Bekämpfung der Korruption im öffentlichen Beschaffungswesen
- ShortId
-
14.3208
- Id
-
20143208
- Updated
-
25.06.2025 00:27
- Language
-
de
- Title
-
Bekämpfung der Korruption im öffentlichen Beschaffungswesen
- AdditionalIndexing
-
04;12;Rechtsschutz;Submissionswesen;Eindämmung der Kriminalität;Korruption
- 1
-
- L04K07010305, Submissionswesen
- L05K0501020104, Korruption
- L03K050402, Rechtsschutz
- L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Verschiedene, in jüngster Zeit publik gewordene mutmassliche Korruptionsvorfälle haben ein schlechtes Licht auf die Beschaffungspraxis der Bundesverwaltung geworfen und zu einem erheblichen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit geführt. Aufgrund dieser negativen Vorkommnisse müssen nun dringend Gegenmassnahmen ergriffen werden, um Korruptionshandlungen bei öffentlichen Beschaffungen zu erschweren und damit einen weiteren volkswirtschaftlichen Schaden abzuwenden. </p><p>Nebst administrativen Verbesserungen wie der vollständigen Umsetzung eines umfassenden Beschaffungscontrollings sind auch beschaffungsrechtliche Korrekturen vorzunehmen, um korruptem Verhalten bei Bundesbeschaffungen wirksamer begegnen zu können. Erreichen lässt sich dieses Ziel auch durch transparente und gerichtlich überprüfbare Verfahren.</p><p>So bezeichnete etwa die Neat-Aufsichtsdelegation der eidgenössischen Räte bereits im Jahre 2007 im Zusammenhang mit der eingehenden Überprüfung der Vergabe des Bauloses Erstfeld Abgebotsrunden als wenig taugliches Instrument im Beschaffungswesen, da die Anbieter Abgebotsrunden von Beginn weg in die Offerten miteinrechnen würden. Sie empfahl deshalb, auf diese Möglichkeit künftig zu verzichten. </p><p>Das Beschaffungsrecht des Bundes beschränkt des Weiteren im Gegensatz zum Beschaffungsrecht der Kantone den Rechtsschutz ausschliesslich auf den Staatsvertragsbereich. Dies bedeutet, dass bei Bauvergaben des Bundes Anbieter erst ab einem Auftragswert über 8,7 Millionen Franken Rechtsschutz geniessen. </p><p>Dieser rechtsschutzfreie Raum bei Bundesbeschaffungen führt zu Intransparenz und bringt damit die Gefahr der Diskriminierung, der Willkür und der Begünstigung mit sich. Die beiden Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte haben sich deshalb in der Vergangenheit schon verschiedentlich und unabhängig voneinander für einen stärkeren Rechtsschutz der Anbieter sowie für vermehrten Wettbewerb bei Beschaffungen der Bundesverwaltung ausgesprochen.</p>
- <p>Zusammen mit der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) und der Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) ist eine paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Kantone und des Bundes zusammengesetzte Arbeitsgruppe damit befasst, die Neuerungen des revidierten WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA 2012) in den Beschaffungsordnungen der Kantone (IVöB / VRöB) und des Bundes (BöB, SR 172.056.1/VöB, SR 172.056.11) umzusetzen und die Rechtsordnungen der Kantone und des Bundes im Beschaffungswesen soweit möglich anzugleichen. Im Rahmen dieser Arbeiten werden auch die mit dem Postulat zur Diskussion gestellten Lösungsvorschläge geprüft.</p><p>In diesem Kontext wird darauf hingewiesen, dass das GPA 2012 die Korruption als wesentliches Element der Wettbewerbsverfälschung und Wettbewerbsverhinderung im öffentlichen Beschaffungswesen betrachtet. So sieht das revidierte Übereinkommen namentlich in der Präambel und in Artikel IV:4 eine griffigere internationale Rechtsgrundlage für die Korruptionsbekämpfung vor.</p><p>Die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Revision der Beschaffungsordnung des Bundes (BöB und VöB) ist zurzeit für das vierte Quartal 2014 geplant. Im Rahmen der Erläuterungen zum Gesetzentwurf wird der Bundesrat über die Anträge des Postulanten berichten.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der laufenden Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen analog dem geltenden interkantonalen Vergaberecht ein allgemeines Verhandlungsverbot sowie wettbewerbliche Verfahren mit Rechtsschutz auch unterhalb des Staatsvertragsbereichs zu prüfen.</p>
