Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Malaysia und mutmassliche Geldwäscherei

ShortId
14.3129
Id
20143129
Updated
28.07.2023 06:56
Language
de
Title
Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Malaysia und mutmassliche Geldwäscherei
AdditionalIndexing
15;08;12;Rechtshilfe;Geldwäscherei;internationale Verhandlungen;Malaysia;Korruption;Menschenrechte;Freihandelsabkommen
1
  • L05K0701020204, Freihandelsabkommen
  • L05K1002020102, internationale Verhandlungen
  • L04K03030305, Malaysia
  • L05K1106020104, Geldwäscherei
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L05K0501020104, Korruption
  • L03K050202, Menschenrechte
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Zusammenarbeit mit Malaysia im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen funktioniert gut. In der Vergangenheit wurde schweizerischen Rechtshilfeersuchen regelmässig stattgegeben. Malaysia hat auch im Zusammenhang mit den jüngsten Anfragen rasch reagiert. Das einzige Rechtshilfeersuchen, welches die Bundesanwaltschaft (BA) in der Sache UBS/Musa Aman an Malaysia gerichtet hat, datiert aus der zweiten Hälfte November 2013. Auch in diesem Fall hat Malaysia rasch erste Rechtshilfehandlungen ergriffen. Bisher kann daher kein Vorwurf an die Adresse der malaysischen Behörden erhoben werden. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Anlass, den Schluss zu ziehen, Malaysia leiste der Schweiz in der Sache UBS/Musa Aman keine Rechtshilfe.</p><p>2. Es ist zu unterscheiden zwischen Staaten, mit denen die Schweiz durch einen Vertrag bezüglich Rechtshilfe in Strafsachen verbunden ist, und Staaten, mit welchen die Schweiz über keinen solchen Vertrag verfügt. Im Verkehr mit Staaten, mit denen die Schweiz vertraglich verbunden ist, stehen ihr mindestens vier Massnahmen zur Verfügung: Sie kann erstens einen Expertendialog aufnehmen. Zweitens kann sie auf diplomatischem Weg formell Protest erheben. Wenn diese beiden Massnahmen ohne Erfolg bleiben, kann die Schweiz drittens den Staat auffordern, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Viertens schliesslich kann die Schweiz dem säumigen Staat drohen, den Rechtshilfevertrag zu kündigen. Mit Malaysia verfügt die Schweiz über keinen Rechtshilfevertrag, folglich sind die Möglichkeiten beschränkt. Sollten Schwierigkeiten auftauchen, könnte die Schweiz demnach nicht auf die Einhaltung vertraglicher Bestimmungen pochen, sondern bloss einen Expertendialog durchführen. Gegenwärtig sollte sich die Frage nach zu ergreifenden Massnahmen jedoch gar nicht stellen, da die Zusammenarbeit mit Malaysia auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen gut funktioniert.</p><p>3. Im Zusammenhang mit der Sache UBS/Musa Aman geht der Bundesrat aus heutiger Sicht davon aus, dass Malaysia das schweizerische Rechtshilfeersuchen beantworten wird. Die bisher ergriffenen Rechtshilfehandlungen auf malaysischer Seite bestätigen diese Einschätzung. Sollten dennoch Probleme auftauchen, könnte jedoch die Zusammenarbeit nicht sichergestellt werden, dies sowohl mit Malaysia wie auch mit allfälligen weiteren Staaten.</p><p>4. Vor dem Hintergrund der gewonnenen positiven Erfahrungen mit Malaysia auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen in den letzten Jahren einerseits und der bereits erfolgten Rechtshilfehandlungen im Fall UBS/Musa Aman andererseits stellt sich die Frage gemäss Ziffer 4 nicht.