Exorbitante Gebühren für bundesrätliche Verfügungen

ShortId
14.3183
Id
20143183
Updated
28.07.2023 06:56
Language
de
Title
Exorbitante Gebühren für bundesrätliche Verfügungen
AdditionalIndexing
24;Verfügung;Verhältnismässigkeit;Gebühren;Bankgeschäft;Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;USA;Bank
1
  • L03K110402, Bankgeschäft
  • L04K03050305, USA
  • L04K11040101, Bank
  • L05K0806010108, Verfügung
  • L05K1107020401, Gebühren
  • L04K08020237, Verhältnismässigkeit
  • L04K08040513, Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Gebühr für eine Einzelbewilligung im Zusammenhang mit einer Teilnahme in den Kategorien 2 und 3 des US-Programms beträgt in der Regel 10 000 Franken. Für Banken, welche im Hinblick auf eine Teilnahme in Kategorie 4 des US-Programms um eine Bewilligung ersuchen, beträgt die Gebühr in der Regel 1000 Franken.</p><p>2.-4. Im Rahmen des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips ist nicht einzig der Aufwand massgeblich, welche der Verwaltung direkt für die Ausfertigung einer Verfügung entsteht. Vielmehr ist der gesamte Aufwand im Zusammenhang mit der entsprechenden konkreten Aufgabe eines Verwaltungsbereichs zu berücksichtigen. Vorliegend leisten die erhobenen Gebühren einen Beitrag zur Deckung der zusätzlichen Kosten, welche dem Bund durch die Verhandlungen mit den US-Behörden im Hinblick auf die Möglichkeit der Schweizer Banken, den Steuerstreit mit den USA im Rahmen eines formalisierten Verfahrens beizulegen, entstanden sind. Banken, welche in den Kategorien 2 und 3 am US-Programm teilnehmen wollen, haben diese Kosten mitzutragen. Aufgrund der Möglichkeit, den Wechsel von Kategorie 3 zu Kategorie 2 zu beantragen, ist eine Abstufung der entsprechenden Gebühren nicht gerechtfertigt. Hingegen haben Kategorie-4-Banken eine wesentlich tiefere Gebühr zu entrichten, weil sie nicht als Mitverursacher der erwähnten Kosten zu betrachten sind. </p><p>5. Die Teilnahme am US-Programm ist freiwillig. Die Finma fordert die Banken jedoch in konstanter Praxis auf, ihre Rechts- und Reputationsrisiken im grenzüberschreitenden Geschäft zu identifizieren und zu minimieren. Im Kontext des US-Programms heisst dies insbesondere, dass sich alle Banken detailliert mit der Thematik auseinandersetzen und einen Entscheid bezüglich einer Teilnahme fällen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Steuerstreit mit den USA gilt - mit bundesrätlichem Segen - die Beweislastumkehr: Banken, welche auch künftig eine Geschäftstätigkeit betreiben wollen und sich keiner Vergehen gegen amerikanische Gesetze schuldig gemacht haben, müssen dem US-Justizdepartement einen umfassenden Bericht eines unabhängigen Prüfers liefern, um ihre Unschuld zu beweisen. Doch nicht nur dieser Bericht kostet viel Geld, sondern auch die Verfügung des Bundesrates, welche die Bank zum Vollzug dieses "Deals" ermächtigt. Die Musterverfügung bezweckt, schweizerische Banken zu ermächtigen, mit dem US-Justizdepartement (DOJ) zusammenzuarbeiten und am freiwilligen Programm des DOJ teilzunehmen. </p><p>Nach herrschender Lehre hat sich die Gebührenhöhe für Verfügungen nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu richten. Diesen Grundsätzen scheint im vorliegenden Fall nicht Rechnung getragen zu werden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Wie hoch sind die Gebühren (Frankenbetrag), welche eine Bank für eine entsprechende Verfügung zu entrichten hat? </p><p>2. Wie berechnet sich diese Gebühr?</p><p>3. Wie hoch ist der tatsächliche Aufwand für die Erstellung einer entsprechenden Verfügung?</p><p>4. Wie steht diese Gebühr im Zusammenhang mit dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip?</p><p>5. Kann der Bundesrat ausschliessen, dass seitens der Finma sanfter Druck auf Bankinstitute ausgeübt wird, an den angesprochenen Programmen teilzunehmen?</p>
