Welche Rechte bleiben den EU-Bürgerinnen und -Bürgern in unserem Land?

ShortId
14.3170
Id
20143170
Updated
14.11.2025 07:33
Language
de
Title
Welche Rechte bleiben den EU-Bürgerinnen und -Bürgern in unserem Land?
AdditionalIndexing
2811;Bürger/in der Gemeinschaft;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Volksinitiative;Ausländerrecht;Einwanderung;Kontrolle der Zuwanderungen;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Informationsverbreitung;Familie (speziell)
1
  • L04K05060105, Bürger/in der Gemeinschaft
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
  • L03K050601, Ausländerrecht
  • L03K010303, Familie (speziell)
  • L05K0108030601, Kontrolle der Zuwanderungen
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L04K01080303, Einwanderung
  • L04K08010204, Volksinitiative
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Bis zu einer allfälligen Revision oder Kündigung gilt das FZA unverändert. Staatsangehörige der EU und der Efta, die bereits in der Schweiz leben, können sich auf die erworbenen Ansprüche aus diesem Abkommen berufen, selbst wenn dieses gekündigt werden sollte. Denn Artikel 23 FZA sieht ausdrücklich vor, dass die erworbenen Ansprüche unberührt bleiben. Das Gleiche gilt für Schweizerinnen und Schweizer, die in einem EU-/Efta-Staat leben.</p><p>2. Artikel 23 FZA legt fest, dass die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften treffen. Bei einer Erneuerung oder Verlängerung der Bewilligung lässt Artikel 23 FZA einen Auslegungsspielraum, der unter Berücksichtigung des neuen Verfassungsartikels und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu prüfen sein wird.</p><p>3. Volk und Stände haben die Volksinitiative "gegen Masseneinwanderung" am 9. Februar 2014 angenommen und sich damit für einen Systemwechsel in der Zuwanderungspolitik ausgesprochen.</p><p>Im Rahmen der Arbeiten zur Umsetzung der Initiative wird ebenfalls geprüft, welche Tragweite die erworbenen Ansprüche gemäss Artikel 23 FZA haben sollen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese Prüfung vor dem Gesamtbild der Umsetzung der Initiative erfolgen muss, um die Kohärenz der künftigen Migrationspolitik der Schweiz sicherzustellen.</p><p>In Bezug auf die in Frage 1 angesprochenen Rechte der EU-/Efta-Staatsangehörigen wurde eine entsprechende Information über die diplomatischen Vertretungen der Schweiz im Ausland abgegeben.</p><p>Was die Rechte der EU-/Efta-Staatsangehörigen bei einer Kündigung des FZA betrifft, so erachtet der Bundesrat eine Information der Öffentlichkeit in dieser Phase als verfrüht, zumal das Konzept zur Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung noch nicht beschlossen ist und die Verhandlungen mit der EU noch nicht begonnen haben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Nach dem knappen Ja zur Initiative über die Beschränkung der Zuwanderung bitte ich den Bundesrat um Antworten auf folgende Fragen: </p><p>1. Welche Rechte haben EU-Bürgerinnen und -Bürger, die nach dem 9. Februar 2014 in die Schweiz gekommen sind und hier Arbeit finden? Welche Rechte haben deren hier anwesende Familienmitglieder, die als Hausfrau und Mütter, als Kinder, als Erwerbslose, als Rentnerinnen und Rentner usw. nicht auf dem Arbeitsmarkt sind?</p><p>2. Was würde mit den Personen unter Ziffer 1 passieren, wenn das Personenfreizügigkeitsabkommen gekündigt würde? Was würde mit Kindern passieren, die nach einer allfälligen Kündigung der Personenfreizügigkeit auf die Welt kommen und deren Eltern (oder ein Elternteil) unter dem Regime der Personenfreizügigkeit in die Schweiz gekommen sind? Was würde mit Personen passieren, welche während der Personenfreizügigkeit in der Schweiz Arbeit gefunden haben und nach einer Kündigung derselben arbeitslos werden?</p><p>3. Wie gedenkt der Bundesrat über die obigen Antworten breit zu informieren? Direkt über Unternehmen? Über diplomatische Vertretungen? Über Ausländervereine? Über Medien und mit Kampagnen? Über persönliches Schreiben? Auf anderen Wegen?</p>