</p><p>5. Die Freihandelsabkommen der Schweiz folgen in erster Linie wirtschaftlichen Kriterien, wobei im Rahmen einer kohärenten Politik des Bundesrates die Einhaltung von Umwelt- und Sozialstandards, einschliesslich der Menschenrechte, mitberücksichtigt wird. Wie mit jedem anderen Verhandlungspartner wird die Schweiz auch mit Malaysia in den Freihandelsverhandlungen menschenrechtliche Aspekte thematisieren. Die Schweiz strebt insbesondere den Einschluss von Verweisen auf die einschlägigen internationalen Instrumente an.Die Schweiz verfolgt die Entwicklung der Menschenrechtslage in Malaysia, auch durch unsere Botschaft vor Ort in Kuala Lumpur, genau. Die Schweiz hat und wird auch in Zukunft sowohl auf multilateraler Ebene wie auch in ihren bilateralen Beziehungen und zusammen mit "like-minded" Ländern Menschenrechte, inklusive Einzelfälle, mit den malaysischen Behörden thematisieren. Während der universellen, regelmässigen Überprüfung Malaysias im Uno-Menschenrechtsrat im Oktober 2013 hat die Schweiz entsprechende Empfehlungen abgegeben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 29. August 2012 eröffnete die schweizerische Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren gegen die UBS und gegen Unbekannt wegen mutmasslicher Geldwäscherei von Korruptionserträgen des malaysischen Potentaten Musa Aman aus dem Tropenholzgeschäft. Gemäss Medienberichten hat Malaysia auf Rechtshilfeersuchen der Schweiz in der Angelegenheit bisher nicht reagiert und behindert so die Schweizer Ermittlungen. Die Schweiz (bzw. die Efta) verhandelt gegenwärtig mit Malaysia über den Abschluss eines Freihandelsabkommens.</p><p>1. Trifft es zu, dass Schweizer Rechtshilfeersuchen an Malaysia in der Angelegenheit UBS/Musa Aman bisher unbeantwortet geblieben sind?</p><p>2. Welche Massnahmen trifft der Bundesrat, wenn Rechtshilfeersuchen an Drittstaaten unbeantwortet bleiben, beispielsweise wenn es um Korruptionshandlungen von Amtsträgern fremder Staaten geht?</p><p>3. Wie gedenkt er im Fall UBS/Musa Aman sicherzustellen, dass die Schweizer Rechtshilfeersuchen an Malaysia und allfällige weitere Staaten beantwortet werden?</p><p>4. Hält er es für angebracht, Freihandelsverhandlungen mit Staaten zu führen, welche Rechtshilfeersuchen der Schweiz verschleppen oder unbeantwortet lassen?</p><p>5. Wird er im Rahmen der Freihandelsverhandlungen mit Malaysia auch Menschenrechtsfragen thematisieren, beispielsweise die vor Kurzem erfolgte Verurteilung von Oppositionsführer Anwar Ibrahim zu einer Haftstrafe von fünf Jahren wegen angeblicher Homosexualität?</p>
  • Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Malaysia und mutmassliche Geldwäscherei
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Zusammenarbeit mit Malaysia im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen funktioniert gut. In der Vergangenheit wurde schweizerischen Rechtshilfeersuchen regelmässig stattgegeben. Malaysia hat auch im Zusammenhang mit den jüngsten Anfragen rasch reagiert. Das einzige Rechtshilfeersuchen, welches die Bundesanwaltschaft (BA) in der Sache UBS/Musa Aman an Malaysia gerichtet hat, datiert aus der zweiten Hälfte November 2013. Auch in diesem Fall hat Malaysia rasch erste Rechtshilfehandlungen ergriffen. Bisher kann daher kein Vorwurf an die Adresse der malaysischen Behörden erhoben werden. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Anlass, den Schluss zu ziehen, Malaysia leiste der Schweiz in der Sache UBS/Musa Aman keine Rechtshilfe.</p><p>2. Es ist zu unterscheiden zwischen Staaten, mit denen die Schweiz durch einen Vertrag bezüglich Rechtshilfe in Strafsachen verbunden ist, und Staaten, mit welchen die Schweiz über keinen solchen Vertrag verfügt. Im Verkehr mit Staaten, mit denen die Schweiz vertraglich verbunden ist, stehen ihr mindestens vier Massnahmen zur Verfügung: Sie kann erstens einen Expertendialog aufnehmen. Zweitens kann sie auf diplomatischem Weg formell Protest erheben. Wenn diese beiden Massnahmen ohne Erfolg bleiben, kann die Schweiz drittens den Staat auffordern, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Viertens schliesslich kann die Schweiz dem säumigen Staat drohen, den Rechtshilfevertrag zu kündigen. Mit Malaysia verfügt die Schweiz über keinen Rechtshilfevertrag, folglich sind die Möglichkeiten beschränkt. Sollten Schwierigkeiten auftauchen, könnte die Schweiz demnach nicht auf die Einhaltung vertraglicher Bestimmungen pochen, sondern bloss einen Expertendialog durchführen. Gegenwärtig sollte sich die Frage nach zu ergreifenden Massnahmen jedoch gar nicht stellen, da die Zusammenarbeit mit Malaysia auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen gut funktioniert.