Internationale Akzeptanz für die Unternehmensbesteuerung. Abschaffung von Artikel 28 Absätze 2 bis 4 des Steuerharmonisierungsgesetzes
- ShortId
-
14.3176
- Id
-
20143176
- Updated
-
28.07.2023 06:41
- Language
-
de
- Title
-
Internationale Akzeptanz für die Unternehmensbesteuerung. Abschaffung von Artikel 28 Absätze 2 bis 4 des Steuerharmonisierungsgesetzes
- AdditionalIndexing
-
24;Steuerbefreiung;Unternehmenssteuer;Kapitalgewinnsteuer;internationales Steuerrecht;Kapitalgesellschaft;Angleichung der Rechtsvorschriften
- 1
-
- L04K11070407, Unternehmenssteuer
- L04K11070406, Kapitalgewinnsteuer
- L05K0703030101, Kapitalgesellschaft
- L05K1107030701, Steuerbefreiung
- L04K11070303, internationales Steuerrecht
- L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Schweiz steht seit Jahren international wegen den Steuererleichterungen, die Kantone Gesellschaften mit Sonderstatus gewähren, unter Druck. Bereits 2007 hatte die EU-Kommission gewisse kantonale Besteuerungsmodalitäten wegen der Abgrenzung von Auslandgewinnen (Ring Fencing) als mit dem Freihandelsabkommen von 1972 nicht zu vereinbarende staatliche Beihilfen kritisiert, und im November 2012 hat das OECD-Forum über schädliche Steuerpraktiken (FHTP) beschlossen, diese Steuerregimes eingehend zu prüfen, die auch die EU gegenuber der Schweiz kritisiert. Deswegen ist derzeit eine Vorlage zur Unternehmenssteuerreform III in Arbeit, und der Bundesrat hat in Aussicht gestellt, dass er "die internationale Akzeptanz des Schweizer Unternehmenssteuersystems wiederherstellen" will. </p><p>Mit der Streichung von Artikel 28 Absätze 2 bis 4 StHG kann die internationale Akzeptanz unkompliziert wiederhergestellt werden, denn damit wird der Ursprung des Steuerstreits, die steuerliche Sonderbehandlung von Gesellschaften mit Sonderstatus, beseitigt.</p><p>Die Schweiz ist auch ohne das Ring Fencing im internationalen Vergleich steuerlich sehr attraktiv, das belegen die Topplätze der meisten Schweizer Kantone.</p><p>Neue Sonderregelungen zu schaffen birgt die grosse Gefahr, dass sie schon bei der Einführung nicht mehr internationalen Standards entsprechen. Die Gewinnsteuern für juristische Personen in den Kantonen zu senken führt zu massiven Steuerausfällen und ist für Bund und Kantone nicht verkraftbar. Dies belegt eine Studie, welche die SP Schweiz zu den Auswirkungen der USR III hat erarbeiten lassen.</p><p>EFD: Massnahmen zur Herstellung der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit. Zwischenbericht vom 7. Mai 2013.</p><p>B,S,S volkswirtschaftliche Beratung und mundiconsulting: Studie Steuerkonflikt kantonale Unternehmenssteuerregime. Schlussbericht vom 18. Februar 2014.</p>
- <p>Mit Beschluss vom 1. Juni 2012 hat der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen und unter Konsultation der interessierten Wirtschaftskreise Massnahmen im Bereich des Unternehmenssteuerrechts zu erarbeiten. In der Folge hat das EFD gemeinsam mit der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren eine paritätische Projektorganisation eingesetzt. Gemäss Beschluss des Bundesrates ist bei den Arbeiten den folgenden Zielen Rechnung zu tragen:</p><p>- Wahrung und Weiterentwicklung der steuerlichen Attraktivität des Unternehmensstandortes Schweiz;</p><p>- Förderung der internationalen Akzeptanz der schweizerischen Steuerordnung;</p><p>- Sicherstellung ausreichender Einnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden zur Finanzierung staatlicher Tätigkeiten.</p><p>Gestützt auf diese Vorgabe hat die gemeinsame Projektorganisation von Bund und Kantonen eine steuerpolitische Stossrichtung für die Unternehmenssteuerreform III (USR III) erarbeitet, die aus den folgenden drei Elementen besteht:</p><p>- Einführung neuer Regelungen für Erträge aus mobilen Tätigkeiten mit höherer internationaler Akzeptanz;</p><p>- kantonale Gewinnsteuersatzsenkungen;</p><p>- weitere steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Standortattraktivität.