durch Jugendliche in Ausbildung ausgeführt und stellt einen Nebenverdienst dar. Es handelt sich dabei oft um Kleinsteinsätze, mit entsprechend geringer Entlöhnung. Der damit verbundene administrative Aufwand steht in einem gewissen Missverhältnis zum sozialen Nutzen. Denn ein kleiner Nebenverdienst während der Ausbildung führt auch nur zu minimalen Beiträgen. Die wirklich leistungsrelevanten Löhne werden grundsätzlich erst nach Abschluss der Ausbildung erzielt.</p><p>Der Bundesrat schlägt deshalb eine Regelung vor, wonach auf Einkommen für gelegentliche geringfügige Tätigkeiten im Sinne von "Sackgeldjobs" (wie Babysitting oder Aufgabenhilfe) bis 750 Franken im Kalenderjahr, welche junge Arbeitnehmende bis zu 25 Jahren in Privathaushalten erzielen, keine Beiträge erhoben werden.</p><p>Erfahrungsgemäss ist im Alter von 25 Jahren die Erstausbildung grösstenteils abgeschlossen. Der Bundesrat übernimmt dabei die Altersgrenze, an welche auch die berufliche Vorsorge, die Familienzulagen und die AHV (z. B. nichterwerbstätige Studierende entrichten bis zu 25 Jahren nur den Mindestbeitrag) anknüpfen. Mit dieser Regelung könnten nicht nur das Babysitting, sondern auch andere "Sackgeldjobs" bis zur Limite von 750 Franken von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen werden. Hingegen würde auf Verlangen dieser jungen Versicherten dennoch abgerechnet. Die Motion kann in diesem Sinne angenommen werden.</p><p>Von einer weiter gehenden Befreiung auch für Arbeitnehmende über 25 Jahre sowie für Tätigkeiten, die keine "Sackgeldjobs" darstellen, ist abzusehen. Denn in diesen Fällen kumulieren sich die Einsätze regelmässig so, dass sie gesamthaft einen Hauptverdienst bilden und von der AHV als solche beitragsrechtlich erfasst und geschützt werden müssen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Artikel 34 Absatz 2 AHVV dahingehend zu ändern, dass geringfügige Löhne von Babysittern und Hausdienstangestellten von der AHV-Beitragspflicht befreit werden. Sollte der Bundesrat nicht zu einer Änderung von Artikel 34 Absatz 2 AHVV bereit sein, so wird er beauftragt, dem Parlament eine entsprechende Gesetzesänderung (Art. 14 Abs. 5 AHVG) vorzulegen.</p>
- Babysitting und Hausdienstarbeit. Befreiung von AHV-Beiträgen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In seiner Antwort auf meine Interpellation 13.4153 lehnte es der Bundesrat ab, sehr kleine Entschädigungen für Hausdienstarbeit von der AHV-Beitragspflicht zu befreien. In dieser Interpellation wurde ein gelegentliches Babysitting als Beispiel für kleine Dienstleistungen unter Freunden, Verwandten oder Nachbarn verwendet. Andere Beispiele sind einzelne Arbeiten im Garten, das Ausführen eines Hundes usw. Solche kleinen Dienstleistungen werden oft durch ebenso geringfügige Natural- oder Geldleistungen abgegolten. Für die Beteiligten ist oft nicht klar, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt und somit AHV-Beiträge geschuldet sind.</p><p>Der Bundesrat begründet seine Haltung mit dem Ziel der Versicherung aller Arbeitnehmer und mit der Gefahr von Missbräuchen. Es kann nicht bestritten werden, dass gerade bei Hausdienstarbeiten eine Missbrauchsgefahr besteht, weil Arbeitnehmer in diesem Bereich eine Vielzahl von Arbeitgebern haben können, bei denen im Einzelfall nur kleine Löhne anfallen. Dann können Arbeitgeber und Arbeitnehmer versucht sein, wegen der Geringfügigkeit im Einzelfall auf eine Anmeldung bei den Sozialversicherungen zu verzichten. </p><p>Andererseits ist aber zu bedenken, dass Rechtsnormen, deren Einhaltung im konkreten Fall nicht durchgesetzt wird, die eigentlich auch nicht durchgesetzt werden können und die dem Bürger als übertriebene Regelung und Schikane erscheinen müssen, den Respekt des Bürgers vor der betreffenden Bestimmung und vor der Rechtsordnung mindern. Dies erhöht die Missbrauchsgefahr erheblich. </p><p>Anscheinend macht sich die Verwaltung auch Illusionen bezüglich der Durchsetzung solcher Bestimmungen.</p>
- <p>Der Bundesrat geht mit der Motionärin einig, dass sich namentlich bei Bagatellentschädigungen an Babysitter, welche jüngst auch in den Medien viel diskutiert wurden, eine Ausnahmeregelung rechtfertigen könnte. Gerade die Babysittertätigkeit wird in der Regel durch Jugendliche in Ausbildung ausgeführt und stellt einen Nebenverdienst dar. Es handelt sich dabei oft um Kleinsteinsätze, mit entsprechend geringer Entlöhnung. Der damit verbundene administrative Aufwand steht in einem gewissen Missverhältnis zum sozialen Nutzen. Denn ein kleiner Nebenverdienst während der Ausbildung führt auch nur zu minimalen Beiträgen. Die wirklich leistungsrelevanten Löhne werden grundsätzlich erst nach Abschluss der Ausbildung erzielt.</p><p>Der Bundesrat schlägt deshalb eine Regelung vor, wonach auf Einkommen für gelegentliche geringfügige Tätigkeiten im Sinne von "Sackgeldjobs" (wie Babysitting oder Aufgabenhilfe) bis 750 Franken im Kalenderjahr, welche junge Arbeitnehmende bis zu 25 Jahren in Privathaushalten erzielen, keine Beiträge erhoben werden.</p><p>Erfahrungsgemäss ist im Alter von 25 Jahren die Erstausbildung grösstenteils abgeschlossen. Der Bundesrat übernimmt dabei die Altersgrenze, an welche auch die berufliche Vorsorge, die Familienzulagen und die AHV (z. B. nichterwerbstätige Studierende entrichten bis zu 25 Jahren nur den Mindestbeitrag) anknüpfen. Mit dieser Regelung könnten nicht nur das Babysitting, sondern auch andere "Sackgeldjobs" bis zur Limite von 750 Franken von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen werden. Hingegen würde auf Verlangen dieser jungen Versicherten dennoch abgerechnet. Die Motion kann in diesem Sinne angenommen werden.</p><p>Von einer weiter gehenden Befreiung auch für Arbeitnehmende über 25 Jahre sowie für Tätigkeiten, die keine "Sackgeldjobs" darstellen, ist abzusehen. Denn in diesen Fällen kumulieren sich die Einsätze regelmässig so, dass sie gesamthaft einen Hauptverdienst bilden und von der AHV als solche beitragsrechtlich erfasst und geschützt werden müssen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Artikel 34 Absatz 2 AHVV dahingehend zu ändern, dass geringfügige Löhne von Babysittern und Hausdienstangestellten von der AHV-Beitragspflicht befreit werden. Sollte der Bundesrat nicht zu einer Änderung von Artikel 34 Absatz 2 AHVV bereit sein, so wird er beauftragt, dem Parlament eine entsprechende Gesetzesänderung (Art. 14 Abs. 5 AHVG) vorzulegen.</p>
- Babysitting und Hausdienstarbeit. Befreiung von AHV-Beiträgen
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