Anti-Homosexuellen-Gesetz in Uganda
- ShortId
-
14.3171
- Id
-
20143171
- Updated
-
28.07.2023 06:43
- Language
-
de
- Title
-
Anti-Homosexuellen-Gesetz in Uganda
- AdditionalIndexing
-
08;diplomatische Beziehungen;diplomatisches Verhandeln;sexuelle Diskriminierung;Uganda;strafbare Handlung;Menschenrechte;sexuelle Minderheit
- 1
-
- L05K0502040802, sexuelle Minderheit
- L04K05020408, sexuelle Diskriminierung
- L04K03040410, Uganda
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L03K050202, Menschenrechte
- L04K10020102, diplomatische Beziehungen
- L05K1002010204, diplomatisches Verhandeln
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat ist klar gegen jede Form der Diskriminierung und Stigmatisierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transsexuellen und intersexuellen Menschen (LGBTI). Er ist daher besorgt über das neue ugandische Gesetz (Anti Homosexuality Bill), das die Kriminalisierung von Homosexuellen verstärkt und die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit dieser Personen und derjenigen, die sich für die Wahrung ihrer Rechte einsetzen, einschränkt. Das Gesetz ist Ausdruck einer Beschränkung der Freiheiten im öffentlichen Raum, ein Trend, der derzeit in Uganda zu beobachten ist.</p><p>2. Die bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und Uganda sind gut, aber nicht sehr intensiv. Der wirtschaftliche Austausch ist unbedeutend, und die Schweiz ist vor Ort durch einen Honorarkonsul vertreten. Das EDA hat bei seiner Lagebeurteilung die potenziellen Folgen einer allfälligen bilateralen Intervention bei der ugandischen Regierung berücksichtigt und ist zum Schluss gelangt, dass eine solche Intervention zum jetzigen Zeitpunkt negative Auswirkungen auf die Betroffenen hätte. Daher wurde entschieden, im Nachgang zur Verabschiedung dieses Gesetzes nicht bei den Behörden Ugandas zu intervenieren. Das EDA behält sich vor, zu einem späteren Zeitpunkt zu intervenieren, falls dies aufgrund der Anwendung des besagten Gesetzes notwendig sein sollte.</p><p>3./4./6. Aufgrund der obenbeschriebenen Ausgangslage sieht der Bundesrat derzeit kaum Möglichkeiten, sich auf bilateraler Ebene direkt für diese Personen und für Menschenrechtsorganisationen einzusetzen. Auf multilateraler Ebene kann die Schweiz jedoch an einer der nächsten Tagungen des Menschenrechtsrates - wie bereits 2011 - zur Verbesserung der Menschenrechtssituation in Uganda intervenieren. Der Bundesrat wird die Entwicklung der Lage aufmerksam verfolgen und gegebenenfalls weitere Interventionsmöglichkeiten auf multilateraler oder bilateraler Ebene prüfen.</p><p>5. Gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) können das EDA und das Bundesamt für Migration (BFM) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen. Die Weisung des BFM vom 25. Februar 2014 präzisiert, dass ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden kann, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung (z. B. Homosexualität) gegeben sein. Im Rahmen eines kurzen Beratungsgesprächs im Vorfeld einer Gesuchseinreichung werden gesuchstellende Personen darauf hingewiesen, dass sie ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums einreichen können.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ugandas Präsident Yoweri Museveni hat am 24. Februar 2014 ein im Dezember vom Parlament verabschiedetes Gesetz (Homosexuality Bill) unterzeichnet, das für sexuelle Handlungen unter gleichgeschlechtlichen Personen Haftstrafen von 14 Jahren (Erstverurteilung) bis zu lebenslanger Haft (Wiederholungsfall) vorsieht. In ugandischen Zeitungen folgten daraufhin Veröffentlichungen von Namenslisten mit dem Aufruf zur Verfolgung der entsprechenden Personen. Weiterhin und damit noch verstärkt kommt es zu massiver Gewaltanwendung bis hin zu Tötungen homosexueller Personen in Uganda. Menschenrechtsorganisationnen von inner- und ausserhalb des Landes sehen sich dieser Situation machtlos gegenüber. Staaten wie Schweden oder die USA haben dieses Gesetz bereits scharf verurteilt. </p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Wie beurteilt er das fragliche Gesetz und die allgemeine Menschenrechtssituation in Uganda im Lichte der jüngsten Entwicklungen? </p><p>2. Welche Beziehungen unterhält die Schweiz zu Uganda? Hat er in dieser Frage gegenüber den Behörden Ugandas interveniert? Welche Konsequenzen ergeben sich für die diplomatischen Beziehungen der Schweiz zu Uganda?</p><p>3. Wie beurteilt er die Möglichkeit, Betroffene und Menschenrechtsorganisationen in Uganda konkret zu unterstützen?</p><p>4. Ist er bereit, sich auf internationaler Ebene (Uno-Menschenrechtsrat usw.) für Massnahmen gegen Uganda bzw. zur Verbesserung der Menschenrechtssituation vor Ort einzusetzen?</p><p>5. Ist er bereit, betroffenen Personen humanitäre Visa zur Einreise in die Schweiz zu erteilen bzw. sie zu einem entsprechenden Antrag zu ermuntern?</p><p>6. Sieht er andere Möglichkeiten, die von diesem Gesetz und der allgemeinen Menschenrechtssituation bedrohten Personen zu schützen und zu unterstützen?</p>