  • Exorbitante Gebühren für bundesrätliche Verfügungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Gebühr für eine Einzelbewilligung im Zusammenhang mit einer Teilnahme in den Kategorien 2 und 3 des US-Programms beträgt in der Regel 10 000 Franken. Für Banken, welche im Hinblick auf eine Teilnahme in Kategorie 4 des US-Programms um eine Bewilligung ersuchen, beträgt die Gebühr in der Regel 1000 Franken.</p><p>2.-4. Im Rahmen des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips ist nicht einzig der Aufwand massgeblich, welche der Verwaltung direkt für die Ausfertigung einer Verfügung entsteht. Vielmehr ist der gesamte Aufwand im Zusammenhang mit der entsprechenden konkreten Aufgabe eines Verwaltungsbereichs zu berücksichtigen. Vorliegend leisten die erhobenen Gebühren einen Beitrag zur Deckung der zusätzlichen Kosten, welche dem Bund durch die Verhandlungen mit den US-Behörden im Hinblick auf die Möglichkeit der Schweizer Banken, den Steuerstreit mit den USA im Rahmen eines formalisierten Verfahrens beizulegen, entstanden sind. Banken, welche in den Kategorien 2 und 3 am US-Programm teilnehmen wollen, haben diese Kosten mitzutragen. Aufgrund der Möglichkeit, den Wechsel von Kategorie 3 zu Kategorie 2 zu beantragen, ist eine Abstufung der entsprechenden Gebühren nicht gerechtfertigt. Hingegen haben Kategorie-4-Banken eine wesentlich tiefere Gebühr zu entrichten, weil sie nicht als Mitverursacher der erwähnten Kosten zu betrachten sind. </p><p>5. Die Teilnahme am US-Programm ist freiwillig. Die Finma fordert die Banken jedoch in konstanter Praxis auf, ihre Rechts- und Reputationsrisiken im grenzüberschreitenden Geschäft zu identifizieren und zu minimieren. Im Kontext des US-Programms heisst dies insbesondere, dass sich alle Banken detailliert mit der Thematik auseinandersetzen und einen Entscheid bezüglich einer Teilnahme fällen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Steuerstreit mit den USA gilt - mit bundesrätlichem Segen - die Beweislastumkehr: Banken, welche auch künftig eine Geschäftstätigkeit betreiben wollen und sich keiner Vergehen gegen amerikanische Gesetze schuldig gemacht haben, müssen dem US-Justizdepartement einen umfassenden Bericht eines unabhängigen Prüfers liefern, um ihre Unschuld zu beweisen. Doch nicht nur dieser Bericht kostet viel Geld, sondern auch die Verfügung des Bundesrates, welche die Bank zum Vollzug dieses "Deals" ermächtigt. Die Musterverfügung bezweckt, schweizerische Banken zu ermächtigen, mit dem US-Justizdepartement (DOJ) zusammenzuarbeiten und am freiwilligen Programm des DOJ teilzunehmen. </p><p>Nach herrschender Lehre hat sich die Gebührenhöhe für Verfügungen nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu richten. Diesen Grundsätzen scheint im vorliegenden Fall nicht Rechnung getragen zu werden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Wie hoch sind die Gebühren (Frankenbetrag), welche eine Bank für eine entsprechende Verfügung zu entrichten hat? </p><p>2. Wie berechnet sich diese Gebühr?</p><p>3. Wie hoch ist der tatsächliche Aufwand für die Erstellung einer entsprechenden Verfügung?</p><p>4. Wie steht diese Gebühr im Zusammenhang mit dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip?</p><p>5. Kann der Bundesrat ausschliessen, dass seitens der Finma sanfter Druck auf Bankinstitute ausgeübt wird, an den angesprochenen Programmen teilzunehmen?</p>
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