Das Strafregister macht Richter blind. Gesetzesfehler korrigieren

ShortId
14.3209
Id
20143209
Updated
25.06.2025 00:26
Language
de
Title
Das Strafregister macht Richter blind. Gesetzesfehler korrigieren
AdditionalIndexing
12;Aktenvernichtung;Straftäter/in;gerichtliche Untersuchung;Personendaten;Strafregister;Urteil
1
  • L04K05010113, Strafregister
  • L04K12040207, Aktenvernichtung
  • L05K1203040202, Personendaten
  • L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
  • L03K050403, Urteil
  • L05K0501020106, Straftäter/in
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Gerichtspraxis der letzten Jahre zeigt, dass die 2007 in Kraft getretenen Änderungen des Strafregisterrechts, insbesondere das sogenannte Verwertungsverbot, den Gerichten wesentliche Informationen über einen Beschuldigten vorenthalten und damit zu systematischen Fehlurteilen führen. So werden alle bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen (auch für Gewalt- und Sexualdelikte) bereits nach zehn Jahren definitiv aus dem Strafregister gelöscht (Art. 369 Abs. 3 StGB), unbedingte je nach Strafmass (Abs. 1). Für Gerichte sind all diese Strafen gemäss Absatz 7 nicht mehr sichtbar und können bzw. dürfen auch - selbst bei Kenntnis davon - nicht mehr für die Strafzumessung und die Legalprognose berücksichtigt werden. Dieser Umstand führt in der Praxis zu stossenden Fehlurteilen. Selbst Täter, die (vor der Löschungsfrist) wiederholt wegen ähnlicher Delikte verurteilt worden sind, müssen seit der Revision als "Ersttäter" behandelt werden. Demgegenüber können psychiatrische Gutachter, welche im Gespräch oder durch Akten von bereits gelöschten Strafregistereinträgen erfahren, diese durchaus in ihre Gutachten und die entsprechende Realprognose einfliessen lassen. Der Richter darf aber auch dies nicht berücksichtigen. Das Verwertungsverbot zwingt den Richter damit zu unrichtigen Prognosen und führt zu falschen Strafzumessungen. Eine Aufhebung dieses Verwertungsverbots und die Erhaltung der Sichtbarkeit der "entfernten" Urteile für Strafjustizbehörden ermöglicht diesen wieder eine korrekte Legalprognose und Strafzumessung.</p><p>Zudem zeigt die Gerichtspraxis, dass die Löschungsfristen in Artikel 369, insbesondere die zehnjährige Frist, teilweise so kurz bemessen sind, dass sie in zunehmendem Masse durch Verfahrenverzögerungen verstreichen. Diese Fristen sind unter Berücksichtigung der Gerichtspraxis zu überprüfen und angemessen zu verlängern.</p><p>Ein Bericht samt Vorentwurf zu einem Strafregistergesetz vom 3. September 2012 streift die obigen Mängel am Rande. Unabhängig davon ist die Behebung der Mängel aber dringlich und mit einer einfachen Revision machbar.</p>
  • <p>Das Anliegen der Motion, die Einsicht in Strafregisterdaten für Strafjustizbehörden zu verlängern und die negativen Konsequenzen des Verwertungsverbots von entfernten Vorstrafen zu beseitigen, ist berechtigt. Auch in der Vernehmlassung zum erwähnten Vorentwurf zu einem Strafregistergesetz wurden die heutigen Regelungen bemängelt. Der Bundesrat ist daher bereit, im Rahmen der Botschaft zum Strafregistergesetz entsprechende Gesetzesänderungen vorzulegen. Gemäss den Zielen des Bundesrates für 2014 soll diese Botschaft noch im ersten Halbjahr 2014 verabschiedet werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen über das Strafregister (Art. 365ff. StGB und die entsprechende Verordnung) so anzupassen, dass das Verwertungsverbot von bereits gelöschten Strafregistereinträgen für die Strafjustizbehörden (Strafgerichte und Staatsanwaltschaften) aufgehoben wird und die Löschungsfristen überprüft und wo nötig u. a. für schwere Delikte angemessen verlängert werden.</p>