- Anti-Homosexuellen-Gesetz in Uganda
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Bundesrat ist klar gegen jede Form der Diskriminierung und Stigmatisierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transsexuellen und intersexuellen Menschen (LGBTI). Er ist daher besorgt über das neue ugandische Gesetz (Anti Homosexuality Bill), das die Kriminalisierung von Homosexuellen verstärkt und die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit dieser Personen und derjenigen, die sich für die Wahrung ihrer Rechte einsetzen, einschränkt. Das Gesetz ist Ausdruck einer Beschränkung der Freiheiten im öffentlichen Raum, ein Trend, der derzeit in Uganda zu beobachten ist.</p><p>2. Die bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und Uganda sind gut, aber nicht sehr intensiv. Der wirtschaftliche Austausch ist unbedeutend, und die Schweiz ist vor Ort durch einen Honorarkonsul vertreten. Das EDA hat bei seiner Lagebeurteilung die potenziellen Folgen einer allfälligen bilateralen Intervention bei der ugandischen Regierung berücksichtigt und ist zum Schluss gelangt, dass eine solche Intervention zum jetzigen Zeitpunkt negative Auswirkungen auf die Betroffenen hätte. Daher wurde entschieden, im Nachgang zur Verabschiedung dieses Gesetzes nicht bei den Behörden Ugandas zu intervenieren. Das EDA behält sich vor, zu einem späteren Zeitpunkt zu intervenieren, falls dies aufgrund der Anwendung des besagten Gesetzes notwendig sein sollte.</p><p>3./4./6. Aufgrund der obenbeschriebenen Ausgangslage sieht der Bundesrat derzeit kaum Möglichkeiten, sich auf bilateraler Ebene direkt für diese Personen und für Menschenrechtsorganisationen einzusetzen. Auf multilateraler Ebene kann die Schweiz jedoch an einer der nächsten Tagungen des Menschenrechtsrates - wie bereits 2011 - zur Verbesserung der Menschenrechtssituation in Uganda intervenieren. Der Bundesrat wird die Entwicklung der Lage aufmerksam verfolgen und gegebenenfalls weitere Interventionsmöglichkeiten auf multilateraler oder bilateraler Ebene prüfen.</p><p>5. Gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) können das EDA und das Bundesamt für Migration (BFM) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen. Die Weisung des BFM vom 25. Februar 2014 präzisiert, dass ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden kann, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung (z. B. Homosexualität) gegeben sein. Im Rahmen eines kurzen Beratungsgesprächs im Vorfeld einer Gesuchseinreichung werden gesuchstellende Personen darauf hingewiesen, dass sie ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums einreichen können.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ugandas Präsident Yoweri Museveni hat am 24. Februar 2014 ein im Dezember vom Parlament verabschiedetes Gesetz (Homosexuality Bill) unterzeichnet, das für sexuelle Handlungen unter gleichgeschlechtlichen Personen Haftstrafen von 14 Jahren (Erstverurteilung) bis zu lebenslanger Haft (Wiederholungsfall) vorsieht. In ugandischen Zeitungen folgten daraufhin Veröffentlichungen von Namenslisten mit dem Aufruf zur Verfolgung der entsprechenden Personen. Weiterhin und damit noch verstärkt kommt es zu massiver Gewaltanwendung bis hin zu Tötungen homosexueller Personen in Uganda. Menschenrechtsorganisationnen von inner- und ausserhalb des Landes sehen sich dieser Situation machtlos gegenüber. Staaten wie Schweden oder die USA haben dieses Gesetz bereits scharf verurteilt. </p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Wie beurteilt er das fragliche Gesetz und die allgemeine Menschenrechtssituation in Uganda im Lichte der jüngsten Entwicklungen? </p><p>2. Welche Beziehungen unterhält die Schweiz zu Uganda? Hat er in dieser Frage gegenüber den Behörden Ugandas interveniert? Welche Konsequenzen ergeben sich für die diplomatischen Beziehungen der Schweiz zu Uganda?</p><p>3. Wie beurteilt er die Möglichkeit, Betroffene und Menschenrechtsorganisationen in Uganda konkret zu unterstützen?</p><p>4. Ist er bereit, sich auf internationaler Ebene (Uno-Menschenrechtsrat usw.) für Massnahmen gegen Uganda bzw. zur Verbesserung der Menschenrechtssituation vor Ort einzusetzen?</p><p>5. Ist er bereit, betroffenen Personen humanitäre Visa zur Einreise in die Schweiz zu erteilen bzw. sie zu einem entsprechenden Antrag zu ermuntern?</p><p>6. Sieht er andere Möglichkeiten, die von diesem Gesetz und der allgemeinen Menschenrechtssituation bedrohten Personen zu schützen und zu unterstützen?</p>
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