Den Entführungsalarm verbessern

ShortId
14.3216
Id
20143216
Updated
25.06.2025 00:04
Language
de
Title
Den Entführungsalarm verbessern
AdditionalIndexing
12;09;rechtliche Vorschrift;Freiheitsberaubung;polizeiliche Ermittlung;Kind;Polizei;Informationsverbreitung
1
  • L06K050102010301, Freiheitsberaubung
  • L05K0504010205, polizeiliche Ermittlung
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L05K0107010205, Kind
  • L04K04030304, Polizei
  • L04K05030101, rechtliche Vorschrift
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Seit dem Jahr 2010 verfügt die Schweiz über eine Einrichtung, mit der die Bevölkerung bei einer Kindsentführung rasch informiert und zu besonderer Aufmerksamkeit und zur Zusammenarbeit aufgerufen werden kann: den sogenannten Entführungsalarm. Dieser Aktionsplan wurde in einer Konvention geregelt, die die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren, das zuständige eidgenössische Departement (EJPD) und verschiedene Partner, die bei einem Entführungsalarm beteiligt sind, vereint. Er ermöglicht den Polizeikräften, die Bevölkerung zur Zusammenarbeit aufzurufen, wenn der Faktor Zeit entscheidend ist, um ein entführtes Kind wiederzufinden. Bis heute wurde der Alarm noch nie in einer realen Situation ausgelöst, obwohl er ohne Zweifel zumindest in einem dramatischen Fall hätte ausgelöst und wirksam eingesetzt werden können. Auf jeden Fall scheint es nach einer kürzlich durchgeführten Überprüfung angebracht, verschiedene Verbesserungen in Erwägung zu ziehen.</p><p>Zuerst einmal basiert das gegenwärtige System nicht auf einer formell-gesetzlichen Grundlage. Das ist angesichts der Tatsache, dass im Strafrecht formell-gesetzliche Grundlagen sehr wichtig sind, unbefriedigend. Sicher bleibt der Entführungsalarm grundsätzlich eine vorbeugende Massnahme der Polizei, zumindest solange keine Möglichkeit besteht, ein Strafverfahren zu eröffnen. Dennoch muss der Bund, selbst unter solchen Voraussetzungen, nötigenfalls Zwangsmassnahmen ergreifen können. Eine Festlegung der entsprechenden Kompetenzen wäre im Übrigen auch begrüssenswert, damit Doppelspurigkeiten und Lücken vermieden werden können und die Kostenteilung besser geregelt werden kann.</p><p>Vor allem aber sind die Kriterien der obenerwähnten Konvention viel zu unklar und zu stark einschränkend. Um die Arbeit der Polizeikräfte zu erleichtern, müssen sie deshalb präzisiert werden. Dies gilt insbesondere für die Voraussetzungen der Alarmauslösung. Ausserdem sollte eine Alarmzwischenstufe geschaffen werden, mit der die Polizeikräfte mobilisiert werden können, ohne dass sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel und Wege benützt werden müssen, wenn ein geringerer Aufwand ausreicht.</p>
  • <p>Die gesetzliche Grundlage für die Öffentlichkeitsfahndung und damit für die Auslösung des Entführungsalarms findet sich in Artikel 2 Buchstabe b ZentG und Artikel 211 Absatz 1 StPO. Der Bundesrat erachtet die gesetzlichen Regelungen als ausreichend.</p><p>Bevor der Entführungsalarm als Mittel der ersten Stunde ausgelöst wird, muss die Polizei in jedem einzelnen Fall die erforderlichen Ermittlungen durchführen und entscheiden, ob der Entführungsalarm ausgelöst werden kann. Auf eine Auslösung muss z. B. verzichtet werden, wenn Hinweise bestehen, dass mit der Öffentlichkeitsfahndung die Täterschaft zu einer falschen Reaktion provoziert werden könnte und somit die Gefahr für das Opfer weiter erhöht oder die grosse mediale Präsenz die Polizeiarbeiten behindern würde. Die Verantwortlichkeiten im Rahmen der Gefahrenabwehr obliegen der Polizei, welche die erforderlichen Massnahmen in Absprache mit den Staatsanwaltschaften durchführt.</p><p>Folgende Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit der Entführungsalarm ausgelöst werden kann:</p><p>1. Es wurde konkret festgestellt, dass eine minderjährige Person entführt worden ist, oder es besteht der begründete Verdacht dafür;</p><p>2. es muss angenommen werden, dass die entführte Person ernsthaft in ihrer physischen, sexuellen oder psychischen Integrität gefährdet ist;</p><p>3. es liegen genügend gesicherte Informationen vor, damit der Alarm mit Aussicht auf eine erfolgreiche Lokalisierung von Täterschaft und/oder Opfer ausgelöst werden kann.</p><p>Der Alarm findet in der Regel keine Anwendung bei der Entführung durch einen Elternteil bzw. beim Entziehen von Minderjährigen (Art. 220 StGB), da in diesen Fällen normalerweise keine Gefahr für Leib und Leben der entführten Person besteht. Sollten trotz des Vorliegens des Tatbestandes von Artikel 220 StGB die vorgenannten Auslösekriterien erfüllt sein, obliegt es der verantwortlichen Einsatzleitung, den Entführungsalarm auszulösen. Die heutigen Auslösekriterien erachtet der Bundesrat als präzise formuliert und hinreichend.