Vergabeprozess in der hochspezialisierten Medizin. Aufgabenerfüllung durch die Kantone

ShortId
14.3205
Id
20143205
Updated
14.11.2025 08:09
Language
de
Title
Vergabeprozess in der hochspezialisierten Medizin. Aufgabenerfüllung durch die Kantone
AdditionalIndexing
2841;Spitzenmedizin;Koordination;Beziehung Bund-Kanton;Vollzug von Beschlüssen;Qualitätssicherung;Therapeutik;Spital;Finanzierung
1
  • L05K0105051101, Spital
  • L03K110902, Finanzierung
  • L04K01050218, Spitzenmedizin
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
  • L04K08020314, Koordination
  • L04K01050214, Therapeutik
  • L06K070305020401, Qualitätssicherung
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1./2. Für die gesamtschweizerische Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) haben die Kantone eine interkantonale Vereinbarung (IVHSM) abgeschlossen und entsprechende Organe eingesetzt. Die Planung der HSM erfolgt schrittweise nach den ausgewählten HSM-Teilbereichen. Für zahlreiche HSM-Teilbereiche wurde denn auch bereits eine gesamtschweizerische Planung vorgenommen, und entsprechende Zuteilungsentscheide sind gefällt worden. Gegen mehrere Zuteilungsentscheide sind beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden erhoben worden (Art. 53 des Krankenversicherungsgesetzes, KVG; SR 832.10). Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat am 26. November 2013 ein Grundsatzurteil gefällt und darin kritisiert, dass keine Trennung zwischen der Definition eines Bereiches als hochspezialisierte Medizin und dessen Zuteilung an einzelne Leistungserbringer erfolgt sei. Entsprechend hat es eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör festgestellt und die Durchführung eines zweistufigen, bundesrechtskonformen Planungsverfahrens als erforderlich erachtet.</p><p>Die Fortsetzung der Planung im Jahr 2014 für die HSM-Teilbereiche, für welche noch keine Zuteilungsentscheide gefallen sind, war - unabhängig von den Beschwerdeverfahren - bereits vorgesehen. Zusätzlich muss das HSM-Beschlussorgan die vom BVGer aufgehobenen Zuteilungsentscheide einer Wiedererwägung unterziehen.</p><p>Der Bundesrat stellt fest, dass die von den Kantonen für die Planung der HSM beauftragten Organe (Fach- und Beschlussorgan) ihre Arbeiten intensiv verfolgen. Wie er schon in der Antwort vom 12. Februar 2014 auf die Interpellation Humbel 13.4272 präzisiert hat, wird der Bundesrat erst nach Ablauf der Übergangsfrist für die Erstellung der HSM-Planung durch die Kantone, d. h. Ende 2014, entscheiden, ob und, wenn ja, in welcher Form er von seiner subsidiären Kompetenz Gebrauch machen will.</p><p>3. Der Bundesrat hat am 14. Mai 2014 das Vernehmlassungsverfahren für das Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung eröffnet. Zur Umsetzung der Qualitätsstrategie des Bundes wurden unter Einbezug der betroffenen Partner verschiedene Strukturmodelle geprüft. Mit dem Entscheid für ein Zentrum sollen die alleinige Ausrichtung auf Unterstützungs- und Koordinationsaufgaben ohne hoheitliche Funktion sowie der Dienstleistungscharakter des Zentrums zum Ausdruck gebracht werden. Das geplante Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung soll u. a. die Aktivitäten im Bereich Qualitätssicherung und Patientensicherheit verstärken und koordinieren und so die Umsetzung der Qualitätsstrategie des Bundes unterstützen. Im Bereich der Spitalplanung soll das Zentrum jedoch nicht operativ tätig sein. Dagegen soll es bei der Erarbeitung von Grundlagen zur Festlegung von Qualitätsvorgaben durch den Bund eine aktive Rolle wahrnehmen und kann damit auch entsprechende Vorarbeiten für die Kantone liefern.