Berücksichtigung übermässiger Vergütungen bei der steuerrechtlichen Behandlung von Verlustvorträgen

ShortId
14.3211
Id
20143211
Updated
28.07.2023 06:47
Language
de
Title
Berücksichtigung übermässiger Vergütungen bei der steuerrechtlichen Behandlung von Verlustvorträgen
AdditionalIndexing
24;Unternehmenssteuer;Steuerabzug;finanzieller Verlust;zusätzliche Vergütung;Steuereinnahmen;Gehaltsprämie;Steuerrecht;Führungskraft
1
  • L04K11070407, Unternehmenssteuer
  • L06K070302010205, finanzieller Verlust
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L05K0702020204, Führungskraft
  • L05K0702010102, Gehaltsprämie
  • L04K11020505, Steuereinnahmen
  • L05K0702010101, zusätzliche Vergütung
  • L04K11070304, Steuerabzug
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Es ist erfreulich, wenn Unternehmungen nach Verlustjahren wieder in die Gewinnzone kommen. Aufgrund der Möglichkeit, Verlustvorträge aus den sieben vorangehenden Steuerperioden zu verrechnen, können Unternehmen unter Umständen während Jahren steuerfreie Milliardengewinne ausweisen. Dies ist vom Gesetzgeber so gewollt und grundsätzlich zu akzeptieren.</p><p>Es ist aber stossend, wenn operative Milliardenüberschüsse in übermässige Gesamtvergütungen fliessen, so den mit Verlustvorträgen verrechenbaren Gewinn schmälern und damit den Umfang und/oder die Dauer der Steuerbefreiung beeinflussen.</p><p>Steuerbefreiungen aufgrund von Verlustvorträgen bei gleichzeitiger Ausrichtung übermässiger Gesamtentschädigungen verletzen das Rechts- und Gerechtigkeitsempfinden "normaler" Steuerpflichtiger und gefährden den Steuerfrieden.</p><p>Die Verrechnung von Verlustvorträgen soll den Unternehmungen eine finanzielle Verschnaufpause verschaffen. Operative Überschüsse sollen in erster Linie zur Tilgung von Verlustvorträgen dienen und nicht in übermässige Entschädigungen fliessen.</p>
  • <p>Im Zusammenhang mit der Volksinitiative "gegen die Abzockerei" befasste sich das Parlament in den letzten Jahren eingehend mit diversen Vorschlägen zur Verhinderung von überhöhten Vergütungen. Einer der beiden indirekten Gegenvorschläge sah eine Definition der sehr hohen Vergütungen im Aktienrecht vor und hielt fest, dass sehr hohe Vergütungen unzulässig sind, wenn die Erfolgsrechnung einen Jahresverlust ausweist oder das Aktienkapital und die gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt sind. Zudem sollte im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden festgehalten werden, dass Vergütungen über 3 Millionen Franken bei Aktiengesellschaften nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand gelten. Der Bundesrat unterstützte diesen Vorschlag, der aber vom Nationalrat ebenso abgelehnt wurde wie der zweite direkte Gegenentwurf, der (auf Verfassungsstufe) vorsah, dass bei Gesellschaften Vergütungen über 3 Millionen Franken steuerrechtlich nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören.</p><p>Nach der Annahme der Volksinitiative "gegen die Abzockerei" wurden zwei weitere parlamentarische Vorstösse eingereicht, die eine Beschränkung sehr hoher Vergütungen forderten (Motion 13.3030, "Aktien- und steuerrechtliche Schranken für sehr hohe Vergütungen"; Motion 13.3028, "Boni deckeln, insbesondere bei Banken"). Beide Motionen wurden vom Nationalrat im Jahre 2013 abgelehnt und sind erledigt.</p><p>Derzeit im Plenum noch nicht behandelt ist der parlamentarische Vorstoss "Für nachhaltige und der wirtschaftlichen Lage angemessene Bonuszahlungen" (Motion 13.3044).</p><p>In Umsetzung der am 3. März 2013 angenommenen Volksinitiative "gegen die Abzockerei" hat der Bundesrat per 1. Januar 2014 die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften erlassen (SR 221.331). Diese Verordnung enthält unter anderem Vorschriften über den Vergütungsbericht, die Genehmigung der Vergütungen an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat durch die Generalversammlung sowie ein Verbot von im Voraus ausgerichteten Vergütungen und von Abgangsentschädigungen. Sie enthält jedoch keine steuerrechtlichen Bestimmungen, wie sie im indirekten Gegenvorschlag und im direkten Gegenentwurf zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei" vorgesehen waren.</p><p>Im Rahmen der Erarbeitung der Vernehmlassungsvorlage zu den Ausführungsbestimmungen auf Gesetzesstufe wird der Bundesrat steuerrechtliche Vorschriften bezüglich hoher Vergütungen prüfen. Es wäre für den Bundesrat deshalb verfrüht, sich jetzt schon auf konkrete Massnahmen verpflichten zu lassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) sowie das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14) dahingehend zu ändern, dass die anrechenbaren Verlustvorträge aus den vorangehenden Steuerperioden um die Summe der über 1 Million Franken pro Jahr liegenden übermässigen individuellen Gesamtvergütungen zu reduzieren sind.</p>
