Einhaltung des Arbeitsgesetzes in den Spitälern
- ShortId
-
14.3188
- Id
-
20143188
- Updated
-
28.07.2023 06:57
- Language
-
de
- Title
-
Einhaltung des Arbeitsgesetzes in den Spitälern
- AdditionalIndexing
-
2841;Ruhezeit;Kontrolle;Arbeitszeit;Gewerbeaufsicht;Nachtarbeit;Vollzug von Beschlüssen;Arbeitsrecht;Arzt/Ärztin;Arbeitsbedingungen;Spital;Gesetz
- 1
-
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- L05K0503010102, Gesetz
- L05K0105051101, Spital
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L05K0702050302, Arbeitszeit
- L04K07020502, Arbeitsbedingungen
- L04K01050402, Arzt/Ärztin
- L04K08020313, Kontrolle
- L05K0702040204, Gewerbeaufsicht
- L06K070205030207, Nachtarbeit
- L06K070205030203, Ruhezeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Arbeitsgesetz wird in vielen Spitälern in der ganzen Schweiz zum Teil massiv verletzt, vor allem gegenüber Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzten und im Rettungsdienst. Der Kanton Bern hat als bisher einziger Kanton eine systematische Kontrolle in den Spitälern durchgeführt. Die Ergebnisse zeigen ein erschreckendes Bild. Hier einige Auszüge aus dem Bericht:</p><p>1. Die maximal mögliche Tages- und Abendarbeitszeit wurde in 20 Betrieben überschritten; </p><p>2. Die Dauer der Nachtarbeit von höchstens 12 Stunden wurde in 33 Betrieben überschritten. Die grössten Überschreitungen wurden bei den Assistenzärztinnen und -ärzten und den Rettungsdiensten festgestellt;</p><p>3. Die gesetzlich vorgegebene tägliche Ruhezeit wurde in 22 Betrieben nicht eingehalten;</p><p>4. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit wurde in 16 Betrieben überschritten;</p><p>5. Die effektiv geleisteten Überzeiten konnten in 25 Betrieben nicht nachgewiesen werden;</p><p>6. Die Bestimmungen zum Pikettdienst wurden in 32 Betrieben nicht eingehalten;</p><p>7. In 19 Betrieben wurden die Arbeitszeiten der Oberärztinnen und -ärzte nicht erfasst.</p><p>Das eidgenössische Parlament hat 2002 die Assistenzärztinnen und -ärzte dem Arbeitsgesetz unterstellt. Man wollte sicherstellen, dass arbeitsmedizinische Erkenntnisse auch im ärztlichen Bereich Anwendung finden. Die betroffenen Ärzte, aber vor allem auch die Patienten sollten geschützt werden.</p><p>Der Staat kann und darf nicht dulden, dass Gesetze einfach missachtet werden. Er ist gehalten, deren Einhaltung sicherzustellen. In diesem besonderen Fall täte er damit auch etwas gegen den Ärztemangel. Die heutigen Arbeitsbedingungen sind ganz und gar nicht familienverträglich. In Anbetracht der Tatsache, dass über 60 Prozent der Staatsexamensabgänger Frauen sind, ist das ein unhaltbarer Zustand.</p><p>Für die Kontrolle, ob das Arbeitsgesetz auch wirklich eingehalten wird, sind die kantonalen Arbeitsinspektorate zuständig. Der Bund übt gemäss Artikel 42 des Arbeitsgesetzes die Oberaufsicht über den Vollzug aus. Der Bundesrat soll daher das Seco beauftragen, die Einhaltung des Arbeitsgesetzes in den Spitälern durchzusetzen.</p>
- <p>Die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2, SR 822.112) sieht für die Arbeitszeiten in Spitälern klare Regeln vor. Diese wurden in den letzten Jahren eingehend geprüft, um die Probleme bei ihrer Umsetzung zu identifizieren und Lösungen zu finden, die für die Funktionsweise der Spitäler geeignet sind. Diese Diskussionen fanden unter Mitwirkung der Sozialpartner statt und führten zu einer Anpassung der massgeblichen Gesetzesbestimmungen, welche am 1. Januar 2010 in Kraft getreten sind (vgl. Art. 15 ArGV 2).</p><p>Gemäss der vom Gesetzgeber gewollten Aufgabenteilung obliegt der Vollzug des Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) und seiner Verordnungen nach Artikel 41 ArG den Kantonen und nicht der Bundesverwaltung. In den letzten Jahren haben die Kantone ihre Kontrollen verstärkt, um die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen in den Spitälern zu erreichen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) unterstützt die kantonalen Behörden in dieser Aufgabe, kann sich aber nicht an deren Stelle setzen. Im Auftrag des Seco hat der Interkantonale Verband für Arbeitnehmerschutz (IVA) seine Mitglieder aufgefordert, den Vollzug des Arbeitsgesetzes im Bereich der Spitäler besser zu koordinieren und schweizweit einheitlich zu handhaben. Insbesondere im Kanton Bern konnten gestützt auf die Kontrollen erste Verbesserungen erreicht werden. Weitere Massnahmen werden zusammen mit den Betrieben umgesetzt und im Rahmen von Nachkontrollen überprüft.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Ziele der Motion mit der aktuellen Vorgehensweise erreicht werden können und dass zum jetzigen Zeitpunkt keine zusätzlichen Massnahmen angezeigt sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt,</p><p>1. die Einhaltung des Arbeitsgesetzes in den Spitälern periodisch und flächendeckend kontrollieren zu lassen;</p><p>2. die notwendigen Schritte einzuleiten, damit Verstösse gegen das Arbeitsgesetz unverzüglich behoben werden.</p>
