Uli Hoeness und die Schweiz
- ShortId
-
14.3136
- Id
-
20143136
- Updated
-
28.07.2023 06:56
- Language
-
de
- Title
-
Uli Hoeness und die Schweiz
- AdditionalIndexing
-
24;Grossbritannien;Sorgfaltspflichtvereinbarung;Spekulationskapital;wirtschaftliche Auswirkung;Abgeltungssteuer;Steuerhinterziehung;Steuerübereinkommen;Steuerstrafrecht;Österreich;Bank
- 1
-
- L04K11070604, Steuerhinterziehung
- L05K1107040603, Abgeltungssteuer
- L04K11070313, Steuerübereinkommen
- L04K11040101, Bank
- L04K11040212, Sorgfaltspflichtvereinbarung
- L04K03010107, Grossbritannien
- L04K03010114, Österreich
- L06K050102010205, Steuerstrafrecht
- L05K1106020110, Spekulationskapital
- L04K07040404, wirtschaftliche Auswirkung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Nach den mit dem Vereinigten Königreich und Österreich geschlossenen Quellensteuerabkommen haben Bankkunden aus diesen Staaten zur Regularisierung der Vergangenheit die Wahl: Entweder sie ermächtigen ihre Schweizer Bank, Daten über die Bankbeziehung dem Wohnsitzstaat offenzulegen, und entrichten allfällige in der Folge durch die jeweilige Steuerbehörde festgesetzte Nachsteuern, oder sie leisten über die Bank (anonym) eine pauschal berechnete Einmalzahlung. Im Falle des Vereinigten Königreichs beträgt diese Steuer 21 bis 41 Prozent des Vermögensbestandes, im Falle Österreichs 15 bis 38 Prozent. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Vertragsstaaten keiner Ausgestaltung der Einmalzahlung zugestimmt hätten, welche für sie im Vergleich zur Nachbesteuerung unverhältnismässige Steuerausfälle zur Folge hätte.</p><p>2. Das Finanzmarktaufsichtsgesetz statuiert keine direkte Pflicht zur Einhaltung ausländischen Rechts. Dessen Verletzung durch eine Schweizer Bank kann aber gegen das Erfordernis der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit oder eines angemessenen Risikomanagements verstossen und Aufsichtsmassnahmen der Finma nach sich ziehen. Die Banken unterstehen sodann der Vereinbarung der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 08). Diese verbieten aktive Beihilfe zu Steuerhinterziehung und ähnliche Handlungen, worunter namentlich die Abgabe unvollständiger oder irreführender Bescheinigungen an den Vertragspartner oder an Behörden im In- oder Ausland verstanden wird. Verstösse werden von der durch die SBVg eingesetzten Aufsichtskommission beurteilt und können eine Konventionalstrafe von bis zu 10 Millionen Franken nach sich ziehen. Die Aufsichtskommission gibt der Finma von ihren Entscheiden Kenntnis.</p><p>3. Der Bundesrat hat im Juni 2013 entschieden, im Rahmen der OECD aktiv an der Entwicklung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) als künftig globaler Standard mitzuarbeiten. Die Arbeiten sind inzwischen weit fortgeschritten. Für Kunden aus Staaten, mit denen in Zukunft vorerst kein Abkommen über den AIA geschlossen werden kann, wird der Bundesrat Regelungen zur Wahrung der Steuerkonformität vorschlagen.</p><p>4. Die Hinterziehung der Einkommenssteuer wird in der Schweiz mit Busse bestraft. Werden für die Hinterziehung falsche Urkunden verwendet (Steuerbetrug), so droht als Strafe zusätzlich Freiheitsentzug oder Geldstrafe. Bei der erstmaligen straflosen Selbstanzeige werden nur die für die letzten 10 Steuerperioden geschuldeten Steuern nacherhoben. Deren Höhe ist vom Vermögenszufluss und wegen der Progression von der Verteilung des Einkommens auf die Steuerjahre abhängig. Für die Bestimmung der Nachsteuer ist nur der Vermögenszufluss aus steuerbarem Einkommen massgebend, nicht aber allfällige steuerfreie Kapitalgewinne. Zudem sind Verzugszinsen geschuldet. Sind die Voraussetzungen einer straflosen Selbstanzeige nicht erfüllt, so wird neben dem Nachsteuer- ein Strafverfahren eröffnet. Die allfällige Busse bestimmt sich hier primär nach dem Verschulden des Täters. Für dieses sind die Vorgehensweise und der Umfang der hinterzogenen Steuer massgeblich sowie die Beurteilung, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.