</p><p>Der Entführungsalarm ist die exzessivste Form der Öffentlichkeitsfahndung. Die Polizei besitzt jederzeit die Möglichkeit, die Öffentlichkeitsfahndung in einer weniger ausgeprägten Disposition auszulösen. Dabei entscheidet die Polizei über den Verbreitungsraum und die Medienwahl. Einige Fahndungsmittel des Entführungsalarmsystems können für die herkömmliche Öffentlichkeitsfahndung jedoch nicht eingesetzt werden, wie z. B. Anzeigen eines Alarmes auf den Wechseltextanlagen über den Autobahnen, Verbreitung an den Flughäfen oder die Publikation mittels SMS. Diese Mittel sind ausschliesslich für den Entführungsalarm konzipiert. Im Zeitalter der Smartphones versenden die Medien jedoch eine solche Meldung ohnehin rasch als "Breaking News" an einen sehr grossen Personenkreis von Mobilephone-Nutzern oder schalten sie unverzüglich in ihren Online-Ausgaben auf. Die Polizei besitzt genügend und effiziente Mittel, die Fahndung rasch und wirksam zu publizieren. Somit sind die geforderten Zwischenstufen für die Öffentlichkeitsfahndung ausreichend resp. bereits existent.</p><p>In der Konvention wird festgehalten, dass die Konventionspartner (wie z. B. Radio, Fernsehen usw.), die Kantonspolizeien und Fedpol die Personal- und Sachkosten für den Betrieb des Systems wie auch für die Übungen und Einsätze jeweils selbst tragen. Diese Aufwendungen werden im Rahmen der originären Polizeiarbeit finanziert. Weitere Kosten fallen nicht an. Die heutige Kostenaufteilung ist unumstritten und entspricht einer sinnvollen, klaren und einfachen Regelung. Der Bundesrat sieht somit keinen Bedarf, eine finanzielle Neuregelung ins Auge zu fassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Punkte zu prüfen:</p><p>1. die Schaffung einer formell-gesetzlichen Grundlage beispielsweise in der Strafprozessordnung, die das Entführungsalarmsystem regelt;</p><p>2. eine Präzisierung und eine Lockerung der Voraussetzungen für die Auslösung des Entführungsalarms;</p><p>3. die Einführung einer Alarmzwischenstufe, mit der Polizeikräfte mobilisiert werden können, ohne dass sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel und Wege benützt werden müssen;</p><p>4. eine Neuregelung der Finanzierung zwischen den Partnern, insbesondere zwischen Bund und Kantonen.</p>
  • Den Entführungsalarm verbessern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit dem Jahr 2010 verfügt die Schweiz über eine Einrichtung, mit der die Bevölkerung bei einer Kindsentführung rasch informiert und zu besonderer Aufmerksamkeit und zur Zusammenarbeit aufgerufen werden kann: den sogenannten Entführungsalarm. Dieser Aktionsplan wurde in einer Konvention geregelt, die die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren, das zuständige eidgenössische Departement (EJPD) und verschiedene Partner, die bei einem Entführungsalarm beteiligt sind, vereint. Er ermöglicht den Polizeikräften, die Bevölkerung zur Zusammenarbeit aufzurufen, wenn der Faktor Zeit entscheidend ist, um ein entführtes Kind wiederzufinden. Bis heute wurde der Alarm noch nie in einer realen Situation ausgelöst, obwohl er ohne Zweifel zumindest in einem dramatischen Fall hätte ausgelöst und wirksam eingesetzt werden können. Auf jeden Fall scheint es nach einer kürzlich durchgeführten Überprüfung angebracht, verschiedene Verbesserungen in Erwägung zu ziehen.</p><p>Zuerst einmal basiert das gegenwärtige System nicht auf einer formell-gesetzlichen Grundlage. Das ist angesichts der Tatsache, dass im Strafrecht formell-gesetzliche Grundlagen sehr wichtig sind, unbefriedigend. Sicher bleibt der Entführungsalarm grundsätzlich eine vorbeugende Massnahme der Polizei, zumindest solange keine Möglichkeit besteht, ein Strafverfahren zu eröffnen. Dennoch muss der Bund, selbst unter solchen Voraussetzungen, nötigenfalls Zwangsmassnahmen ergreifen können. Eine Festlegung der entsprechenden Kompetenzen wäre im Übrigen auch begrüssenswert, damit Doppelspurigkeiten und Lücken vermieden werden können und die Kostenteilung besser geregelt werden kann.</p><p>Vor allem aber sind die Kriterien der obenerwähnten Konvention viel zu unklar und zu stark einschränkend. Um die Arbeit der Polizeikräfte zu erleichtern, müssen sie deshalb präzisiert werden. Dies gilt insbesondere für die Voraussetzungen der Alarmauslösung. Ausserdem sollte eine Alarmzwischenstufe geschaffen werden, mit der die Polizeikräfte mobilisiert werden können, ohne dass sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel und Wege benützt werden müssen, wenn ein geringerer Aufwand ausreicht.</p>
