Zulassung von fünfachsigen Baustellenfahrzeugen als Geländefahrzeuge

ShortId
14.3196
Id
20143196
Updated
28.07.2023 06:55
Language
de
Title
Zulassung von fünfachsigen Baustellenfahrzeugen als Geländefahrzeuge
AdditionalIndexing
48;Geländefahrzeug;Nutzfahrzeug;Zulassung des Fahrzeugs;Baugerät;Gewichte und Abmessungen;Strassenverkehrsordnung
1
  • L05K1803010103, Nutzfahrzeug
  • L04K18010402, Gewichte und Abmessungen
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L06K180301010101, Geländefahrzeug
  • L04K18020307, Zulassung des Fahrzeugs
  • L05K0705030102, Baugerät
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bei Fünfachskippern entstehen beim Befahren von Rampen wegen des vorderen Unterfahrschutzes grosse Schäden. Abhilfe schafft die Zulassung des Fünfachsers als Geländefahrzeug. Geländefahrzeuge benötigen keinen vorderen Unterfahrschutz. Gemäss VO (EU) 678/2011 (Teil A4.3b) ist eine Zulassung nur möglich, wenn mindestens die Hälfte der Achsen(zwei von drei, zwei von vier oder drei von fünf ...) angetrieben wird.</p><p>Die Treibachsen haben aber gar nichts mit der Sicherheit (Unterfahrschutz) zu tun. In der Praxis haben Fünfachser aber im Normalfall nur zwei Treibachsen. Ökonomisch und ökologisch ist das sinnvoll. Der fünfachsige Schweizer "40-Tönner" stellt in Europa eher eine Ausnahme dar, eine entsprechende Zulassung ist also für unser Land unproblematisch.</p>
  • <p>Fahrzeuge sollen grundsätzlich so konstruiert sein, dass sie bei Unfällen den schwächeren Verkehrsteilnehmern einen möglichst guten Schutz bieten. Der vordere Unterfahrschutz vermindert dabei u. a. die Gefahr, dass der Kollisionsgegner unter den Lastwagen gerät. Der Unterfahrschutz leistet dadurch bei Zusammenstössen im Frontbereich einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung der Unfallschwere. Die geltenden Schweizer Vorschriften für den vorderen Unterfahrschutz von Lastwagen und für die Einteilung als Geländefahrzeug sind mit denjenigen der Europäischen Union harmonisiert.</p><p>Eine generelle Ausnahme hinsichtlich des vorderen Unterfahrschutzes gilt in Übereinstimmung mit dem harmonisierten europäischen Recht nur für Geländefahrzeuge. Geländefahrzeuge sind vorwiegend für den Einsatz in unwegsamem Terrain konzipiert und müssen deshalb für Fahrten über Kuppen und durch Senken über eine grosse Bodenfreiheit verfügen. Aufgrund der Reifen mit grobem Profil und der robusteren Getriebetechnik müssen sie zudem auch weniger strenge Lärmgrenzwerte einhalten.</p><p>Die vom Motionär genannten fünfachsigen Baustellenfahrzeuge mit nur zwei angetriebenen Achsen erfüllen eines der geforderten Einteilungskriterien für Geländefahrzeuge, welches verlangt, dass mindestens die Hälfte der Achsen angetrieben wird, nicht. Zudem weisen fünfachsige Baustellenfahrzeuge im Vergleich zu vierachsigen Fahrzeugen mit vergleichbarer Transportaufgabe wesentlich höhere Fahrleistungen auf. Ihr Haupteinsatzgebiet liegt somit verstärkt im normalen Strassenverkehr. Damit wiegen die Interessen der Verkehrssicherheit schwerer als die Behinderungen durch nicht an diese Fahrzeuge angepasste Zufahrten von Baustellen und Kieswerken. Schliesslich soll auch vermieden werden, dass fünfachsige Baustellenfahrzeuge durch eine Einteilung als Geländefahrzeuge von höheren Lärmgrenzwerten profitieren könnten.</p><p>Die im Baugewerbe eingesetzten fünfachsigen Lastwagen bieten in der heutigen Definition durch ihre Sicherheitsausstattung, den grossen Nutzlastanteil und die kompakten Abmessungen viele Vorteile gegenüber anderen Konzepten. Die Einteilung als Geländefahrzeug mit dem Ziel, auf den vorderen Unterfahrschutz zu verzichten, wäre jedoch der Verkehrssicherheit und dem Lärmschutz abträglich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, 10x4-Fahrzeuge als Geländefahrzeuge (ohne vorderen Unterfahrschutz) zuzulassen.</p>
