Nationaler Massnahmenplan zur Verringerung der Lärmbelastung
- ShortId
-
14.3161
- Id
-
20143161
- Updated
-
28.07.2023 06:48
- Language
-
de
- Title
-
Nationaler Massnahmenplan zur Verringerung der Lärmbelastung
- AdditionalIndexing
-
52;Lärmbelästigung;Aktionsprogramm;Lärm;Lärmschutz
- 1
-
- L04K06010410, Lärmschutz
- L04K06020308, Lärmbelästigung
- L04K06020105, Lärm
- L05K0703050101, Aktionsprogramm
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Schweiz sind 1,3 Millionen Personen von Lärmbelastung betroffen. Dies verursacht Kosten von insgesamt ungefähr 1,2 Milliarden Franken (z. B. Gesundheitskosten).</p><p>Das Umweltschutzgesetz (USG) legt fest, dass der Lärm durch Massnahmen an der Quelle begrenzt werden muss. Die Lärmschutz-Verordnung (LSV) legt fest, dass die Kantone und die Gemeinden die Sanierungen und die Schallschutzmassnahmen bei Strassen bis spätestens am 31. März 2018 durchführen müssen.</p><p>Trotz der geltenden Gesetzgebung und den getroffenen Massnahmen (z. B. Schallschutz, schallschluckende Strassenbeläge, Verkehrsbegrenzung) werden die Grenzwerte häufig überschritten. Ein Teil der Kantone und der Gemeinden hat keine Zeit, die gesamten Sanierungsmassnahmen in den Fristen, die die LSV vorgibt, umzusetzen.</p><p>Unter bestimmten Voraussetzungen, die das Bundesgericht festgelegt hat, können Personen, die übermässigem Lärm ausgesetzt sind, die Lärmverursacher wegen Wertverlust ihres Eigentums auf Schadenersatz verklagen. Der Bundesrat beabsichtigt, die richterlichen Voraussetzungen durch eine gesetzliche Regelung zu ersetzen (d. h. durch eine automatische Ausgleichszahlung an die Eigentümerinnen und Eigentümer durch die Kantone und/oder die Gemeinden für die Wertminderung der Liegenschaften, Entwurf Lärmausgleichsnorm). Diese Revision würde den lokalen Gebietskörperschaften enorme Kosten verursachen und ihre Kapazität verringern, Massnahmen zur Reduzierung von übermässigem Lärm zu ergreifen. Die öffentlichen Gelder müssten eher dazu verwendet werden, konkrete Massnahmen zur Lärmbegrenzung an der Quelle oder bei der Ausbreitung des Lärms zu finanzieren. Der Bundesrat soll zu diesem Zweck einen neuen Massnahmenplan vorlegen. Die Gebietskörperschaften, die sich für die Lärmbegrenzung einsetzen, müssen unterstützt werden.</p>
- <p>Das Umweltschutzrecht sieht eine Sanierungspflicht für lärmerzeugende Anlagen vor. Die Frist für Lärmsanierungen wurde für Nationalstrassen auf 2015 und für Haupt- und übrige Strassen auf 2018 verlängert. Obwohl grosse Anstrengungen zur Lärmreduktion unternommen wurden, können die Sanierungen voraussichtlich nicht in allen Kantonen fristgerecht abgeschlossen werden. Der Bundesrat wird deshalb die Bemühungen im Bereich der Lärmbekämpfung auch nach Ablauf der Sanierungsfristen weiterführen, damit das verfassungsmässige Ziel, die Bevölkerung vor übermässigen Lärmimmissionen zu schützen, erreicht werden kann. Im Fokus stehen dabei Massnahmen direkt bei den Lärmquellen. Der Bundesrat ist bereit, dem Parlament über einen entsprechenden Massnahmenplan Bericht zu erstatten.</p><p>Der beantragte Massnahmenplan kann die im Postulat angesprochene Pflicht zur Entschädigung für lärmbetroffene Grundstücke jedoch nicht ersetzen. Eine solche Entschädigungspflicht kann entstehen, wenn bei öffentlichen Verkehrsinfrastrukturanlagen die Belastungsgrenzwerte mit Lärmbekämpfungsmassnahmen nicht eingehalten werden können. Diese Entschädigungspflicht ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101).</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Zweckmässigkeit eines neuen Massnahmenplans zur Reduzierung der Entstehung und der Ausbreitung von übermässigem Lärm zu prüfen. Diese Massnahmen würden diejenigen ergänzen, die bereits in der Lärmschutz-Verordnung vorgesehen sind.</p>