</p><p>5. Der Devisenmarkt ist der grösste Finanzmarkt mit einem weltweiten Tagesumsatz von rund 5300 Milliarden Dollar im Jahr 2013. Dieses hohe Handelsvolumen, zu welchem auch Spekulationsgeschäfte beitragen können, führt zu einem effizienten Markt mit einer tiefen Kostenstruktur, auf welchen die Schweiz und insbesondere ihre Realwirtschaft mit ihrer hohen Exportorientierung angewiesen sind. Aufgrund der hohen Handelsvolumen und der Liquidität auf den internationalen Devisenmärkten haben Devisenspekulationen von Einzelpersonen keinen Einfluss auf die Preisbildung.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Uli Hoeness wurde vom Landsgericht München II wegen Steuerhinterziehung von mindestens 28,5 Millionen Euro zu 3,5 Jahren Haft verurteilt. Hinzu kommen Steuernach- und -strafzahlungen. Hoeness hat das Urteil akzeptiert. Die Steuerhinterziehung erfolgte via Gelder, die in der Schweiz bei der Bank Vontobel deponiert waren. </p><p>Zum Fall Hoeness und die Verbindung zur Schweiz wird der Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:</p><p>1. Uli Hoeness vertraute zu lange auf die zwischen der Schweiz und Deutschland geplante Abgeltungssteuer, die am Widerstand des deutschen Bundesrates gescheitert ist. Medienberichten zufolge hätte Hoeness damit für die "Reinwaschung" nur rund 6 Millionen Euro bezahlt anstatt den, wie heute zu vermuten ist, 50 bis 100 Millionen Franken, und er wäre zudem noch anonym geblieben. Führen die Abgeltungssteuerabkommen mit UK und Österreich auch zu derart grossen Steuer- und Nachzahlungsausfällen, wie sie im Fall Hoeness gedroht hätten?</p><p>2. Die Banken unterliegen einer Sorgfaltspflicht. Könnte sich die Bank Vontobel im Fall Hoeness einer Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht haben? Falls die Bank Vontobel Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet hat, wo und durch wen wird das geahndet?</p><p>3. Welche Lehren zieht der Bundesrat in Bezug auf die Weissgeldstrategie und die Abgeltungssteuerpolitik aus dem Fall Hoeness? Wie beurteilt er den anonymen "Ablasshandel" für Steuersünder, den die SP Schweiz immer bekämpft hat, heute? </p><p>4. Wie hätten das Strafmass und die Nachbesteuerung bei gleicher Deliktsumme wie im Fall Hoeness in der Schweiz gelautet?</p><p>5. Was für Folgen hat die Devisenspekulation für die Staaten und die Realwirtschaft? Wie kann sie gestoppt werden?</p>
- Uli Hoeness und die Schweiz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Nach den mit dem Vereinigten Königreich und Österreich geschlossenen Quellensteuerabkommen haben Bankkunden aus diesen Staaten zur Regularisierung der Vergangenheit die Wahl: Entweder sie ermächtigen ihre Schweizer Bank, Daten über die Bankbeziehung dem Wohnsitzstaat offenzulegen, und entrichten allfällige in der Folge durch die jeweilige Steuerbehörde festgesetzte Nachsteuern, oder sie leisten über die Bank (anonym) eine pauschal berechnete Einmalzahlung. Im Falle des Vereinigten Königreichs beträgt diese Steuer 21 bis 41 Prozent des Vermögensbestandes, im Falle Österreichs 15 bis 38 Prozent. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Vertragsstaaten keiner Ausgestaltung der Einmalzahlung zugestimmt hätten, welche für sie im Vergleich zur Nachbesteuerung unverhältnismässige Steuerausfälle zur Folge hätte.</p><p>2. Das Finanzmarktaufsichtsgesetz statuiert keine direkte Pflicht zur Einhaltung ausländischen Rechts. Dessen Verletzung durch eine Schweizer Bank kann aber gegen das Erfordernis der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit oder eines angemessenen Risikomanagements verstossen und Aufsichtsmassnahmen der Finma nach sich ziehen. Die Banken unterstehen sodann der Vereinbarung der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 08). Diese verbieten aktive Beihilfe zu Steuerhinterziehung und ähnliche Handlungen, worunter namentlich die Abgabe unvollständiger oder irreführender Bescheinigungen an den Vertragspartner oder an Behörden im In- oder Ausland verstanden wird. Verstösse werden von der durch die SBVg eingesetzten Aufsichtskommission beurteilt und können eine Konventionalstrafe von bis zu 10 Millionen Franken nach sich ziehen. Die Aufsichtskommission gibt der Finma von ihren Entscheiden Kenntnis.