Massnahmenkatalog für Kinder und Jugendliche, die länger als sechs Monate in den Nothilfestrukturen leben

ShortId
14.3138
Id
20143138
Updated
28.07.2023 06:55
Language
de
Title
Massnahmenkatalog für Kinder und Jugendliche, die länger als sechs Monate in den Nothilfestrukturen leben
AdditionalIndexing
2811;12;junger Mensch;ärztliche Versorgung;Asylrecht;Flüchtlingsbetreuung;schulisches Arbeiten;Asylbewerber/in;Rechte des Kindes;Kind;Konvention UNO;Gesetz;Sozialhilfe
1
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L05K0107010205, Kind
  • L05K0107010204, junger Mensch
  • L04K01040408, Sozialhilfe
  • L04K01080103, Flüchtlingsbetreuung
  • L04K01080102, Asylrecht
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K05020508, Rechte des Kindes
  • L06K100202020501, Konvention UNO
  • L03K130101, schulisches Arbeiten
  • L05K0105051104, ärztliche Versorgung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Antworten des Bundesrates auf die Interpellation 13.4038, der Fachbericht "Kinderrechte und die Anwendung der Migrationsgesetzgebung in der Schweiz" der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht und der Artikel "Wie geht es Kindern, die nur Nothilfe erhalten?" vom 24. Februar 2014 auf humanrights.ch zeigen, dass die Nothilfestrukturen nicht kindgerecht ausgestaltet sind. Im Jahr 2012 befanden sich rund 2363 Kinder und Jugendliche, davon 24 unbegleitete minderjährige Asylsuchende, in den Nothilfestrukturen. Die durchschnittliche Bezugsdauer betrug vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 rund sieben Monate (224 Tage). Bis anhin sieht der Bundesrat keine speziellen Massnahmen für Kinder und Jugendliche vor. Gemäss Artikel 27 der Uno-Kinderrechtskonvention haben Kinder jedoch ein Recht auf einen ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen der Motionärin und ist sich der zum Teil schwierigen Situation von Kindern und Jugendlichen, welche sich lange Zeit in den kantonalen Nothilfestrukturen aufhalten, bewusst.</p><p>Für die Unterstützung bedürftiger Personen sind die Kantone zuständig (vgl. Art. 115 BV). Wegen dieser verfassungsmässigen Kompetenzordnung hat der Bund im Bereich der Nothilfe weder die Kompetenz, die von der Motion geforderten Massnahmen zu initiieren und umzusetzen, noch hat er ein Weisungs- oder Aufsichtsrecht gegenüber den Kantonen (vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrates zum Postulat Seydoux 11.4134). Der Bund steht im Nothilfebereich lediglich in einem subventionsrechtlichen Verhältnis zu den Kantonen. Allerdings dürfen sich die Kantone nicht auf Nothilfeleistungen beschränken, welche den von Artikel 12 BV garantierten Mindeststandard unterschreiten. Zum Mindeststandard gehört namentlich auch die medizinische Grundversorgung. Dabei ist gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet.</p><p>Um die Nothilfeleistungen in den Kantonen so weit wie möglich zu harmonisieren, verabschiedete die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) am 29. Juni 2012 Empfehlungen zur Nothilfe für ausreisepflichtige Personen des Asylrechts. Darin wird speziell auch auf Kinder und Jugendliche Bezug genommen. Der Bundesrat begrüsst diese Bestrebungen der Kantone sehr und erachtet diese Empfehlungen, die bei Bedarf immer wieder überarbeitet werden, als ein wichtiges und hilfreiches Arbeitsinstrument für die kantonalen Behörden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Massnahmenkatalog für Kinder und Jugendliche in elterlicher Obhut sowie unbegleitete minderjährige Asylsuchende, welche länger als sechs Monate in den Nothilfestrukturen leben, zu erarbeiten. Dabei sind insbesondere Massnahmen und Vorschläge in den Bereichen der Unterkunfts- und Betreuungssituation, Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung, weiterführende schulische und berufliche Massnahmen während und nach der obligatorischen Schulzeit für die Kinder und Jugendliche zu präsentieren. Weiter ist zu erörtern, wie der Bundesrat die aufgeführten Massnahmen und Vorschläge umsetzt oder umsetzen will.</p>
  • Massnahmenkatalog für Kinder und Jugendliche, die länger als sechs Monate in den Nothilfestrukturen leben
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Antworten des Bundesrates auf die Interpellation 13.4038, der Fachbericht "Kinderrechte und die Anwendung der Migrationsgesetzgebung in der Schweiz" der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht und der Artikel "Wie geht es Kindern, die nur Nothilfe erhalten?" vom 24. Februar 2014 auf humanrights.ch zeigen, dass die Nothilfestrukturen nicht kindgerecht ausgestaltet sind. Im Jahr 2012 befanden sich rund 2363 Kinder und Jugendliche, davon 24 unbegleitete minderjährige Asylsuchende, in den Nothilfestrukturen. Die durchschnittliche Bezugsdauer betrug vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 rund sieben Monate (224 Tage). Bis anhin sieht der Bundesrat keine speziellen Massnahmen für Kinder und Jugendliche vor. Gemäss Artikel 27 der Uno-Kinderrechtskonvention haben Kinder jedoch ein Recht auf einen ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen der Motionärin und ist sich der zum Teil schwierigen Situation von Kindern und Jugendlichen, welche sich lange Zeit in den kantonalen Nothilfestrukturen aufhalten, bewusst.</p><p>Für die Unterstützung bedürftiger Personen sind die Kantone zuständig (vgl. Art. 115 BV). Wegen dieser verfassungsmässigen Kompetenzordnung hat der Bund im Bereich der Nothilfe weder die Kompetenz, die von der Motion geforderten Massnahmen zu initiieren und umzusetzen, noch hat er ein Weisungs- oder Aufsichtsrecht gegenüber den Kantonen (vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrates zum Postulat Seydoux 11.4134). Der Bund steht im Nothilfebereich lediglich in einem subventionsrechtlichen Verhältnis zu den Kantonen. Allerdings dürfen sich die Kantone nicht auf Nothilfeleistungen beschränken, welche den von Artikel 12 BV garantierten Mindeststandard unterschreiten. Zum Mindeststandard gehört namentlich auch die medizinische Grundversorgung. Dabei ist gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet.</p><p>Um die Nothilfeleistungen in den Kantonen so weit wie möglich zu harmonisieren, verabschiedete die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) am 29. Juni 2012 Empfehlungen zur Nothilfe für ausreisepflichtige Personen des Asylrechts. Darin wird speziell auch auf Kinder und Jugendliche Bezug genommen. Der Bundesrat begrüsst diese Bestrebungen der Kantone sehr und erachtet diese Empfehlungen, die bei Bedarf immer wieder überarbeitet werden, als ein wichtiges und hilfreiches Arbeitsinstrument für die kantonalen Behörden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Massnahmenkatalog für Kinder und Jugendliche in elterlicher Obhut sowie unbegleitete minderjährige Asylsuchende, welche länger als sechs Monate in den Nothilfestrukturen leben, zu erarbeiten. Dabei sind insbesondere Massnahmen und Vorschläge in den Bereichen der Unterkunfts- und Betreuungssituation, Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung, weiterführende schulische und berufliche Massnahmen während und nach der obligatorischen Schulzeit für die Kinder und Jugendliche zu präsentieren. Weiter ist zu erörtern, wie der Bundesrat die aufgeführten Massnahmen und Vorschläge umsetzt oder umsetzen will.</p>
    • Massnahmenkatalog für Kinder und Jugendliche, die länger als sechs Monate in den Nothilfestrukturen leben

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