</p><p>Dabei liess sich die Projektorganisation unter anderem von der Überlegung leiten, dass die Schweiz bei der ordentlichen Gewinnsteuerbelastung im internationalen Steuerwettbewerb gut dasteht. Nebst dieser ordentlichen Gewinnsteuerbelastung bestehen international jedoch oft tiefere Steuerbelastungen für Gewinne aus gewissen mobilen Tätigkeiten. Mit den heutigen kantonalen Steuerstatus, geregelt in Artikel 28 Absätze 2 bis 4 des Steuerharmonisierungsgesetzes, hat die Schweiz ein Instrument, um auch in diesem Bereich attraktiv zu sein. Sie stehen jedoch international in der Kritik. Dies führt zu Rechts- und Planungsunsicherheiten für die betroffenen Unternehmen. Deshalb sollen sie im Rahmen der USR III aufgehoben werden. Sie sollen jedoch nicht ersatzlos gestrichen, sondern durch geeignete Regelungen abgelöst werden, um im Wettbewerb um Unternehmen, die mobile Tätigkeiten ausüben, weiterhin bestehen zu können. Die finanziellen Lasten der USR III sollen von Bund, Kantonen und Gemeinden gemeinsam getragen werden. In einer vom EFD durchgeführten Konsultation schlossen sich die Kantone grossmehrheitlich diesen Überlegungen an und befürworteten die vorgeschlagene steuerpolitische Stossrichtung. </p><p>Auch dem Bundesrat ist es ein Anliegen, mit der USR III die Standortattraktivität der Schweiz im internationalen Wettbewerb zu erhalten und damit verbunden Arbeitsplätze zu sichern und zu schaffen. Er will eine ausgewogene Auswahl von Massnahmen treffen, die den Zielen der USR III Rechnung tragen. Eine ersatzlose Abschaffung der kantonalen Steuerstatus, wie in der Motion gefordert, lehnt der Bundesrat ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 28 Absätze 2 bis 4 des Steuerharmonisierungsgesetzes ersatzlos zu streichen, um damit ein international konformes System der Unternehmensbesteuerung zu gewährleisten. Die mit diesem Schritt verbundenen finanziellen Auswirkungen auf die Haushalte der Kantone sind über den NFA auszugleichen.</p>
- Internationale Akzeptanz für die Unternehmensbesteuerung. Abschaffung von Artikel 28 Absätze 2 bis 4 des Steuerharmonisierungsgesetzes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Schweiz steht seit Jahren international wegen den Steuererleichterungen, die Kantone Gesellschaften mit Sonderstatus gewähren, unter Druck. Bereits 2007 hatte die EU-Kommission gewisse kantonale Besteuerungsmodalitäten wegen der Abgrenzung von Auslandgewinnen (Ring Fencing) als mit dem Freihandelsabkommen von 1972 nicht zu vereinbarende staatliche Beihilfen kritisiert, und im November 2012 hat das OECD-Forum über schädliche Steuerpraktiken (FHTP) beschlossen, diese Steuerregimes eingehend zu prüfen, die auch die EU gegenuber der Schweiz kritisiert. Deswegen ist derzeit eine Vorlage zur Unternehmenssteuerreform III in Arbeit, und der Bundesrat hat in Aussicht gestellt, dass er "die internationale Akzeptanz des Schweizer Unternehmenssteuersystems wiederherstellen" will. </p><p>Mit der Streichung von Artikel 28 Absätze 2 bis 4 StHG kann die internationale Akzeptanz unkompliziert wiederhergestellt werden, denn damit wird der Ursprung des Steuerstreits, die steuerliche Sonderbehandlung von Gesellschaften mit Sonderstatus, beseitigt.</p><p>Die Schweiz ist auch ohne das Ring Fencing im internationalen Vergleich steuerlich sehr attraktiv, das belegen die Topplätze der meisten Schweizer Kantone.</p><p>Neue Sonderregelungen zu schaffen birgt die grosse Gefahr, dass sie schon bei der Einführung nicht mehr internationalen Standards entsprechen. Die Gewinnsteuern für juristische Personen in den Kantonen zu senken führt zu massiven Steuerausfällen und ist für Bund und Kantone nicht verkraftbar. Dies belegt eine Studie, welche die SP Schweiz zu den Auswirkungen der USR III hat erarbeiten lassen.</p><p>EFD: Massnahmen zur Herstellung der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit. Zwischenbericht vom 7. Mai 2013.</p><p>B,S,S volkswirtschaftliche Beratung und mundiconsulting: Studie Steuerkonflikt kantonale Unternehmenssteuerregime. Schlussbericht vom 18. Februar 2014.</p>
