Straf- und Massnahmenvollzug. Verstärkung der interkantonalen Zusammenarbeit unter der Ägide des Bundes

ShortId
14.3197
Id
20143197
Updated
28.07.2023 06:52
Language
de
Title
Straf- und Massnahmenvollzug. Verstärkung der interkantonalen Zusammenarbeit unter der Ägide des Bundes
AdditionalIndexing
12;Justizvollzugsanstalt;Koordination;Beziehung Bund-Kanton;Strafe;Strafvollzugsrecht;interkantonale Zusammenarbeit
1
  • L03K050103, Strafvollzugsrecht
  • L03K050101, Strafe
  • L04K08020314, Koordination
  • L06K080701020109, interkantonale Zusammenarbeit
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
  • L04K05010304, Justizvollzugsanstalt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wie es scheint, liegt die einzige Antwort auf die Überbelegung der Gefängnisse darin, neue Gefängnisse zu bauen. Eine wirkliche interkantonale Absprache innerhalb und zwischen den drei Konkordaten des Straf- und Massnahmenvollzuges dürfte es hingegen ermöglichen, andere Lösungen in Erwägung zu ziehen. Tatsache ist, dass die Kommunikation und die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen ineffizient, wenn nicht sogar inexistent sind. So gibt es z. B. kein zentralisiertes Informatiksystem, in dem die Belegungsrate der Gefängnisse innerhalb der drei Konkordate einsehbar wäre.</p><p>In der interdisziplinären, berufsübergreifenden und interkantonalen Zusammenarbeit können täglich Mängel und Lücken festgestellt werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die Ansicht der Postulantin, dass die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich des Strafvollzuges von grosser Bedeutung ist. Er hat die Möglichkeiten und die Notwendigkeit einer solchen Zusammenarbeit und Koordination untersucht und am 26. März 2014 im Bericht in Erfüllung des Postulates Amherd 11.4072, "Überprüfung des Straf- und Massnahmenvollzuges in der Schweiz", vom 15. Dezember 2011 dargelegt. Demnach können viele Aufgaben ohne eine verstärkte interdisziplinäre und interkantonale Zusammenarbeit nicht mehr erfüllt werden. Das betrifft z. B. die Planung der Einrichtungen und des Angebots im Strafvollzug, den Vollzug von Verwahrungen und stationären Massnahmen nach Artikel 59 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs (StGB), die Gewährleistung der Sicherheit, die Risiko- und Deliktorientierung, die Prognostik, den Informationsfluss und die Qualifikation der Fachpersonen des Strafvollzuges.</p><p>Artikel 378 StGB weist ausdrücklich darauf hin, dass die Kantone Vereinbarungen über die gemeinsame Errichtung und den gemeinsamen Betrieb von Anstalten und Einrichtungen treffen oder sich das Mitbenutzungsrecht an Anstalten und Einrichtungen anderer Kantone sichern können. Heute arbeiten die Kantone im Rahmen von drei Konkordaten zusammen, die eine Rechtsvereinheitlichung mittels verbindlicher Richtlinien und Empfehlungen anstreben. Gegenstand dieser Richtlinien und Empfehlungen sind beispielsweise die Vollzugsplanung, der Umgang mit potenziell gefährlichen Straftäterinnen und Straftätern, das Ausgangs- und Urlaubswesen, das Arbeitsentgelt, das Disziplinarwesen, die bedingte Entlassung, die Auswahl, Anstellung, Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals und die Kostgeldlisten.</p><p>Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren hat im November 2013 eine Projektgruppe beauftragt, Grundlagen für die Schaffung eines Kompetenzzentrums für Justizvollzug zu erarbeiten. Dieses Zentrum soll der gestiegenen Komplexität im Strafvollzug Rechnung tragen und die interdisziplinäre und interkantonale Zusammenarbeit fördern.</p><p>Der Bund unterstützt die Kantone bei der Zusammenarbeit und entrichtet Bausubventionen, Subventionen für Pilotprojekte sowie Beiträge an die Kosten für das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal. Angesichts der laufenden Bestrebungen der Kantone zur Verbesserung der Zusammenarbeit sieht der Bundesrat gegenwärtig keine Notwendigkeit, verstärkt auf die Kantone einzuwirken oder das Recht anzupassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, ob unter der Ägide des Bundes die Koordination zwischen den drei Strafvollzugskonkordaten verstärkt werden kann, insbesondere indem Artikel 378 des Strafgesetzbuches verbindlicher formuliert wird.</p>