  • Welche Rechte bleiben den EU-Bürgerinnen und -Bürgern in unserem Land?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Bis zu einer allfälligen Revision oder Kündigung gilt das FZA unverändert. Staatsangehörige der EU und der Efta, die bereits in der Schweiz leben, können sich auf die erworbenen Ansprüche aus diesem Abkommen berufen, selbst wenn dieses gekündigt werden sollte. Denn Artikel 23 FZA sieht ausdrücklich vor, dass die erworbenen Ansprüche unberührt bleiben. Das Gleiche gilt für Schweizerinnen und Schweizer, die in einem EU-/Efta-Staat leben.</p><p>2. Artikel 23 FZA legt fest, dass die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften treffen. Bei einer Erneuerung oder Verlängerung der Bewilligung lässt Artikel 23 FZA einen Auslegungsspielraum, der unter Berücksichtigung des neuen Verfassungsartikels und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu prüfen sein wird.</p><p>3. Volk und Stände haben die Volksinitiative "gegen Masseneinwanderung" am 9. Februar 2014 angenommen und sich damit für einen Systemwechsel in der Zuwanderungspolitik ausgesprochen.</p><p>Im Rahmen der Arbeiten zur Umsetzung der Initiative wird ebenfalls geprüft, welche Tragweite die erworbenen Ansprüche gemäss Artikel 23 FZA haben sollen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese Prüfung vor dem Gesamtbild der Umsetzung der Initiative erfolgen muss, um die Kohärenz der künftigen Migrationspolitik der Schweiz sicherzustellen.</p><p>In Bezug auf die in Frage 1 angesprochenen Rechte der EU-/Efta-Staatsangehörigen wurde eine entsprechende Information über die diplomatischen Vertretungen der Schweiz im Ausland abgegeben.</p><p>Was die Rechte der EU-/Efta-Staatsangehörigen bei einer Kündigung des FZA betrifft, so erachtet der Bundesrat eine Information der Öffentlichkeit in dieser Phase als verfrüht, zumal das Konzept zur Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung noch nicht beschlossen ist und die Verhandlungen mit der EU noch nicht begonnen haben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Nach dem knappen Ja zur Initiative über die Beschränkung der Zuwanderung bitte ich den Bundesrat um Antworten auf folgende Fragen: </p><p>1. Welche Rechte haben EU-Bürgerinnen und -Bürger, die nach dem 9. Februar 2014 in die Schweiz gekommen sind und hier Arbeit finden? Welche Rechte haben deren hier anwesende Familienmitglieder, die als Hausfrau und Mütter, als Kinder, als Erwerbslose, als Rentnerinnen und Rentner usw. nicht auf dem Arbeitsmarkt sind?</p><p>2. Was würde mit den Personen unter Ziffer 1 passieren, wenn das Personenfreizügigkeitsabkommen gekündigt würde? Was würde mit Kindern passieren, die nach einer allfälligen Kündigung der Personenfreizügigkeit auf die Welt kommen und deren Eltern (oder ein Elternteil) unter dem Regime der Personenfreizügigkeit in die Schweiz gekommen sind? Was würde mit Personen passieren, welche während der Personenfreizügigkeit in der Schweiz Arbeit gefunden haben und nach einer Kündigung derselben arbeitslos werden?</p><p>3. Wie gedenkt der Bundesrat über die obigen Antworten breit zu informieren? Direkt über Unternehmen? Über diplomatische Vertretungen? Über Ausländervereine? Über Medien und mit Kampagnen? Über persönliches Schreiben? Auf anderen Wegen?</p>
    • Welche Rechte bleiben den EU-Bürgerinnen und -Bürgern in unserem Land?

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