Steuerliche Konsequenzen übermässiger Entschädigungen und Boni bei Verlustvortrag

ShortId
14.3186
Id
20143186
Updated
14.11.2025 07:27
Language
de
Title
Steuerliche Konsequenzen übermässiger Entschädigungen und Boni bei Verlustvortrag
AdditionalIndexing
24;Unternehmenssteuer;Steuerabzug;finanzieller Verlust;zusätzliche Vergütung;Steuereinnahmen;Gehaltsprämie;Führungskraft
1
  • L05K0702010102, Gehaltsprämie
  • L05K0702010101, zusätzliche Vergütung
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L04K11070407, Unternehmenssteuer
  • L06K070302010205, finanzieller Verlust
  • L05K0702020204, Führungskraft
  • L04K11020505, Steuereinnahmen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die UBS hat für das vergangene Geschäftsjahr die Auszahlung von Bonuszahlungen auch an die obersten Konzernleitungsmitglieder angekündigt. Konzernchef Sergio Ermotti soll 10,7 Millionen Franken erhalten, der Chef Investmentbanking Andrea Orcel gar 11,4 Millionen Franken. Die Höhe der Bonuszahlungen ist für eine Bank, die vom Staat gestützt werden musste und die noch über eine indirekte Staatsgarantie verfügt, besonders stossend. Bei der UBS kommt hinzu, dass sie steuerlich noch immer einen Verlustvortrag geltend machen kann, und zwar gemäss Medienschätzungen bis 2017.</p><p>Für die Steuerzahlenden ist stossend, wenn einzelne Unternehmen überhöhte Entschädigungen ausrichten und zugleich aufgrund eines Verlustvortrages keine Gewinnsteuern zahlen. Es ist zumindest sicherzustellen, dass überhöhte Entschädigungen bei Bestehen eines Verlustvortrages nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend gemacht werden können. Eine gesetzliche Einschränkung zum Schutz des Steuersubstrats ist angezeigt.</p>
  • <p>Im Zusammenhang mit der Volksinitiative "gegen die Abzockerei" befasste sich das Parlament in den letzten Jahren eingehend mit diversen Vorschlägen zur Verhinderung von überhöhten Vergütungen. Einer der beiden Gegenvorschläge sah eine Definition der sehr hohen Vergütungen im Aktienrecht vor und hielt fest, dass sehr hohe Vergütungen unzulässig sind, wenn die Erfolgsrechnung einen Jahresverlust ausweist oder das Aktienkapital und die gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt sind. Zudem sollte im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden festgehalten werden, dass Vergütungen über 3 Millionen Franken bei Aktiengesellschaften nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand gelten. Der Bundesrat unterstützte diesen Vorschlag, der aber vom Nationalrat ebenso abgelehnt wurde wie der zweite, direkte Gegenentwurf, der (auf Verfassungsstufe) vorsah, dass bei Gesellschaften Vergütungen über 3 Millionen Franken steuerrechtlich nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören.</p><p>Nach der Annahme der Volksinitiative "gegen die Abzockerei" wurden zwei weitere parlamentarische Vorstösse eingereicht, die eine Beschränkung sehr hoher Vergütungen forderten (Motion 13.3030, "Aktien- und steuerrechtliche Schranken für sehr hohe Vergütungen", Motion 13.3028, "Boni deckeln, insbesondere bei Banken"). Beide Motionen wurden vom Nationalrat im Jahre 2013 abgelehnt und sind erledigt.</p><p>Derzeit im Plenum noch nicht behandelt ist die Motion 13.3044, "Für nachhaltige und der wirtschaftlichen Lage angemessene Bonuszahlungen".</p><p>In Umsetzung der am 3. März 2013 angenommenen Volksinitiative "gegen die Abzockerei" hat der Bundesrat per 1. Januar 2014 die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften erlassen (SR 221.331). Diese Verordnung enthält u. a. Vorschriften über den Vergütungsbericht, die Genehmigung der Vergütungen an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat durch die Generalversammlung sowie ein Verbot von im Voraus ausgerichteten Vergütungen und von Abgangsentschädigungen. Sie enthält jedoch keine steuerrechtlichen Bestimmungen, wie sie im indirekten Gegenvorschlag und im direkten Gegenentwurf zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei" vorgesehen waren.</p><p>Im Rahmen der Erarbeitung der Vernehmlassungsvorlage zu den Ausführungsbestimmungen auf Gesetzesstufe wird der Bundesrat steuerrechtliche Vorschriften bezüglich hoher Vergütungen prüfen. Es wäre für den Bundesrat deshalb verfrüht, sich jetzt schon auf konkrete Massnahmen verpflichten zu lassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament Massnahmen (Gesetzesänderung o. a.) vorzuschlagen, mit denen sichergestellt wird, dass Bonuszahlungen bzw. andere Entschädigungen an Mitarbeitende von über 1 000 000 Franken im Jahr steuerlich nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend gemacht werden können, solange eine Unternehmung einen Verlustvortrag ausweist.</p>