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Kantone haben gemäss Vorgaben des neuen Krankenversicherungsgesetzes (KVG) bis Ende 2014 Zeit, ihre Planung der revidierten Spitalfinanzierung anzupassen. Dies gilt auch für die hochspezialisierte Medizin (HSM). Eine Intervention des Bundesrates ist im HSM-Bereich vom KVG vorgesehen, aber einzig für den Fall, dass die Kantone ihrer Aufgabe nicht zeitgerecht nachkommen (Art. 39 Abs. 2bis KVG).</p><p>Auch wenn es bisher einigen Widerstand gegen die Vergabe der HSM-Disziplinen gab (Viszeralchirurgie, Onkologie), muss dennoch festgehalten werden, dass die Kantone bereits zahlreiche Fachgebiete erfolgreich geplant haben (Behandlung von Schwerverletzten, Behandlung von schweren Verbrennungen, Organtransplantationen von Erwachsenen von Herz, Leber, Lunge, Pankreas und Niere, Chochlea-Implantate, Protonentherapie sowie allogene hämatopoietische Stammzelltransplantationen). Zahlreiche Leistungen wurden rechtskräftig verteilt.</p><p>Zudem ist nach den Plänen des EDI beabsichtigt, dass künftig ein mit rund 30 Stellen dotiertes neues eidgenössisches Qualitätsinstitut die Qualität der medizinischen Leistungen überwacht.</p><p>Unter der Massgabe, dass bis Ende 2014 keine weiteren Bereiche durch die HSM-Gremien vergeben werden können, stellen sich mir folgende Fragen:</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die Kantone ihre Aufgaben gemäss Artikel 39 Absatz 2bis KVG bereits erfüllt haben und dass die obenaufgeführten Massnahmen den Anforderungen des Gesetzgebers genügen?</p><p>2. Wenn nein, welche zusätzlichen Bereiche wären nach seiner Ansicht durch die HSM-Gremien zu planen?</p><p>3. Fasst er eine Planung durch ein eidgenössisches Qualitätsinstitut ins Auge? Welche Rolle wird das geplante eidgenössische Qualitätsinstitut bei der HSM-Planung wahrnehmen?</p>
  • Vergabeprozess in der hochspezialisierten Medizin. Aufgabenerfüllung durch die Kantone
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Für die gesamtschweizerische Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) haben die Kantone eine interkantonale Vereinbarung (IVHSM) abgeschlossen und entsprechende Organe eingesetzt. Die Planung der HSM erfolgt schrittweise nach den ausgewählten HSM-Teilbereichen. Für zahlreiche HSM-Teilbereiche wurde denn auch bereits eine gesamtschweizerische Planung vorgenommen, und entsprechende Zuteilungsentscheide sind gefällt worden. Gegen mehrere Zuteilungsentscheide sind beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden erhoben worden (Art. 53 des Krankenversicherungsgesetzes, KVG; SR 832.10). Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat am 26. November 2013 ein Grundsatzurteil gefällt und darin kritisiert, dass keine Trennung zwischen der Definition eines Bereiches als hochspezialisierte Medizin und dessen Zuteilung an einzelne Leistungserbringer erfolgt sei. Entsprechend hat es eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör festgestellt und die Durchführung eines zweistufigen, bundesrechtskonformen Planungsverfahrens als erforderlich erachtet.</p><p>Die Fortsetzung der Planung im Jahr 2014 für die HSM-Teilbereiche, für welche noch keine Zuteilungsentscheide gefallen sind, war - unabhängig von den Beschwerdeverfahren - bereits vorgesehen. Zusätzlich muss das HSM-Beschlussorgan die vom BVGer aufgehobenen Zuteilungsentscheide einer Wiedererwägung unterziehen.