</p><p>3. Der Bundesrat hat im Juni 2013 entschieden, im Rahmen der OECD aktiv an der Entwicklung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) als künftig globaler Standard mitzuarbeiten. Die Arbeiten sind inzwischen weit fortgeschritten. Für Kunden aus Staaten, mit denen in Zukunft vorerst kein Abkommen über den AIA geschlossen werden kann, wird der Bundesrat Regelungen zur Wahrung der Steuerkonformität vorschlagen.</p><p>4. Die Hinterziehung der Einkommenssteuer wird in der Schweiz mit Busse bestraft. Werden für die Hinterziehung falsche Urkunden verwendet (Steuerbetrug), so droht als Strafe zusätzlich Freiheitsentzug oder Geldstrafe. Bei der erstmaligen straflosen Selbstanzeige werden nur die für die letzten 10 Steuerperioden geschuldeten Steuern nacherhoben. Deren Höhe ist vom Vermögenszufluss und wegen der Progression von der Verteilung des Einkommens auf die Steuerjahre abhängig. Für die Bestimmung der Nachsteuer ist nur der Vermögenszufluss aus steuerbarem Einkommen massgebend, nicht aber allfällige steuerfreie Kapitalgewinne. Zudem sind Verzugszinsen geschuldet. Sind die Voraussetzungen einer straflosen Selbstanzeige nicht erfüllt, so wird neben dem Nachsteuer- ein Strafverfahren eröffnet. Die allfällige Busse bestimmt sich hier primär nach dem Verschulden des Täters. Für dieses sind die Vorgehensweise und der Umfang der hinterzogenen Steuer massgeblich sowie die Beurteilung, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.</p><p>5. Der Devisenmarkt ist der grösste Finanzmarkt mit einem weltweiten Tagesumsatz von rund 5300 Milliarden Dollar im Jahr 2013. Dieses hohe Handelsvolumen, zu welchem auch Spekulationsgeschäfte beitragen können, führt zu einem effizienten Markt mit einer tiefen Kostenstruktur, auf welchen die Schweiz und insbesondere ihre Realwirtschaft mit ihrer hohen Exportorientierung angewiesen sind. Aufgrund der hohen Handelsvolumen und der Liquidität auf den internationalen Devisenmärkten haben Devisenspekulationen von Einzelpersonen keinen Einfluss auf die Preisbildung.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Uli Hoeness wurde vom Landsgericht München II wegen Steuerhinterziehung von mindestens 28,5 Millionen Euro zu 3,5 Jahren Haft verurteilt. Hinzu kommen Steuernach- und -strafzahlungen. Hoeness hat das Urteil akzeptiert. Die Steuerhinterziehung erfolgte via Gelder, die in der Schweiz bei der Bank Vontobel deponiert waren. </p><p>Zum Fall Hoeness und die Verbindung zur Schweiz wird der Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:</p><p>1. Uli Hoeness vertraute zu lange auf die zwischen der Schweiz und Deutschland geplante Abgeltungssteuer, die am Widerstand des deutschen Bundesrates gescheitert ist. Medienberichten zufolge hätte Hoeness damit für die "Reinwaschung" nur rund 6 Millionen Euro bezahlt anstatt den, wie heute zu vermuten ist, 50 bis 100 Millionen Franken, und er wäre zudem noch anonym geblieben. Führen die Abgeltungssteuerabkommen mit UK und Österreich auch zu derart grossen Steuer- und Nachzahlungsausfällen, wie sie im Fall Hoeness gedroht hätten?</p><p>2. Die Banken unterliegen einer Sorgfaltspflicht. Könnte sich die Bank Vontobel im Fall Hoeness einer Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht haben? Falls die Bank Vontobel Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet hat, wo und durch wen wird das geahndet?</p><p>3. Welche Lehren zieht der Bundesrat in Bezug auf die Weissgeldstrategie und die Abgeltungssteuerpolitik aus dem Fall Hoeness? Wie beurteilt er den anonymen "Ablasshandel" für Steuersünder, den die SP Schweiz immer bekämpft hat, heute? </p><p>4. Wie hätten das Strafmass und die Nachbesteuerung bei gleicher Deliktsumme wie im Fall Hoeness in der Schweiz gelautet?</p><p>5. Was für Folgen hat die Devisenspekulation für die Staaten und die Realwirtschaft? Wie kann sie gestoppt werden?</p>
- Uli Hoeness und die Schweiz
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