Begrenzung der NFA-Zahlungen durch eine Mindestgarantie bei den Kantonsanteilen an der Bundessteuer
- ShortId
-
14.3169
- Id
-
20143169
- Updated
-
28.07.2023 06:43
- Language
-
de
- Title
-
Begrenzung der NFA-Zahlungen durch eine Mindestgarantie bei den Kantonsanteilen an der Bundessteuer
- AdditionalIndexing
-
24;Unternehmenssteuer;direkte Bundessteuer;Beziehung Bund-Kanton;Finanzausgleich;Föderalismus;Steuereinnahmen;interkantonale Zusammenarbeit
- 1
-
- L04K11080202, Finanzausgleich
- L06K080701020109, interkantonale Zusammenarbeit
- L04K11070202, direkte Bundessteuer
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- L05K0807010201, Föderalismus
- L04K11020505, Steuereinnahmen
- L04K11070407, Unternehmenssteuer
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Föderalismus beruht auf mehreren, ihn prägenden und verfassungsmässig garantierten Grundsätzen, welche es dem Bund verwehren, sie auszuhöhlen. Eines dieser Elemente ist der Anteil der Kantone (u. a.) an der Bundessteuer, ein anderes der Anspruch finanzschwacher Kantone an einer gewissen minimalen finanziellen Ausstattung via Finanzausgleich. Dessen Ausgestaltung darf nun aber nicht dazu führen, dass Kantone faktisch von der bei ihnen generierten Bundessteuer nichts mehr erhalten. Zumindest ein gewisser Anteil muss ihnen verbleiben, zumal sie an der Erhebung der Bundessteuer massgeblich beteiligt sind. Dieser Anteil darf nicht marginal sein. Zumindest 2 Prozent der in einem Kanton generierten Bundessteuereinnahmen müssen dem Kanton auch tatsächlich verbleiben. Nur so wird auch gewährleistet, dass den Kantonen ihre kantonalen und kommunalen Steuereinnahmen für die Erfüllung ihrer Aufgaben verbleiben.</p><p>2. Eine Überstrapazierung von Kantonen durch die NFA wirkt sich auch kontraproduktiv auf die Solidarität unter den Kantonen aus. Grund hierfür ist, dass überstrapazierte Kantone (und Gemeinden) nicht mehr bereit sind, sich freiwillig ideell und finanziell in finanzschwachen Kantonen zu engagieren, sei dies direkt oder via Organisationen, welche Berg- und Randregionen situativ gezielt helfen. Staatliche Zwänge würden so einmal mehr etwas verhindern, das dem Föderalismus sehr viel mehr bringt als bloss finanzielle Umverteilung, nämlich Verständnis für und Bereitschaft zu selbst als richtig erachteten Engagements.</p><p>3. Für das Motionsbegehren spricht auch ein als Folge der USR III mögliches Problem. Die NFA sieht vor, dass Auszahlungen im Jahre X auf dem Mittel der Ressourcenpotenziale der Jahre X minus 2 bis X minus 4 basieren. Brechen nun im Jahre 1 nach der USR III die Steuereinnahmen ein, was gerade in finanzstarken Kantonen möglich ist, würde dieses systemische Problem der NFA (Nichtidentität von Bemessungs- und Auszahlungszeitpunkt) für betroffene Geberkantone ernsthafte Konsequenzen haben.</p>
- <p>Ausgehend von den Eingängen der direkten Bundessteuer im Jahr 2013 hätte die vom Motionär vorgeschlagene Obergrenze für den horizontalen Ressourcenausgleich zur Folge, dass Schwyz (-33 Prozent), Zug (-22 Prozent) und Genf (-11 Prozent) weniger bezahlt hätten. Die Beiträge der übrigen ressourcenstarken Kantone wären von der Obergrenze nicht betroffen und blieben daher unverändert. Insgesamt fiele das Volumen des horizontalen Ressourcenausgleichs um 10 Prozent tiefer aus. Das Volumen des vertikalen Ressourcenausgleichs müsste ebenfalls gekürzt werden (mindestens um 9 Prozent), da gemäss Artikel 135 Absatz 3 der Bundesverfassung die Leistungen der ressourcenstarken Kantone mindestens zwei Drittel der Leistung des Bundes ausmachen müssen.</p><p>Im bestehenden System des Ressourcenausgleichs zahlen die ressourcenstarken Kantone einen für alle gleichen Anteil ihres Überschussressourcenpotenzials, d. h. des Ressourcenpotenzials, das über dem schweizerischen Mittel liegt, an den horizontalen Ressourcenausgleich. Mit der Obergrenze würde der Beitrag der Kantone Schwyz, Zug und Genf gemessen am Anteil ihres Überschussressourcenpotenzials geringer ausfallen als der Beitrag der übrigen ressourcenstarken Kantone. Gemessen an den Ressourcenpotenzialen würde die Obergrenze eine Ungleichbehandlung der ressourcenstarken Kantone implizieren und tendenziell die schwächeren der ressourcenstarken Kantone belasten.