- Nationaler Massnahmenplan zur Verringerung der Lärmbelastung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In der Schweiz sind 1,3 Millionen Personen von Lärmbelastung betroffen. Dies verursacht Kosten von insgesamt ungefähr 1,2 Milliarden Franken (z. B. Gesundheitskosten).</p><p>Das Umweltschutzgesetz (USG) legt fest, dass der Lärm durch Massnahmen an der Quelle begrenzt werden muss. Die Lärmschutz-Verordnung (LSV) legt fest, dass die Kantone und die Gemeinden die Sanierungen und die Schallschutzmassnahmen bei Strassen bis spätestens am 31. März 2018 durchführen müssen.</p><p>Trotz der geltenden Gesetzgebung und den getroffenen Massnahmen (z. B. Schallschutz, schallschluckende Strassenbeläge, Verkehrsbegrenzung) werden die Grenzwerte häufig überschritten. Ein Teil der Kantone und der Gemeinden hat keine Zeit, die gesamten Sanierungsmassnahmen in den Fristen, die die LSV vorgibt, umzusetzen.</p><p>Unter bestimmten Voraussetzungen, die das Bundesgericht festgelegt hat, können Personen, die übermässigem Lärm ausgesetzt sind, die Lärmverursacher wegen Wertverlust ihres Eigentums auf Schadenersatz verklagen. Der Bundesrat beabsichtigt, die richterlichen Voraussetzungen durch eine gesetzliche Regelung zu ersetzen (d. h. durch eine automatische Ausgleichszahlung an die Eigentümerinnen und Eigentümer durch die Kantone und/oder die Gemeinden für die Wertminderung der Liegenschaften, Entwurf Lärmausgleichsnorm). Diese Revision würde den lokalen Gebietskörperschaften enorme Kosten verursachen und ihre Kapazität verringern, Massnahmen zur Reduzierung von übermässigem Lärm zu ergreifen. Die öffentlichen Gelder müssten eher dazu verwendet werden, konkrete Massnahmen zur Lärmbegrenzung an der Quelle oder bei der Ausbreitung des Lärms zu finanzieren. Der Bundesrat soll zu diesem Zweck einen neuen Massnahmenplan vorlegen. Die Gebietskörperschaften, die sich für die Lärmbegrenzung einsetzen, müssen unterstützt werden.</p>
- <p>Das Umweltschutzrecht sieht eine Sanierungspflicht für lärmerzeugende Anlagen vor. Die Frist für Lärmsanierungen wurde für Nationalstrassen auf 2015 und für Haupt- und übrige Strassen auf 2018 verlängert. Obwohl grosse Anstrengungen zur Lärmreduktion unternommen wurden, können die Sanierungen voraussichtlich nicht in allen Kantonen fristgerecht abgeschlossen werden. Der Bundesrat wird deshalb die Bemühungen im Bereich der Lärmbekämpfung auch nach Ablauf der Sanierungsfristen weiterführen, damit das verfassungsmässige Ziel, die Bevölkerung vor übermässigen Lärmimmissionen zu schützen, erreicht werden kann. Im Fokus stehen dabei Massnahmen direkt bei den Lärmquellen. Der Bundesrat ist bereit, dem Parlament über einen entsprechenden Massnahmenplan Bericht zu erstatten.</p><p>Der beantragte Massnahmenplan kann die im Postulat angesprochene Pflicht zur Entschädigung für lärmbetroffene Grundstücke jedoch nicht ersetzen. Eine solche Entschädigungspflicht kann entstehen, wenn bei öffentlichen Verkehrsinfrastrukturanlagen die Belastungsgrenzwerte mit Lärmbekämpfungsmassnahmen nicht eingehalten werden können. Diese Entschädigungspflicht ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101).</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Zweckmässigkeit eines neuen Massnahmenplans zur Reduzierung der Entstehung und der Ausbreitung von übermässigem Lärm zu prüfen. Diese Massnahmen würden diejenigen ergänzen, die bereits in der Lärmschutz-Verordnung vorgesehen sind.</p>
- Nationaler Massnahmenplan zur Verringerung der Lärmbelastung
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