- <p>Mit Beschluss vom 1. Juni 2012 hat der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen und unter Konsultation der interessierten Wirtschaftskreise Massnahmen im Bereich des Unternehmenssteuerrechts zu erarbeiten. In der Folge hat das EFD gemeinsam mit der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren eine paritätische Projektorganisation eingesetzt. Gemäss Beschluss des Bundesrates ist bei den Arbeiten den folgenden Zielen Rechnung zu tragen:</p><p>- Wahrung und Weiterentwicklung der steuerlichen Attraktivität des Unternehmensstandortes Schweiz;</p><p>- Förderung der internationalen Akzeptanz der schweizerischen Steuerordnung;</p><p>- Sicherstellung ausreichender Einnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden zur Finanzierung staatlicher Tätigkeiten.</p><p>Gestützt auf diese Vorgabe hat die gemeinsame Projektorganisation von Bund und Kantonen eine steuerpolitische Stossrichtung für die Unternehmenssteuerreform III (USR III) erarbeitet, die aus den folgenden drei Elementen besteht:</p><p>- Einführung neuer Regelungen für Erträge aus mobilen Tätigkeiten mit höherer internationaler Akzeptanz;</p><p>- kantonale Gewinnsteuersatzsenkungen;</p><p>- weitere steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Standortattraktivität.</p><p>Dabei liess sich die Projektorganisation unter anderem von der Überlegung leiten, dass die Schweiz bei der ordentlichen Gewinnsteuerbelastung im internationalen Steuerwettbewerb gut dasteht. Nebst dieser ordentlichen Gewinnsteuerbelastung bestehen international jedoch oft tiefere Steuerbelastungen für Gewinne aus gewissen mobilen Tätigkeiten. Mit den heutigen kantonalen Steuerstatus, geregelt in Artikel 28 Absätze 2 bis 4 des Steuerharmonisierungsgesetzes, hat die Schweiz ein Instrument, um auch in diesem Bereich attraktiv zu sein. Sie stehen jedoch international in der Kritik. Dies führt zu Rechts- und Planungsunsicherheiten für die betroffenen Unternehmen. Deshalb sollen sie im Rahmen der USR III aufgehoben werden. Sie sollen jedoch nicht ersatzlos gestrichen, sondern durch geeignete Regelungen abgelöst werden, um im Wettbewerb um Unternehmen, die mobile Tätigkeiten ausüben, weiterhin bestehen zu können. Die finanziellen Lasten der USR III sollen von Bund, Kantonen und Gemeinden gemeinsam getragen werden. In einer vom EFD durchgeführten Konsultation schlossen sich die Kantone grossmehrheitlich diesen Überlegungen an und befürworteten die vorgeschlagene steuerpolitische Stossrichtung. </p><p>Auch dem Bundesrat ist es ein Anliegen, mit der USR III die Standortattraktivität der Schweiz im internationalen Wettbewerb zu erhalten und damit verbunden Arbeitsplätze zu sichern und zu schaffen. Er will eine ausgewogene Auswahl von Massnahmen treffen, die den Zielen der USR III Rechnung tragen. Eine ersatzlose Abschaffung der kantonalen Steuerstatus, wie in der Motion gefordert, lehnt der Bundesrat ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 28 Absätze 2 bis 4 des Steuerharmonisierungsgesetzes ersatzlos zu streichen, um damit ein international konformes System der Unternehmensbesteuerung zu gewährleisten. Die mit diesem Schritt verbundenen finanziellen Auswirkungen auf die Haushalte der Kantone sind über den NFA auszugleichen.</p>
- Internationale Akzeptanz für die Unternehmensbesteuerung. Abschaffung von Artikel 28 Absätze 2 bis 4 des Steuerharmonisierungsgesetzes
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