</p><p>Diese Ungleichbehandlung rührte daher, dass mit der vom Motionär vorgeschlagenen Belastungsobergrenze ein zusätzliches Bemessungskriterium eingeführt würde. Der Ressourcenausgleich basiert einzig auf der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage (ASG) der Kantone. Im Grundsatz ist diese Bemessungsgrösse unbestritten. Der Bundesrat hat im Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen u. a. eine eingehende Analyse der Funktionsweise des Ressourcenausgleichs vorgenommen. Er kommt dabei zum Schluss, dass der Ressourcenausgleich zusammen mit den übrigen Instrumenten des Finanzausgleichs die gesetzten Ziele in der betrachteten Periode weitgehend erreicht hat. Eine Anpassung des Mechanismus des Ressourcenausgleichs erachtet der Bundesrat deshalb als nicht notwendig. Er schlägt indessen für die Periode 2016-2019 eine Kürzung der Dotation des Ressourcenausgleichs vor, weil das Ziel der Mindestausstattung in der betrachteten Periode mehr als erfüllt worden ist. Diese Reduktion würde alle ressourcenstarken Kantone erheblich entlasten.</p><p>Der Bundesrat hat sich im ersten wie auch im zweiten Wirksamkeitsbericht zur Frage einer allfälligen Belastungsobergrenze für die ressourcenstarken Kantone geäussert. Er kommt dabei zum Schluss, dass dies ein erheblicher Eingriff in das System des Finanzausgleichs wäre und dass damit die Zielerreichung des Finanzausgleichs gefährdet würde. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Anpassung der Grunddotation durch das Parlament alle vier Jahre einer Belastungsobergrenze klar vorzuziehen ist, denn dadurch wird eine flexible Reaktion auf Entwicklungen der Ressourcenpotenziale unter Berücksichtigung der übrigen Ziele des Finanzausgleichs ermöglicht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des NFA-Gesetzes in dem Sinne vorzuschlagen, dass der von einem Kanton für den Ressourcenausgleich einzubezahlende Betrag maximal 15 Prozent der im Vorjahr bei ihm generierten Bundessteuereinnahmen beträgt.</p>
- Begrenzung der NFA-Zahlungen durch eine Mindestgarantie bei den Kantonsanteilen an der Bundessteuer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Föderalismus beruht auf mehreren, ihn prägenden und verfassungsmässig garantierten Grundsätzen, welche es dem Bund verwehren, sie auszuhöhlen. Eines dieser Elemente ist der Anteil der Kantone (u. a.) an der Bundessteuer, ein anderes der Anspruch finanzschwacher Kantone an einer gewissen minimalen finanziellen Ausstattung via Finanzausgleich. Dessen Ausgestaltung darf nun aber nicht dazu führen, dass Kantone faktisch von der bei ihnen generierten Bundessteuer nichts mehr erhalten. Zumindest ein gewisser Anteil muss ihnen verbleiben, zumal sie an der Erhebung der Bundessteuer massgeblich beteiligt sind. Dieser Anteil darf nicht marginal sein. Zumindest 2 Prozent der in einem Kanton generierten Bundessteuereinnahmen müssen dem Kanton auch tatsächlich verbleiben. Nur so wird auch gewährleistet, dass den Kantonen ihre kantonalen und kommunalen Steuereinnahmen für die Erfüllung ihrer Aufgaben verbleiben.</p><p>2. Eine Überstrapazierung von Kantonen durch die NFA wirkt sich auch kontraproduktiv auf die Solidarität unter den Kantonen aus. Grund hierfür ist, dass überstrapazierte Kantone (und Gemeinden) nicht mehr bereit sind, sich freiwillig ideell und finanziell in finanzschwachen Kantonen zu engagieren, sei dies direkt oder via Organisationen, welche Berg- und Randregionen situativ gezielt helfen. Staatliche Zwänge würden so einmal mehr etwas verhindern, das dem Föderalismus sehr viel mehr bringt als bloss finanzielle Umverteilung, nämlich Verständnis für und Bereitschaft zu selbst als richtig erachteten Engagements.</p><p>3. Für das Motionsbegehren spricht auch ein als Folge der USR III mögliches Problem. Die NFA sieht vor, dass Auszahlungen im Jahre X auf dem Mittel der Ressourcenpotenziale der Jahre X minus 2 bis X minus 4 basieren. Brechen nun im Jahre 1 nach der USR III die Steuereinnahmen ein, was gerade in finanzstarken Kantonen möglich ist, würde dieses systemische Problem der NFA (Nichtidentität von Bemessungs- und Auszahlungszeitpunkt) für betroffene Geberkantone ernsthafte Konsequenzen haben.</p>
