OR. Regelung der Vergütung für Home-Office und Telearbeit

ShortId
14.3127
Id
20143127
Updated
28.07.2023 06:57
Language
de
Title
OR. Regelung der Vergütung für Home-Office und Telearbeit
AdditionalIndexing
15;Lohn;Heimarbeit;elektronische Heimarbeit;Obligationenrecht;Computer;Entschädigung;häusliche Datenverarbeitung;Arbeitsrecht
1
  • L05K0702050307, Heimarbeit
  • L05K0702050304, elektronische Heimarbeit
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
  • L04K12030201, Computer
  • L05K1203010106, häusliche Datenverarbeitung
  • L05K0507020201, Entschädigung
  • L05K0702010103, Lohn
  • L04K05070204, Obligationenrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Home-Office und mobile Telearbeit sind moderne, flexible Arbeitsformen. Ihr Nutzen ist heute kaum mehr umstritten und wird auch von verschiedener Seite gefördert, wo die Möglichkeit dazu besteht. Die rechtlichen Grundlagen hinken allerdings demgegenüber hinterher.</p><p>Für die gewerbliche und industrielle Heimarbeit ist in Artikel 5 des Heimarbeitsgesetzes (HArG) die Frage von Auslagenersatz sowie die Entschädigung des Arbeitsgeräts geregelt. Für das durchaus vergleichbare Home-Office bzw. die mobile Telearbeit gilt das HArG jedoch nicht, und im Arbeitsgesetz finden sich keine analogen Bestimmungen. Dafür regeln die Artikel 327 und 327a im Obligationenrecht die Frage von Arbeitsgerät und Auslagen, allerdings widersprüchlich: Während Spesen zwingend zu vergüten sind (Art. 327a OR), gilt dies nicht für den Einsatz von privaten Arbeitsgeräten für die Ausführung von Arbeiten zu Hause oder von unterwegs. Daraus ergibt sich eine Rechtsunsicherheit, die zu vermeiden ist.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die Auffassung der Motionärin, dass es bei der Telearbeit und beim Home-Office verschiedene klärungsbedürftige Rechtsfragen gibt. Er hat deshalb das Postulat Meier-Schatz 12.3166, "Rechtliche Folgen der zunehmenden Flexibilisierung des Arbeitsplatzes", am 16. Mai 2012 zur Annahme beantragt. Der Nationalrat hat das Postulat am 28. September 2012 an den Bundesrat überwiesen und diesen somit beauftragt, über die arbeitsrechtlichen Lücken, die sich durch die zunehmende Flexibilisierung des Arbeitsplatzes ergeben, Bericht zu erstatten. Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat den Postulatsbericht Ende 2014 verabschieden kann.</p><p>Im Bericht wird auch die Frage der angemessenen Entschädigung für Auslagen gemäss Artikel 327 OR zu thematisieren sein. Es erscheint deshalb sinnvoll, das Anliegen der vorliegenden Motion nicht isoliert, sondern zusammen mit den anderen im Postulat 12.3166 zu beantwortenden Fragen aus dem gleichen Zusammenhang zu prüfen und - sofern ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bejaht wird - Lösungsvorschläge zu unterbreiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 327 OR so anzupassen, dass Arbeitnehmende für ihre im Rahmen von Home-Office und Telearbeit für die Erfüllung eines Auftrags eingesetzten Mittel eine Vergütung erhalten. Diese ist nicht als Lohnbestandteil zu betrachten. Stellen die Arbeitgeber Arbeitsgeräte zur Verfügung, so dürfen sie dafür keine Entschädigung verlangen.</p>
  • OR. Regelung der Vergütung für Home-Office und Telearbeit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Home-Office und mobile Telearbeit sind moderne, flexible Arbeitsformen. Ihr Nutzen ist heute kaum mehr umstritten und wird auch von verschiedener Seite gefördert, wo die Möglichkeit dazu besteht. Die rechtlichen Grundlagen hinken allerdings demgegenüber hinterher.</p><p>Für die gewerbliche und industrielle Heimarbeit ist in Artikel 5 des Heimarbeitsgesetzes (HArG) die Frage von Auslagenersatz sowie die Entschädigung des Arbeitsgeräts geregelt. Für das durchaus vergleichbare Home-Office bzw. die mobile Telearbeit gilt das HArG jedoch nicht, und im Arbeitsgesetz finden sich keine analogen Bestimmungen. Dafür regeln die Artikel 327 und 327a im Obligationenrecht die Frage von Arbeitsgerät und Auslagen, allerdings widersprüchlich: Während Spesen zwingend zu vergüten sind (Art. 327a OR), gilt dies nicht für den Einsatz von privaten Arbeitsgeräten für die Ausführung von Arbeiten zu Hause oder von unterwegs. Daraus ergibt sich eine Rechtsunsicherheit, die zu vermeiden ist.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die Auffassung der Motionärin, dass es bei der Telearbeit und beim Home-Office verschiedene klärungsbedürftige Rechtsfragen gibt. Er hat deshalb das Postulat Meier-Schatz 12.3166, "Rechtliche Folgen der zunehmenden Flexibilisierung des Arbeitsplatzes", am 16. Mai 2012 zur Annahme beantragt. Der Nationalrat hat das Postulat am 28. September 2012 an den Bundesrat überwiesen und diesen somit beauftragt, über die arbeitsrechtlichen Lücken, die sich durch die zunehmende Flexibilisierung des Arbeitsplatzes ergeben, Bericht zu erstatten. Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat den Postulatsbericht Ende 2014 verabschieden kann.</p><p>Im Bericht wird auch die Frage der angemessenen Entschädigung für Auslagen gemäss Artikel 327 OR zu thematisieren sein. Es erscheint deshalb sinnvoll, das Anliegen der vorliegenden Motion nicht isoliert, sondern zusammen mit den anderen im Postulat 12.3166 zu beantwortenden Fragen aus dem gleichen Zusammenhang zu prüfen und - sofern ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bejaht wird - Lösungsvorschläge zu unterbreiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 327 OR so anzupassen, dass Arbeitnehmende für ihre im Rahmen von Home-Office und Telearbeit für die Erfüllung eines Auftrags eingesetzten Mittel eine Vergütung erhalten. Diese ist nicht als Lohnbestandteil zu betrachten. Stellen die Arbeitgeber Arbeitsgeräte zur Verfügung, so dürfen sie dafür keine Entschädigung verlangen.</p>
    • OR. Regelung der Vergütung für Home-Office und Telearbeit

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