- Bekämpfung der Korruption im öffentlichen Beschaffungswesen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Verschiedene, in jüngster Zeit publik gewordene mutmassliche Korruptionsvorfälle haben ein schlechtes Licht auf die Beschaffungspraxis der Bundesverwaltung geworfen und zu einem erheblichen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit geführt. Aufgrund dieser negativen Vorkommnisse müssen nun dringend Gegenmassnahmen ergriffen werden, um Korruptionshandlungen bei öffentlichen Beschaffungen zu erschweren und damit einen weiteren volkswirtschaftlichen Schaden abzuwenden. </p><p>Nebst administrativen Verbesserungen wie der vollständigen Umsetzung eines umfassenden Beschaffungscontrollings sind auch beschaffungsrechtliche Korrekturen vorzunehmen, um korruptem Verhalten bei Bundesbeschaffungen wirksamer begegnen zu können. Erreichen lässt sich dieses Ziel auch durch transparente und gerichtlich überprüfbare Verfahren.</p><p>So bezeichnete etwa die Neat-Aufsichtsdelegation der eidgenössischen Räte bereits im Jahre 2007 im Zusammenhang mit der eingehenden Überprüfung der Vergabe des Bauloses Erstfeld Abgebotsrunden als wenig taugliches Instrument im Beschaffungswesen, da die Anbieter Abgebotsrunden von Beginn weg in die Offerten miteinrechnen würden. Sie empfahl deshalb, auf diese Möglichkeit künftig zu verzichten. </p><p>Das Beschaffungsrecht des Bundes beschränkt des Weiteren im Gegensatz zum Beschaffungsrecht der Kantone den Rechtsschutz ausschliesslich auf den Staatsvertragsbereich. Dies bedeutet, dass bei Bauvergaben des Bundes Anbieter erst ab einem Auftragswert über 8,7 Millionen Franken Rechtsschutz geniessen. </p><p>Dieser rechtsschutzfreie Raum bei Bundesbeschaffungen führt zu Intransparenz und bringt damit die Gefahr der Diskriminierung, der Willkür und der Begünstigung mit sich. Die beiden Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte haben sich deshalb in der Vergangenheit schon verschiedentlich und unabhängig voneinander für einen stärkeren Rechtsschutz der Anbieter sowie für vermehrten Wettbewerb bei Beschaffungen der Bundesverwaltung ausgesprochen.</p>
- <p>Zusammen mit der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) und der Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) ist eine paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Kantone und des Bundes zusammengesetzte Arbeitsgruppe damit befasst, die Neuerungen des revidierten WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA 2012) in den Beschaffungsordnungen der Kantone (IVöB / VRöB) und des Bundes (BöB, SR 172.056.1/VöB, SR 172.056.11) umzusetzen und die Rechtsordnungen der Kantone und des Bundes im Beschaffungswesen soweit möglich anzugleichen. Im Rahmen dieser Arbeiten werden auch die mit dem Postulat zur Diskussion gestellten Lösungsvorschläge geprüft.</p><p>In diesem Kontext wird darauf hingewiesen, dass das GPA 2012 die Korruption als wesentliches Element der Wettbewerbsverfälschung und Wettbewerbsverhinderung im öffentlichen Beschaffungswesen betrachtet. So sieht das revidierte Übereinkommen namentlich in der Präambel und in Artikel IV:4 eine griffigere internationale Rechtsgrundlage für die Korruptionsbekämpfung vor.</p><p>Die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Revision der Beschaffungsordnung des Bundes (BöB und VöB) ist zurzeit für das vierte Quartal 2014 geplant. Im Rahmen der Erläuterungen zum Gesetzentwurf wird der Bundesrat über die Anträge des Postulanten berichten.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der laufenden Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen analog dem geltenden interkantonalen Vergaberecht ein allgemeines Verhandlungsverbot sowie wettbewerbliche Verfahren mit Rechtsschutz auch unterhalb des Staatsvertragsbereichs zu prüfen.</p>
- Bekämpfung der Korruption im öffentlichen Beschaffungswesen
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