- <p>Ausgehend von den Eingängen der direkten Bundessteuer im Jahr 2013 hätte die vom Motionär vorgeschlagene Obergrenze für den horizontalen Ressourcenausgleich zur Folge, dass Schwyz (-33 Prozent), Zug (-22 Prozent) und Genf (-11 Prozent) weniger bezahlt hätten. Die Beiträge der übrigen ressourcenstarken Kantone wären von der Obergrenze nicht betroffen und blieben daher unverändert. Insgesamt fiele das Volumen des horizontalen Ressourcenausgleichs um 10 Prozent tiefer aus. Das Volumen des vertikalen Ressourcenausgleichs müsste ebenfalls gekürzt werden (mindestens um 9 Prozent), da gemäss Artikel 135 Absatz 3 der Bundesverfassung die Leistungen der ressourcenstarken Kantone mindestens zwei Drittel der Leistung des Bundes ausmachen müssen.</p><p>Im bestehenden System des Ressourcenausgleichs zahlen die ressourcenstarken Kantone einen für alle gleichen Anteil ihres Überschussressourcenpotenzials, d. h. des Ressourcenpotenzials, das über dem schweizerischen Mittel liegt, an den horizontalen Ressourcenausgleich. Mit der Obergrenze würde der Beitrag der Kantone Schwyz, Zug und Genf gemessen am Anteil ihres Überschussressourcenpotenzials geringer ausfallen als der Beitrag der übrigen ressourcenstarken Kantone. Gemessen an den Ressourcenpotenzialen würde die Obergrenze eine Ungleichbehandlung der ressourcenstarken Kantone implizieren und tendenziell die schwächeren der ressourcenstarken Kantone belasten.</p><p>Diese Ungleichbehandlung rührte daher, dass mit der vom Motionär vorgeschlagenen Belastungsobergrenze ein zusätzliches Bemessungskriterium eingeführt würde. Der Ressourcenausgleich basiert einzig auf der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage (ASG) der Kantone. Im Grundsatz ist diese Bemessungsgrösse unbestritten. Der Bundesrat hat im Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen u. a. eine eingehende Analyse der Funktionsweise des Ressourcenausgleichs vorgenommen. Er kommt dabei zum Schluss, dass der Ressourcenausgleich zusammen mit den übrigen Instrumenten des Finanzausgleichs die gesetzten Ziele in der betrachteten Periode weitgehend erreicht hat. Eine Anpassung des Mechanismus des Ressourcenausgleichs erachtet der Bundesrat deshalb als nicht notwendig. Er schlägt indessen für die Periode 2016-2019 eine Kürzung der Dotation des Ressourcenausgleichs vor, weil das Ziel der Mindestausstattung in der betrachteten Periode mehr als erfüllt worden ist. Diese Reduktion würde alle ressourcenstarken Kantone erheblich entlasten.</p><p>Der Bundesrat hat sich im ersten wie auch im zweiten Wirksamkeitsbericht zur Frage einer allfälligen Belastungsobergrenze für die ressourcenstarken Kantone geäussert. Er kommt dabei zum Schluss, dass dies ein erheblicher Eingriff in das System des Finanzausgleichs wäre und dass damit die Zielerreichung des Finanzausgleichs gefährdet würde. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Anpassung der Grunddotation durch das Parlament alle vier Jahre einer Belastungsobergrenze klar vorzuziehen ist, denn dadurch wird eine flexible Reaktion auf Entwicklungen der Ressourcenpotenziale unter Berücksichtigung der übrigen Ziele des Finanzausgleichs ermöglicht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des NFA-Gesetzes in dem Sinne vorzuschlagen, dass der von einem Kanton für den Ressourcenausgleich einzubezahlende Betrag maximal 15 Prozent der im Vorjahr bei ihm generierten Bundessteuereinnahmen beträgt.</p>
- Begrenzung der NFA-Zahlungen durch eine Mindestgarantie bei den Kantonsanteilen an der Bundessteuer
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