</p><p>Der Bundesrat stellt fest, dass die von den Kantonen für die Planung der HSM beauftragten Organe (Fach- und Beschlussorgan) ihre Arbeiten intensiv verfolgen. Wie er schon in der Antwort vom 12. Februar 2014 auf die Interpellation Humbel 13.4272 präzisiert hat, wird der Bundesrat erst nach Ablauf der Übergangsfrist für die Erstellung der HSM-Planung durch die Kantone, d. h. Ende 2014, entscheiden, ob und, wenn ja, in welcher Form er von seiner subsidiären Kompetenz Gebrauch machen will.</p><p>3. Der Bundesrat hat am 14. Mai 2014 das Vernehmlassungsverfahren für das Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung eröffnet. Zur Umsetzung der Qualitätsstrategie des Bundes wurden unter Einbezug der betroffenen Partner verschiedene Strukturmodelle geprüft. Mit dem Entscheid für ein Zentrum sollen die alleinige Ausrichtung auf Unterstützungs- und Koordinationsaufgaben ohne hoheitliche Funktion sowie der Dienstleistungscharakter des Zentrums zum Ausdruck gebracht werden. Das geplante Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung soll u. a. die Aktivitäten im Bereich Qualitätssicherung und Patientensicherheit verstärken und koordinieren und so die Umsetzung der Qualitätsstrategie des Bundes unterstützen. Im Bereich der Spitalplanung soll das Zentrum jedoch nicht operativ tätig sein. Dagegen soll es bei der Erarbeitung von Grundlagen zur Festlegung von Qualitätsvorgaben durch den Bund eine aktive Rolle wahrnehmen und kann damit auch entsprechende Vorarbeiten für die Kantone liefern.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Kantone haben gemäss Vorgaben des neuen Krankenversicherungsgesetzes (KVG) bis Ende 2014 Zeit, ihre Planung der revidierten Spitalfinanzierung anzupassen. Dies gilt auch für die hochspezialisierte Medizin (HSM). Eine Intervention des Bundesrates ist im HSM-Bereich vom KVG vorgesehen, aber einzig für den Fall, dass die Kantone ihrer Aufgabe nicht zeitgerecht nachkommen (Art. 39 Abs. 2bis KVG).</p><p>Auch wenn es bisher einigen Widerstand gegen die Vergabe der HSM-Disziplinen gab (Viszeralchirurgie, Onkologie), muss dennoch festgehalten werden, dass die Kantone bereits zahlreiche Fachgebiete erfolgreich geplant haben (Behandlung von Schwerverletzten, Behandlung von schweren Verbrennungen, Organtransplantationen von Erwachsenen von Herz, Leber, Lunge, Pankreas und Niere, Chochlea-Implantate, Protonentherapie sowie allogene hämatopoietische Stammzelltransplantationen). Zahlreiche Leistungen wurden rechtskräftig verteilt.</p><p>Zudem ist nach den Plänen des EDI beabsichtigt, dass künftig ein mit rund 30 Stellen dotiertes neues eidgenössisches Qualitätsinstitut die Qualität der medizinischen Leistungen überwacht.</p><p>Unter der Massgabe, dass bis Ende 2014 keine weiteren Bereiche durch die HSM-Gremien vergeben werden können, stellen sich mir folgende Fragen:</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die Kantone ihre Aufgaben gemäss Artikel 39 Absatz 2bis KVG bereits erfüllt haben und dass die obenaufgeführten Massnahmen den Anforderungen des Gesetzgebers genügen?</p><p>2. Wenn nein, welche zusätzlichen Bereiche wären nach seiner Ansicht durch die HSM-Gremien zu planen?</p><p>3. Fasst er eine Planung durch ein eidgenössisches Qualitätsinstitut ins Auge? Welche Rolle wird das geplante eidgenössische Qualitätsinstitut bei der HSM-Planung wahrnehmen?</p>
    • Vergabeprozess in der hochspezialisierten Medizin. Aufgabenerfüllung durch die Kantone

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