  • Das Strafregister macht Richter blind. Gesetzesfehler korrigieren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Gerichtspraxis der letzten Jahre zeigt, dass die 2007 in Kraft getretenen Änderungen des Strafregisterrechts, insbesondere das sogenannte Verwertungsverbot, den Gerichten wesentliche Informationen über einen Beschuldigten vorenthalten und damit zu systematischen Fehlurteilen führen. So werden alle bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen (auch für Gewalt- und Sexualdelikte) bereits nach zehn Jahren definitiv aus dem Strafregister gelöscht (Art. 369 Abs. 3 StGB), unbedingte je nach Strafmass (Abs. 1). Für Gerichte sind all diese Strafen gemäss Absatz 7 nicht mehr sichtbar und können bzw. dürfen auch - selbst bei Kenntnis davon - nicht mehr für die Strafzumessung und die Legalprognose berücksichtigt werden. Dieser Umstand führt in der Praxis zu stossenden Fehlurteilen. Selbst Täter, die (vor der Löschungsfrist) wiederholt wegen ähnlicher Delikte verurteilt worden sind, müssen seit der Revision als "Ersttäter" behandelt werden. Demgegenüber können psychiatrische Gutachter, welche im Gespräch oder durch Akten von bereits gelöschten Strafregistereinträgen erfahren, diese durchaus in ihre Gutachten und die entsprechende Realprognose einfliessen lassen. Der Richter darf aber auch dies nicht berücksichtigen. Das Verwertungsverbot zwingt den Richter damit zu unrichtigen Prognosen und führt zu falschen Strafzumessungen. Eine Aufhebung dieses Verwertungsverbots und die Erhaltung der Sichtbarkeit der "entfernten" Urteile für Strafjustizbehörden ermöglicht diesen wieder eine korrekte Legalprognose und Strafzumessung.</p><p>Zudem zeigt die Gerichtspraxis, dass die Löschungsfristen in Artikel 369, insbesondere die zehnjährige Frist, teilweise so kurz bemessen sind, dass sie in zunehmendem Masse durch Verfahrenverzögerungen verstreichen. Diese Fristen sind unter Berücksichtigung der Gerichtspraxis zu überprüfen und angemessen zu verlängern.</p><p>Ein Bericht samt Vorentwurf zu einem Strafregistergesetz vom 3. September 2012 streift die obigen Mängel am Rande. Unabhängig davon ist die Behebung der Mängel aber dringlich und mit einer einfachen Revision machbar.</p>
    • <p>Das Anliegen der Motion, die Einsicht in Strafregisterdaten für Strafjustizbehörden zu verlängern und die negativen Konsequenzen des Verwertungsverbots von entfernten Vorstrafen zu beseitigen, ist berechtigt. Auch in der Vernehmlassung zum erwähnten Vorentwurf zu einem Strafregistergesetz wurden die heutigen Regelungen bemängelt. Der Bundesrat ist daher bereit, im Rahmen der Botschaft zum Strafregistergesetz entsprechende Gesetzesänderungen vorzulegen. Gemäss den Zielen des Bundesrates für 2014 soll diese Botschaft noch im ersten Halbjahr 2014 verabschiedet werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen über das Strafregister (Art. 365ff. StGB und die entsprechende Verordnung) so anzupassen, dass das Verwertungsverbot von bereits gelöschten Strafregistereinträgen für die Strafjustizbehörden (Strafgerichte und Staatsanwaltschaften) aufgehoben wird und die Löschungsfristen überprüft und wo nötig u. a. für schwere Delikte angemessen verlängert werden.</p>
    • Das Strafregister macht Richter blind. Gesetzesfehler korrigieren

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