Interkantonaler Finanzausgleich. Benachteiligung der Grenzkantone korrigieren

ShortId
14.3133
Id
20143133
Updated
28.07.2023 06:57
Language
de
Title
Interkantonaler Finanzausgleich. Benachteiligung der Grenzkantone korrigieren
AdditionalIndexing
24;Grenzgänger/in;Kanton;Besteuerungsgrundlage;Finanzausgleich;Gleichbehandlung;Grenzgebiet
1
  • L04K11080202, Finanzausgleich
  • L06K080701020108, Kanton
  • L05K0704030103, Grenzgebiet
  • L05K1107030101, Besteuerungsgrundlage
  • L05K0702020110, Grenzgänger/in
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die aggregierte Steuerbemessungsgrundlage (ASG) pro Kopf, die als Grundlage für den interkantonalen Finanzausgleich dient, integriert die Quellensteuer von Grenzgängerinnen und Grenzgängern in das Einkommen eines Kantons. Gleichzeitig aber zählt die ASG diese Grenzgängerinnen und Grenzgänger nicht zur Wohnbevölkerung, deren Grösse die ASG pro Kopf, die dem Ausgleich dient, durch Division festlegt. Diese Berechnungsart erhöht die ASG künstlich und führt somit zum Nachteil der Grenzkantone zu einer ungerechten Verzerrung des Ausgleichs. Eine gerechte Solidarität zwischen den Kantonen verlangt nach einer Korrektur dieser Verzerrung.</p>
  • <p>Als Basis zur Berechnung der Zahlungen im Ressourcenausgleich dient die aggregierte Steuerbemessungsgrundlage (ASG), welche die fiskalisch ausschöpfbaren Ressourcen eines Kantons umfasst. Aus diesem Grund sind auch die quellenbesteuerten Einkommen der Grenzgänger Teil der ASG. Für die Berechnung des Ressourcenausgleichs wird die ASG durch die Zahl der Einwohner dividiert (Art. 3 Abs. 4 FiLaG). Da die Grenzgänger nicht Teil der Wohnbevölkerung sind, bleiben diese in den Berechnungen unberücksichtigt.</p><p>Der Anteil der quellenbesteuerten Einkommen an der ASG beträgt im gesamtschweizerischen Durchschnitt 4,4 Prozent. Mit der Hinzurechnung der Grenzgänger zur mittleren Wohnbevölkerung würden auch die Pro-Kopf-Werte der übrigen 95,6 Prozent der ASG (insb. Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen und Gewinne der juristischen Personen) bei den Grenzkantonen deutlich reduziert.</p><p>Der Bundesrat hat in seinen beiden bisherigen Wirksamkeitsberichten anerkannt, dass sich die Grenzkantone in einer besonderen Situation befinden. Aus diesem Grund werden seit 2012 die quellenbesteuerten Einkommen der Grenzgänger in der ASG pauschal um 25 Prozent reduziert. Diese tiefere Gewichtung der quellenbesteuerten Einkommen führt zu einer Reduktion des Ressourcenpotenzials und somit zu einer Entlastung der Grenzkantone. Im Weiteren ist zu beachten, dass die Grenzgänger im soziodemografischen Lastenausgleich (SLA-F) berücksichtigt werden, indem deren Arbeitsplätze in den Kernstadtindikator einfliessen. Dies ist mit ein Grund, dass die beiden Kantone Genf und Basel-Stadt pro Kopf am meisten Ausgleichszahlungen aus diesem Instrument erhalten. Eine weiter gehende Berücksichtigung der Grenzgänger in den Berechnungen der Finanzausgleichszahlungen erachtet der Bundesrat nicht als zweckmässig.</p><p>Zudem hätte die in der Motion vorgeschlagene Berücksichtigung der Grenzgänger eine Ungleichbehandlung gegenüber Kantonen mit hohen interkantonalen Pendler-Zuströmen zur Folge: Sowohl die Einkommen als auch die Anzahl der interkantonalen Pendler fliessen in das Ressourcenpotenzial bzw. die Einwohnerzahl ihres Wohnkantons ein. Die Grenzgängereinkommen werden von den jeweiligen Kantonen (basierend auf den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen) nur zum Teil besteuert, die Anzahl Grenzgänger würde aber gemäss der Motion vollumfänglich zur Wohnbevölkerung hinzugerechnet. Damit verbunden wäre also eine überproportionale Besserstellung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament ein Modell für eine aggregierte Steuerbemessungsgrundlage pro Kopf vorzuschlagen, das die Verzerrung korrigiert, die die Grenzkantone benachteiligt.</p>