  • Zulassung von fünfachsigen Baustellenfahrzeugen als Geländefahrzeuge
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei Fünfachskippern entstehen beim Befahren von Rampen wegen des vorderen Unterfahrschutzes grosse Schäden. Abhilfe schafft die Zulassung des Fünfachsers als Geländefahrzeug. Geländefahrzeuge benötigen keinen vorderen Unterfahrschutz. Gemäss VO (EU) 678/2011 (Teil A4.3b) ist eine Zulassung nur möglich, wenn mindestens die Hälfte der Achsen(zwei von drei, zwei von vier oder drei von fünf ...) angetrieben wird.</p><p>Die Treibachsen haben aber gar nichts mit der Sicherheit (Unterfahrschutz) zu tun. In der Praxis haben Fünfachser aber im Normalfall nur zwei Treibachsen. Ökonomisch und ökologisch ist das sinnvoll. Der fünfachsige Schweizer "40-Tönner" stellt in Europa eher eine Ausnahme dar, eine entsprechende Zulassung ist also für unser Land unproblematisch.</p>
    • <p>Fahrzeuge sollen grundsätzlich so konstruiert sein, dass sie bei Unfällen den schwächeren Verkehrsteilnehmern einen möglichst guten Schutz bieten. Der vordere Unterfahrschutz vermindert dabei u. a. die Gefahr, dass der Kollisionsgegner unter den Lastwagen gerät. Der Unterfahrschutz leistet dadurch bei Zusammenstössen im Frontbereich einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung der Unfallschwere. Die geltenden Schweizer Vorschriften für den vorderen Unterfahrschutz von Lastwagen und für die Einteilung als Geländefahrzeug sind mit denjenigen der Europäischen Union harmonisiert.</p><p>Eine generelle Ausnahme hinsichtlich des vorderen Unterfahrschutzes gilt in Übereinstimmung mit dem harmonisierten europäischen Recht nur für Geländefahrzeuge. Geländefahrzeuge sind vorwiegend für den Einsatz in unwegsamem Terrain konzipiert und müssen deshalb für Fahrten über Kuppen und durch Senken über eine grosse Bodenfreiheit verfügen. Aufgrund der Reifen mit grobem Profil und der robusteren Getriebetechnik müssen sie zudem auch weniger strenge Lärmgrenzwerte einhalten.</p><p>Die vom Motionär genannten fünfachsigen Baustellenfahrzeuge mit nur zwei angetriebenen Achsen erfüllen eines der geforderten Einteilungskriterien für Geländefahrzeuge, welches verlangt, dass mindestens die Hälfte der Achsen angetrieben wird, nicht. Zudem weisen fünfachsige Baustellenfahrzeuge im Vergleich zu vierachsigen Fahrzeugen mit vergleichbarer Transportaufgabe wesentlich höhere Fahrleistungen auf. Ihr Haupteinsatzgebiet liegt somit verstärkt im normalen Strassenverkehr. Damit wiegen die Interessen der Verkehrssicherheit schwerer als die Behinderungen durch nicht an diese Fahrzeuge angepasste Zufahrten von Baustellen und Kieswerken. Schliesslich soll auch vermieden werden, dass fünfachsige Baustellenfahrzeuge durch eine Einteilung als Geländefahrzeuge von höheren Lärmgrenzwerten profitieren könnten.</p><p>Die im Baugewerbe eingesetzten fünfachsigen Lastwagen bieten in der heutigen Definition durch ihre Sicherheitsausstattung, den grossen Nutzlastanteil und die kompakten Abmessungen viele Vorteile gegenüber anderen Konzepten. Die Einteilung als Geländefahrzeug mit dem Ziel, auf den vorderen Unterfahrschutz zu verzichten, wäre jedoch der Verkehrssicherheit und dem Lärmschutz abträglich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, 10x4-Fahrzeuge als Geländefahrzeuge (ohne vorderen Unterfahrschutz) zuzulassen.</p>
    • Zulassung von fünfachsigen Baustellenfahrzeugen als Geländefahrzeuge

Back to List