  • Berücksichtigung übermässiger Vergütungen bei der steuerrechtlichen Behandlung von Verlustvorträgen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es ist erfreulich, wenn Unternehmungen nach Verlustjahren wieder in die Gewinnzone kommen. Aufgrund der Möglichkeit, Verlustvorträge aus den sieben vorangehenden Steuerperioden zu verrechnen, können Unternehmen unter Umständen während Jahren steuerfreie Milliardengewinne ausweisen. Dies ist vom Gesetzgeber so gewollt und grundsätzlich zu akzeptieren.</p><p>Es ist aber stossend, wenn operative Milliardenüberschüsse in übermässige Gesamtvergütungen fliessen, so den mit Verlustvorträgen verrechenbaren Gewinn schmälern und damit den Umfang und/oder die Dauer der Steuerbefreiung beeinflussen.</p><p>Steuerbefreiungen aufgrund von Verlustvorträgen bei gleichzeitiger Ausrichtung übermässiger Gesamtentschädigungen verletzen das Rechts- und Gerechtigkeitsempfinden "normaler" Steuerpflichtiger und gefährden den Steuerfrieden.</p><p>Die Verrechnung von Verlustvorträgen soll den Unternehmungen eine finanzielle Verschnaufpause verschaffen. Operative Überschüsse sollen in erster Linie zur Tilgung von Verlustvorträgen dienen und nicht in übermässige Entschädigungen fliessen.</p>
    • <p>Im Zusammenhang mit der Volksinitiative "gegen die Abzockerei" befasste sich das Parlament in den letzten Jahren eingehend mit diversen Vorschlägen zur Verhinderung von überhöhten Vergütungen. Einer der beiden indirekten Gegenvorschläge sah eine Definition der sehr hohen Vergütungen im Aktienrecht vor und hielt fest, dass sehr hohe Vergütungen unzulässig sind, wenn die Erfolgsrechnung einen Jahresverlust ausweist oder das Aktienkapital und die gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt sind. Zudem sollte im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden festgehalten werden, dass Vergütungen über 3 Millionen Franken bei Aktiengesellschaften nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand gelten. Der Bundesrat unterstützte diesen Vorschlag, der aber vom Nationalrat ebenso abgelehnt wurde wie der zweite direkte Gegenentwurf, der (auf Verfassungsstufe) vorsah, dass bei Gesellschaften Vergütungen über 3 Millionen Franken steuerrechtlich nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören.</p><p>Nach der Annahme der Volksinitiative "gegen die Abzockerei" wurden zwei weitere parlamentarische Vorstösse eingereicht, die eine Beschränkung sehr hoher Vergütungen forderten (Motion 13.3030, "Aktien- und steuerrechtliche Schranken für sehr hohe Vergütungen"; Motion 13.3028, "Boni deckeln, insbesondere bei Banken"). Beide Motionen wurden vom Nationalrat im Jahre 2013 abgelehnt und sind erledigt.</p><p>Derzeit im Plenum noch nicht behandelt ist der parlamentarische Vorstoss "Für nachhaltige und der wirtschaftlichen Lage angemessene Bonuszahlungen" (Motion 13.3044).</p><p>In Umsetzung der am 3. März 2013 angenommenen Volksinitiative "gegen die Abzockerei" hat der Bundesrat per 1. Januar 2014 die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften erlassen (SR 221.331). Diese Verordnung enthält unter anderem Vorschriften über den Vergütungsbericht, die Genehmigung der Vergütungen an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat durch die Generalversammlung sowie ein Verbot von im Voraus ausgerichteten Vergütungen und von Abgangsentschädigungen. Sie enthält jedoch keine steuerrechtlichen Bestimmungen, wie sie im indirekten Gegenvorschlag und im direkten Gegenentwurf zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei" vorgesehen waren.</p><p>Im Rahmen der Erarbeitung der Vernehmlassungsvorlage zu den Ausführungsbestimmungen auf Gesetzesstufe wird der Bundesrat steuerrechtliche Vorschriften bezüglich hoher Vergütungen prüfen. Es wäre für den Bundesrat deshalb verfrüht, sich jetzt schon auf konkrete Massnahmen verpflichten zu lassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) sowie das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14) dahingehend zu ändern, dass die anrechenbaren Verlustvorträge aus den vorangehenden Steuerperioden um die Summe der über 1 Million Franken pro Jahr liegenden übermässigen individuellen Gesamtvergütungen zu reduzieren sind.</p>
    • Berücksichtigung übermässiger Vergütungen bei der steuerrechtlichen Behandlung von Verlustvorträgen

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