  • Interkantonaler Finanzausgleich. Benachteiligung der Grenzkantone korrigieren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die aggregierte Steuerbemessungsgrundlage (ASG) pro Kopf, die als Grundlage für den interkantonalen Finanzausgleich dient, integriert die Quellensteuer von Grenzgängerinnen und Grenzgängern in das Einkommen eines Kantons. Gleichzeitig aber zählt die ASG diese Grenzgängerinnen und Grenzgänger nicht zur Wohnbevölkerung, deren Grösse die ASG pro Kopf, die dem Ausgleich dient, durch Division festlegt. Diese Berechnungsart erhöht die ASG künstlich und führt somit zum Nachteil der Grenzkantone zu einer ungerechten Verzerrung des Ausgleichs. Eine gerechte Solidarität zwischen den Kantonen verlangt nach einer Korrektur dieser Verzerrung.</p>
    • <p>Als Basis zur Berechnung der Zahlungen im Ressourcenausgleich dient die aggregierte Steuerbemessungsgrundlage (ASG), welche die fiskalisch ausschöpfbaren Ressourcen eines Kantons umfasst. Aus diesem Grund sind auch die quellenbesteuerten Einkommen der Grenzgänger Teil der ASG. Für die Berechnung des Ressourcenausgleichs wird die ASG durch die Zahl der Einwohner dividiert (Art. 3 Abs. 4 FiLaG). Da die Grenzgänger nicht Teil der Wohnbevölkerung sind, bleiben diese in den Berechnungen unberücksichtigt.</p><p>Der Anteil der quellenbesteuerten Einkommen an der ASG beträgt im gesamtschweizerischen Durchschnitt 4,4 Prozent. Mit der Hinzurechnung der Grenzgänger zur mittleren Wohnbevölkerung würden auch die Pro-Kopf-Werte der übrigen 95,6 Prozent der ASG (insb. Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen und Gewinne der juristischen Personen) bei den Grenzkantonen deutlich reduziert.</p><p>Der Bundesrat hat in seinen beiden bisherigen Wirksamkeitsberichten anerkannt, dass sich die Grenzkantone in einer besonderen Situation befinden. Aus diesem Grund werden seit 2012 die quellenbesteuerten Einkommen der Grenzgänger in der ASG pauschal um 25 Prozent reduziert. Diese tiefere Gewichtung der quellenbesteuerten Einkommen führt zu einer Reduktion des Ressourcenpotenzials und somit zu einer Entlastung der Grenzkantone. Im Weiteren ist zu beachten, dass die Grenzgänger im soziodemografischen Lastenausgleich (SLA-F) berücksichtigt werden, indem deren Arbeitsplätze in den Kernstadtindikator einfliessen. Dies ist mit ein Grund, dass die beiden Kantone Genf und Basel-Stadt pro Kopf am meisten Ausgleichszahlungen aus diesem Instrument erhalten. Eine weiter gehende Berücksichtigung der Grenzgänger in den Berechnungen der Finanzausgleichszahlungen erachtet der Bundesrat nicht als zweckmässig.</p><p>Zudem hätte die in der Motion vorgeschlagene Berücksichtigung der Grenzgänger eine Ungleichbehandlung gegenüber Kantonen mit hohen interkantonalen Pendler-Zuströmen zur Folge: Sowohl die Einkommen als auch die Anzahl der interkantonalen Pendler fliessen in das Ressourcenpotenzial bzw. die Einwohnerzahl ihres Wohnkantons ein. Die Grenzgängereinkommen werden von den jeweiligen Kantonen (basierend auf den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen) nur zum Teil besteuert, die Anzahl Grenzgänger würde aber gemäss der Motion vollumfänglich zur Wohnbevölkerung hinzugerechnet. Damit verbunden wäre also eine überproportionale Besserstellung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament ein Modell für eine aggregierte Steuerbemessungsgrundlage pro Kopf vorzuschlagen, das die Verzerrung korrigiert, die die Grenzkantone benachteiligt.</p>
    • Interkantonaler Finanzausgleich. Benachteiligung der Grenzkantone korrigieren

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