Freigrenze für die AHV-Abrechnung von Beschäftigten in privaten Haushalten
- ShortId
-
14.3156
- Id
-
20143156
- Updated
-
28.07.2023 06:47
- Language
-
de
- Title
-
Freigrenze für die AHV-Abrechnung von Beschäftigten in privaten Haushalten
- AdditionalIndexing
-
28;Schwarzarbeit;Angestellte/r;Hauswirtschaft;Sozialabgabe;Niedriglohn;Kinderbetreuung;Arbeitsvertrag;AHV-Beiträge
- 1
-
- L06K010401010101, AHV-Beiträge
- L04K01040117, Sozialabgabe
- L05K0704060202, Hauswirtschaft
- L05K0702020202, Angestellte/r
- L06K070201010302, Niedriglohn
- L04K01040207, Kinderbetreuung
- L05K0702030211, Schwarzarbeit
- L05K0702010201, Arbeitsvertrag
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die meisten Eltern engagieren ab und zu eine Babysitterin. Entsprechende Sozialversicherungsbeiträge zahlen aber wohl die wenigsten. Dazu wären sie jedoch laut Gesetz bzw. Verordnung verpflichtet, sofern die Betreuerin über 17 Jahre alt ist - auch wenn sie nur für einen Abend angestellt wird. </p><p>Dieselbe Melde- und Abrechnungspflicht gilt für andere gelegentliche Tätigkeiten und Dienstleistungen in privaten Haushalten - wie Reinigungsarbeiten, Gartenarbeiten und dergleichen. Auch für Bagatellbeträge müssen Sozialabgaben abgerechnet werden; wer das nicht tut, handelt illegal und macht sich strafbar.</p><p>Diese Abrechnungspflicht auch für Bagatellbeträge ist ein bürokratischer Unsinn, für den es keine vernünftige Rechtfertigung gibt. Es ist deshalb dringend nötig, eine angemessene Freigrenze einzuführen und die Rechtsgrundlage entsprechend anzupassen.</p>
- <p>Die vorliegende Motion verlangt die Einführung einer generellen Freigrenze von 2300 Franken, welche auch für in Privathaushalten erwerbstätige Personen gelten soll. Obwohl der Bundesrat in diesem Bereich einen gewissen Handlungsbedarf sieht, erachtet er diese Freigrenze als inadäquat. Sie lässt keine Ausnahmen zu und ist deshalb für bestimmte Personenkategorien zu hoch. Denn insbesondere bei Arbeitnehmenden, welche die Hausdiensttätigkeiten nicht nebenbei, sondern berufsmässig ausüben, kumulieren sich die Einsätze regelmässig so, dass sie gesamthaft einen Hauptverdienst bilden. Diese Personenkategorie soll weiterhin von der AHV geschützt und beitragsrechtlich erfasst werden.</p><p>Bei der Beantwortung der Motion Schneider-Schneiter 14.3126, "Babysitting und Hausdienstarbeit Befreiung von AHV-Beiträgen", schlägt der Bundesrat vor, dass Entgelte für gelegentliche geringfügige Tätigkeiten im Sinne von "Sackgeldjobs" (wie Babysitting, Nachhilfe und dgl.), die an junge Arbeitnehmende bis zu 25 Jahren in Privathaushalten ausgerichtet werden, erst ab einem Betrag von 750 Franken pro Kalenderjahr der Beitragspflicht unterliegen. Von einer weiter gehenden Aufweichung der Regelung im Sinne der Motion ist abzusehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung der entsprechenden AHV-Verordnung (Art. 34d AHVV) vorzulegen mit dem Ziel, dass auch für Dienstleistungen in privaten Haushalten die für die AHV übliche Freigrenze von 2300 Franken pro Jahr gilt.</p>
- Freigrenze für die AHV-Abrechnung von Beschäftigten in privaten Haushalten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die meisten Eltern engagieren ab und zu eine Babysitterin. Entsprechende Sozialversicherungsbeiträge zahlen aber wohl die wenigsten. Dazu wären sie jedoch laut Gesetz bzw. Verordnung verpflichtet, sofern die Betreuerin über 17 Jahre alt ist - auch wenn sie nur für einen Abend angestellt wird. </p><p>Dieselbe Melde- und Abrechnungspflicht gilt für andere gelegentliche Tätigkeiten und Dienstleistungen in privaten Haushalten - wie Reinigungsarbeiten, Gartenarbeiten und dergleichen. Auch für Bagatellbeträge müssen Sozialabgaben abgerechnet werden; wer das nicht tut, handelt illegal und macht sich strafbar.</p><p>Diese Abrechnungspflicht auch für Bagatellbeträge ist ein bürokratischer Unsinn, für den es keine vernünftige Rechtfertigung gibt. Es ist deshalb dringend nötig, eine angemessene Freigrenze einzuführen und die Rechtsgrundlage entsprechend anzupassen.</p>
- <p>Die vorliegende Motion verlangt die Einführung einer generellen Freigrenze von 2300 Franken, welche auch für in Privathaushalten erwerbstätige Personen gelten soll. Obwohl der Bundesrat in diesem Bereich einen gewissen Handlungsbedarf sieht, erachtet er diese Freigrenze als inadäquat. Sie lässt keine Ausnahmen zu und ist deshalb für bestimmte Personenkategorien zu hoch. Denn insbesondere bei Arbeitnehmenden, welche die Hausdiensttätigkeiten nicht nebenbei, sondern berufsmässig ausüben, kumulieren sich die Einsätze regelmässig so, dass sie gesamthaft einen Hauptverdienst bilden. Diese Personenkategorie soll weiterhin von der AHV geschützt und beitragsrechtlich erfasst werden.</p><p>Bei der Beantwortung der Motion Schneider-Schneiter 14.3126, "Babysitting und Hausdienstarbeit Befreiung von AHV-Beiträgen", schlägt der Bundesrat vor, dass Entgelte für gelegentliche geringfügige Tätigkeiten im Sinne von "Sackgeldjobs" (wie Babysitting, Nachhilfe und dgl.), die an junge Arbeitnehmende bis zu 25 Jahren in Privathaushalten ausgerichtet werden, erst ab einem Betrag von 750 Franken pro Kalenderjahr der Beitragspflicht unterliegen. Von einer weiter gehenden Aufweichung der Regelung im Sinne der Motion ist abzusehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung der entsprechenden AHV-Verordnung (Art. 34d AHVV) vorzulegen mit dem Ziel, dass auch für Dienstleistungen in privaten Haushalten die für die AHV übliche Freigrenze von 2300 Franken pro Jahr gilt.</p>
- Freigrenze für die AHV-Abrechnung von Beschäftigten in privaten Haushalten
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