    • <p>Die gesetzliche Grundlage für die Öffentlichkeitsfahndung und damit für die Auslösung des Entführungsalarms findet sich in Artikel 2 Buchstabe b ZentG und Artikel 211 Absatz 1 StPO. Der Bundesrat erachtet die gesetzlichen Regelungen als ausreichend.</p><p>Bevor der Entführungsalarm als Mittel der ersten Stunde ausgelöst wird, muss die Polizei in jedem einzelnen Fall die erforderlichen Ermittlungen durchführen und entscheiden, ob der Entführungsalarm ausgelöst werden kann. Auf eine Auslösung muss z. B. verzichtet werden, wenn Hinweise bestehen, dass mit der Öffentlichkeitsfahndung die Täterschaft zu einer falschen Reaktion provoziert werden könnte und somit die Gefahr für das Opfer weiter erhöht oder die grosse mediale Präsenz die Polizeiarbeiten behindern würde. Die Verantwortlichkeiten im Rahmen der Gefahrenabwehr obliegen der Polizei, welche die erforderlichen Massnahmen in Absprache mit den Staatsanwaltschaften durchführt.</p><p>Folgende Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit der Entführungsalarm ausgelöst werden kann:</p><p>1. Es wurde konkret festgestellt, dass eine minderjährige Person entführt worden ist, oder es besteht der begründete Verdacht dafür;</p><p>2. es muss angenommen werden, dass die entführte Person ernsthaft in ihrer physischen, sexuellen oder psychischen Integrität gefährdet ist;</p><p>3. es liegen genügend gesicherte Informationen vor, damit der Alarm mit Aussicht auf eine erfolgreiche Lokalisierung von Täterschaft und/oder Opfer ausgelöst werden kann.</p><p>Der Alarm findet in der Regel keine Anwendung bei der Entführung durch einen Elternteil bzw. beim Entziehen von Minderjährigen (Art. 220 StGB), da in diesen Fällen normalerweise keine Gefahr für Leib und Leben der entführten Person besteht. Sollten trotz des Vorliegens des Tatbestandes von Artikel 220 StGB die vorgenannten Auslösekriterien erfüllt sein, obliegt es der verantwortlichen Einsatzleitung, den Entführungsalarm auszulösen. Die heutigen Auslösekriterien erachtet der Bundesrat als präzise formuliert und hinreichend.</p><p>Der Entführungsalarm ist die exzessivste Form der Öffentlichkeitsfahndung. Die Polizei besitzt jederzeit die Möglichkeit, die Öffentlichkeitsfahndung in einer weniger ausgeprägten Disposition auszulösen. Dabei entscheidet die Polizei über den Verbreitungsraum und die Medienwahl. Einige Fahndungsmittel des Entführungsalarmsystems können für die herkömmliche Öffentlichkeitsfahndung jedoch nicht eingesetzt werden, wie z. B. Anzeigen eines Alarmes auf den Wechseltextanlagen über den Autobahnen, Verbreitung an den Flughäfen oder die Publikation mittels SMS. Diese Mittel sind ausschliesslich für den Entführungsalarm konzipiert. Im Zeitalter der Smartphones versenden die Medien jedoch eine solche Meldung ohnehin rasch als "Breaking News" an einen sehr grossen Personenkreis von Mobilephone-Nutzern oder schalten sie unverzüglich in ihren Online-Ausgaben auf. Die Polizei besitzt genügend und effiziente Mittel, die Fahndung rasch und wirksam zu publizieren. Somit sind die geforderten Zwischenstufen für die Öffentlichkeitsfahndung ausreichend resp. bereits existent.</p><p>In der Konvention wird festgehalten, dass die Konventionspartner (wie z. B. Radio, Fernsehen usw.), die Kantonspolizeien und Fedpol die Personal- und Sachkosten für den Betrieb des Systems wie auch für die Übungen und Einsätze jeweils selbst tragen. Diese Aufwendungen werden im Rahmen der originären Polizeiarbeit finanziert. Weitere Kosten fallen nicht an. Die heutige Kostenaufteilung ist unumstritten und entspricht einer sinnvollen, klaren und einfachen Regelung. Der Bundesrat sieht somit keinen Bedarf, eine finanzielle Neuregelung ins Auge zu fassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Punkte zu prüfen:</p><p>1. die Schaffung einer formell-gesetzlichen Grundlage beispielsweise in der Strafprozessordnung, die das Entführungsalarmsystem regelt;</p><p>2. eine Präzisierung und eine Lockerung der Voraussetzungen für die Auslösung des Entführungsalarms;</p><p>3. die Einführung einer Alarmzwischenstufe, mit der Polizeikräfte mobilisiert werden können, ohne dass sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel und Wege benützt werden müssen;</p><p>4. eine Neuregelung der Finanzierung zwischen den Partnern, insbesondere zwischen Bund und Kantonen.</p>
    • Den Entführungsalarm verbessern

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