  • Steuerliche Konsequenzen übermässiger Entschädigungen und Boni bei Verlustvortrag
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die UBS hat für das vergangene Geschäftsjahr die Auszahlung von Bonuszahlungen auch an die obersten Konzernleitungsmitglieder angekündigt. Konzernchef Sergio Ermotti soll 10,7 Millionen Franken erhalten, der Chef Investmentbanking Andrea Orcel gar 11,4 Millionen Franken. Die Höhe der Bonuszahlungen ist für eine Bank, die vom Staat gestützt werden musste und die noch über eine indirekte Staatsgarantie verfügt, besonders stossend. Bei der UBS kommt hinzu, dass sie steuerlich noch immer einen Verlustvortrag geltend machen kann, und zwar gemäss Medienschätzungen bis 2017.</p><p>Für die Steuerzahlenden ist stossend, wenn einzelne Unternehmen überhöhte Entschädigungen ausrichten und zugleich aufgrund eines Verlustvortrages keine Gewinnsteuern zahlen. Es ist zumindest sicherzustellen, dass überhöhte Entschädigungen bei Bestehen eines Verlustvortrages nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend gemacht werden können. Eine gesetzliche Einschränkung zum Schutz des Steuersubstrats ist angezeigt.</p>
    • <p>Im Zusammenhang mit der Volksinitiative "gegen die Abzockerei" befasste sich das Parlament in den letzten Jahren eingehend mit diversen Vorschlägen zur Verhinderung von überhöhten Vergütungen. Einer der beiden Gegenvorschläge sah eine Definition der sehr hohen Vergütungen im Aktienrecht vor und hielt fest, dass sehr hohe Vergütungen unzulässig sind, wenn die Erfolgsrechnung einen Jahresverlust ausweist oder das Aktienkapital und die gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt sind. Zudem sollte im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden festgehalten werden, dass Vergütungen über 3 Millionen Franken bei Aktiengesellschaften nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand gelten. Der Bundesrat unterstützte diesen Vorschlag, der aber vom Nationalrat ebenso abgelehnt wurde wie der zweite, direkte Gegenentwurf, der (auf Verfassungsstufe) vorsah, dass bei Gesellschaften Vergütungen über 3 Millionen Franken steuerrechtlich nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören.</p><p>Nach der Annahme der Volksinitiative "gegen die Abzockerei" wurden zwei weitere parlamentarische Vorstösse eingereicht, die eine Beschränkung sehr hoher Vergütungen forderten (Motion 13.3030, "Aktien- und steuerrechtliche Schranken für sehr hohe Vergütungen", Motion 13.3028, "Boni deckeln, insbesondere bei Banken"). Beide Motionen wurden vom Nationalrat im Jahre 2013 abgelehnt und sind erledigt.</p><p>Derzeit im Plenum noch nicht behandelt ist die Motion 13.3044, "Für nachhaltige und der wirtschaftlichen Lage angemessene Bonuszahlungen".</p><p>In Umsetzung der am 3. März 2013 angenommenen Volksinitiative "gegen die Abzockerei" hat der Bundesrat per 1. Januar 2014 die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften erlassen (SR 221.331). Diese Verordnung enthält u. a. Vorschriften über den Vergütungsbericht, die Genehmigung der Vergütungen an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat durch die Generalversammlung sowie ein Verbot von im Voraus ausgerichteten Vergütungen und von Abgangsentschädigungen. Sie enthält jedoch keine steuerrechtlichen Bestimmungen, wie sie im indirekten Gegenvorschlag und im direkten Gegenentwurf zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei" vorgesehen waren.</p><p>Im Rahmen der Erarbeitung der Vernehmlassungsvorlage zu den Ausführungsbestimmungen auf Gesetzesstufe wird der Bundesrat steuerrechtliche Vorschriften bezüglich hoher Vergütungen prüfen. Es wäre für den Bundesrat deshalb verfrüht, sich jetzt schon auf konkrete Massnahmen verpflichten zu lassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament Massnahmen (Gesetzesänderung o. a.) vorzuschlagen, mit denen sichergestellt wird, dass Bonuszahlungen bzw. andere Entschädigungen an Mitarbeitende von über 1 000 000 Franken im Jahr steuerlich nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend gemacht werden können, solange eine Unternehmung einen Verlustvortrag ausweist.</p>
    • Steuerliche Konsequenzen übermässiger Entschädigungen und Boni bei Verlustvortrag

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