- Einhaltung des Arbeitsgesetzes in den Spitälern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Arbeitsgesetz wird in vielen Spitälern in der ganzen Schweiz zum Teil massiv verletzt, vor allem gegenüber Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzten und im Rettungsdienst. Der Kanton Bern hat als bisher einziger Kanton eine systematische Kontrolle in den Spitälern durchgeführt. Die Ergebnisse zeigen ein erschreckendes Bild. Hier einige Auszüge aus dem Bericht:</p><p>1. Die maximal mögliche Tages- und Abendarbeitszeit wurde in 20 Betrieben überschritten; </p><p>2. Die Dauer der Nachtarbeit von höchstens 12 Stunden wurde in 33 Betrieben überschritten. Die grössten Überschreitungen wurden bei den Assistenzärztinnen und -ärzten und den Rettungsdiensten festgestellt;</p><p>3. Die gesetzlich vorgegebene tägliche Ruhezeit wurde in 22 Betrieben nicht eingehalten;</p><p>4. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit wurde in 16 Betrieben überschritten;</p><p>5. Die effektiv geleisteten Überzeiten konnten in 25 Betrieben nicht nachgewiesen werden;</p><p>6. Die Bestimmungen zum Pikettdienst wurden in 32 Betrieben nicht eingehalten;</p><p>7. In 19 Betrieben wurden die Arbeitszeiten der Oberärztinnen und -ärzte nicht erfasst.</p><p>Das eidgenössische Parlament hat 2002 die Assistenzärztinnen und -ärzte dem Arbeitsgesetz unterstellt. Man wollte sicherstellen, dass arbeitsmedizinische Erkenntnisse auch im ärztlichen Bereich Anwendung finden. Die betroffenen Ärzte, aber vor allem auch die Patienten sollten geschützt werden.</p><p>Der Staat kann und darf nicht dulden, dass Gesetze einfach missachtet werden. Er ist gehalten, deren Einhaltung sicherzustellen. In diesem besonderen Fall täte er damit auch etwas gegen den Ärztemangel. Die heutigen Arbeitsbedingungen sind ganz und gar nicht familienverträglich. In Anbetracht der Tatsache, dass über 60 Prozent der Staatsexamensabgänger Frauen sind, ist das ein unhaltbarer Zustand.</p><p>Für die Kontrolle, ob das Arbeitsgesetz auch wirklich eingehalten wird, sind die kantonalen Arbeitsinspektorate zuständig. Der Bund übt gemäss Artikel 42 des Arbeitsgesetzes die Oberaufsicht über den Vollzug aus. Der Bundesrat soll daher das Seco beauftragen, die Einhaltung des Arbeitsgesetzes in den Spitälern durchzusetzen.</p>
- <p>Die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2, SR 822.112) sieht für die Arbeitszeiten in Spitälern klare Regeln vor. Diese wurden in den letzten Jahren eingehend geprüft, um die Probleme bei ihrer Umsetzung zu identifizieren und Lösungen zu finden, die für die Funktionsweise der Spitäler geeignet sind. Diese Diskussionen fanden unter Mitwirkung der Sozialpartner statt und führten zu einer Anpassung der massgeblichen Gesetzesbestimmungen, welche am 1. Januar 2010 in Kraft getreten sind (vgl. Art. 15 ArGV 2).</p><p>Gemäss der vom Gesetzgeber gewollten Aufgabenteilung obliegt der Vollzug des Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) und seiner Verordnungen nach Artikel 41 ArG den Kantonen und nicht der Bundesverwaltung. In den letzten Jahren haben die Kantone ihre Kontrollen verstärkt, um die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen in den Spitälern zu erreichen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) unterstützt die kantonalen Behörden in dieser Aufgabe, kann sich aber nicht an deren Stelle setzen. Im Auftrag des Seco hat der Interkantonale Verband für Arbeitnehmerschutz (IVA) seine Mitglieder aufgefordert, den Vollzug des Arbeitsgesetzes im Bereich der Spitäler besser zu koordinieren und schweizweit einheitlich zu handhaben. Insbesondere im Kanton Bern konnten gestützt auf die Kontrollen erste Verbesserungen erreicht werden. Weitere Massnahmen werden zusammen mit den Betrieben umgesetzt und im Rahmen von Nachkontrollen überprüft.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Ziele der Motion mit der aktuellen Vorgehensweise erreicht werden können und dass zum jetzigen Zeitpunkt keine zusätzlichen Massnahmen angezeigt sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt,</p><p>1. die Einhaltung des Arbeitsgesetzes in den Spitälern periodisch und flächendeckend kontrollieren zu lassen;</p><p>2. die notwendigen Schritte einzuleiten, damit Verstösse gegen das Arbeitsgesetz unverzüglich behoben werden.</p>
- Einhaltung des Arbeitsgesetzes in den Spitälern
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