</p><p>3. Im Zusammenhang mit der Sache UBS/Musa Aman geht der Bundesrat aus heutiger Sicht davon aus, dass Malaysia das schweizerische Rechtshilfeersuchen beantworten wird. Die bisher ergriffenen Rechtshilfehandlungen auf malaysischer Seite bestätigen diese Einschätzung. Sollten dennoch Probleme auftauchen, könnte jedoch die Zusammenarbeit nicht sichergestellt werden, dies sowohl mit Malaysia wie auch mit allfälligen weiteren Staaten.</p><p>4. Vor dem Hintergrund der gewonnenen positiven Erfahrungen mit Malaysia auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen in den letzten Jahren einerseits und der bereits erfolgten Rechtshilfehandlungen im Fall UBS/Musa Aman andererseits stellt sich die Frage gemäss Ziffer 4 nicht.</p><p>5. Die Freihandelsabkommen der Schweiz folgen in erster Linie wirtschaftlichen Kriterien, wobei im Rahmen einer kohärenten Politik des Bundesrates die Einhaltung von Umwelt- und Sozialstandards, einschliesslich der Menschenrechte, mitberücksichtigt wird. Wie mit jedem anderen Verhandlungspartner wird die Schweiz auch mit Malaysia in den Freihandelsverhandlungen menschenrechtliche Aspekte thematisieren. Die Schweiz strebt insbesondere den Einschluss von Verweisen auf die einschlägigen internationalen Instrumente an.Die Schweiz verfolgt die Entwicklung der Menschenrechtslage in Malaysia, auch durch unsere Botschaft vor Ort in Kuala Lumpur, genau. Die Schweiz hat und wird auch in Zukunft sowohl auf multilateraler Ebene wie auch in ihren bilateralen Beziehungen und zusammen mit "like-minded" Ländern Menschenrechte, inklusive Einzelfälle, mit den malaysischen Behörden thematisieren. Während der universellen, regelmässigen Überprüfung Malaysias im Uno-Menschenrechtsrat im Oktober 2013 hat die Schweiz entsprechende Empfehlungen abgegeben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 29. August 2012 eröffnete die schweizerische Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren gegen die UBS und gegen Unbekannt wegen mutmasslicher Geldwäscherei von Korruptionserträgen des malaysischen Potentaten Musa Aman aus dem Tropenholzgeschäft. Gemäss Medienberichten hat Malaysia auf Rechtshilfeersuchen der Schweiz in der Angelegenheit bisher nicht reagiert und behindert so die Schweizer Ermittlungen. Die Schweiz (bzw. die Efta) verhandelt gegenwärtig mit Malaysia über den Abschluss eines Freihandelsabkommens.</p><p>1. Trifft es zu, dass Schweizer Rechtshilfeersuchen an Malaysia in der Angelegenheit UBS/Musa Aman bisher unbeantwortet geblieben sind?</p><p>2. Welche Massnahmen trifft der Bundesrat, wenn Rechtshilfeersuchen an Drittstaaten unbeantwortet bleiben, beispielsweise wenn es um Korruptionshandlungen von Amtsträgern fremder Staaten geht?</p><p>3. Wie gedenkt er im Fall UBS/Musa Aman sicherzustellen, dass die Schweizer Rechtshilfeersuchen an Malaysia und allfällige weitere Staaten beantwortet werden?</p><p>4. Hält er es für angebracht, Freihandelsverhandlungen mit Staaten zu führen, welche Rechtshilfeersuchen der Schweiz verschleppen oder unbeantwortet lassen?</p><p>5. Wird er im Rahmen der Freihandelsverhandlungen mit Malaysia auch Menschenrechtsfragen thematisieren, beispielsweise die vor Kurzem erfolgte Verurteilung von Oppositionsführer Anwar Ibrahim zu einer Haftstrafe von fünf Jahren wegen angeblicher Homosexualität?</p>
    • Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Malaysia und mutmassliche Geldwäscherei

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