  • Straf- und Massnahmenvollzug. Verstärkung der interkantonalen Zusammenarbeit unter der Ägide des Bundes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wie es scheint, liegt die einzige Antwort auf die Überbelegung der Gefängnisse darin, neue Gefängnisse zu bauen. Eine wirkliche interkantonale Absprache innerhalb und zwischen den drei Konkordaten des Straf- und Massnahmenvollzuges dürfte es hingegen ermöglichen, andere Lösungen in Erwägung zu ziehen. Tatsache ist, dass die Kommunikation und die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen ineffizient, wenn nicht sogar inexistent sind. So gibt es z. B. kein zentralisiertes Informatiksystem, in dem die Belegungsrate der Gefängnisse innerhalb der drei Konkordate einsehbar wäre.</p><p>In der interdisziplinären, berufsübergreifenden und interkantonalen Zusammenarbeit können täglich Mängel und Lücken festgestellt werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die Ansicht der Postulantin, dass die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich des Strafvollzuges von grosser Bedeutung ist. Er hat die Möglichkeiten und die Notwendigkeit einer solchen Zusammenarbeit und Koordination untersucht und am 26. März 2014 im Bericht in Erfüllung des Postulates Amherd 11.4072, "Überprüfung des Straf- und Massnahmenvollzuges in der Schweiz", vom 15. Dezember 2011 dargelegt. Demnach können viele Aufgaben ohne eine verstärkte interdisziplinäre und interkantonale Zusammenarbeit nicht mehr erfüllt werden. Das betrifft z. B. die Planung der Einrichtungen und des Angebots im Strafvollzug, den Vollzug von Verwahrungen und stationären Massnahmen nach Artikel 59 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs (StGB), die Gewährleistung der Sicherheit, die Risiko- und Deliktorientierung, die Prognostik, den Informationsfluss und die Qualifikation der Fachpersonen des Strafvollzuges.</p><p>Artikel 378 StGB weist ausdrücklich darauf hin, dass die Kantone Vereinbarungen über die gemeinsame Errichtung und den gemeinsamen Betrieb von Anstalten und Einrichtungen treffen oder sich das Mitbenutzungsrecht an Anstalten und Einrichtungen anderer Kantone sichern können. Heute arbeiten die Kantone im Rahmen von drei Konkordaten zusammen, die eine Rechtsvereinheitlichung mittels verbindlicher Richtlinien und Empfehlungen anstreben. Gegenstand dieser Richtlinien und Empfehlungen sind beispielsweise die Vollzugsplanung, der Umgang mit potenziell gefährlichen Straftäterinnen und Straftätern, das Ausgangs- und Urlaubswesen, das Arbeitsentgelt, das Disziplinarwesen, die bedingte Entlassung, die Auswahl, Anstellung, Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals und die Kostgeldlisten.</p><p>Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren hat im November 2013 eine Projektgruppe beauftragt, Grundlagen für die Schaffung eines Kompetenzzentrums für Justizvollzug zu erarbeiten. Dieses Zentrum soll der gestiegenen Komplexität im Strafvollzug Rechnung tragen und die interdisziplinäre und interkantonale Zusammenarbeit fördern.</p><p>Der Bund unterstützt die Kantone bei der Zusammenarbeit und entrichtet Bausubventionen, Subventionen für Pilotprojekte sowie Beiträge an die Kosten für das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal. Angesichts der laufenden Bestrebungen der Kantone zur Verbesserung der Zusammenarbeit sieht der Bundesrat gegenwärtig keine Notwendigkeit, verstärkt auf die Kantone einzuwirken oder das Recht anzupassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, ob unter der Ägide des Bundes die Koordination zwischen den drei Strafvollzugskonkordaten verstärkt werden kann, insbesondere indem Artikel 378 des Strafgesetzbuches verbindlicher formuliert wird.</p>
    • Straf- und Massnahmenvollzug. Verstärkung der interkantonalen Zusammenarbeit unter der Ägide des Bundes

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