Einsatz von Hirnscans bei der IV-Stelle Luzern

ShortId
14.3231
Id
20143231
Updated
28.07.2023 06:44
Language
de
Title
Einsatz von Hirnscans bei der IV-Stelle Luzern
AdditionalIndexing
28;2841;Bewilligung;Gehirn;Rechtsschutz;medizinische Diagnose;wissenschaftliches Gerät;Expertise;Invalidenversicherung;psychische Krankheit
1
  • L04K01040103, Invalidenversicherung
  • L04K01050208, medizinische Diagnose
  • L04K01050107, psychische Krankheit
  • L05K0105021001, Gehirn
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L05K0705020506, wissenschaftliches Gerät
  • L04K02020601, Expertise
  • L03K050402, Rechtsschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag muss die IV-Stelle den Sachverhalt abklären, bevor sie den Leistungsentscheid fällt. Zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-Stellen die regionalen ärztlichen Dienste der IV (RAD) zur Verfügung. Diese sind in der Wahl der Prüfmethoden im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei (Art.l 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; SR 831.201). In diesem Zusammenhang hat das zuständige Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) per 1. Juli 2012 die Weisung erlassen, dass die von der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) entwickelten Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten für alle Ärztinnen und Ärzte der IV sowie für alle von der IV beauftragten Gutachterinnen und Gutachter verbindlich sind (siehe IV-Rundschreiben Nr. 313 vom 6. Juni 2012). In diesen Leitlinien finden sich auch Hinweise zur Handhabung der (neuro)psychologischen Testung und Beschwerdevalidierung. Eine vorgängige Information des BSV ist nicht erforderlich und ist deshalb auch nicht erfolgt.</p><p>3. Es ist Aufgabe der Wissenschaft und der medizinischen Fachgesellschaften, die Wissenschaftlichkeit der Anwendung einer Abklärungsmethode zu beurteilen. In Lehrbüchern der Neurologie und der Psychiatrie wird der Methode beispielsweise für die Demenzdiagnostik ein seriöser Stellenwert eingeräumt bzw. wird sie als hilfreich eingestuft (Ch. Gerloff in "Evozierte Potenziale" von M. Stöhr, J. Dichgans, U. Buettner, C. Hess auf S. 521, Springer-Verlag, 2005; H.-J. Möller, G. Laux, H.-P. Kapfhammer: "Psychiatrie und Psychotherapie", S. 473ff., Heidelberg 2005). Zur Anwendung dieses Verfahrens in der psychiatrischen Abklärung kann gesagt werden, dass der Einsatz von Testverfahren zur Symptomvalidierung auch gemäss den Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie sinnvoll sein kann. Diese Verfahren ersetzen allerdings nicht die gutachterlichen Bemühungen, sondern stellen einen Zusatzbefund dar.</p><p>4. Zweifelt eine versicherte Person das Ergebnis der Abklärungen des medizinischen Sachverhalts und damit den Entscheid der IV-Stelle an, so besteht die Möglichkeit, diesen Entscheid durch ein unabhängiges Gericht überprüfen zu lassen. Dabei beurteilt das Gericht den Beweiswert der dem Entscheid der IV-Stelle zugrunde liegenden Abklärungen im Sinne einer gesamthaften Betrachtung. Bisher liegen dem BSV keine Urteile des Bundesgerichtes vor, wonach die zur Diskussion stehenden Abklärungsmassnahmen generell im Rahmen der Gesamtbeurteilung unzulässig wären.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die IV-Stelle setzt sogenannte Hirnscans ein, um psychische Erkrankungen zu diagnostizieren respektive um diese auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Die Resultate der Hirnscans werden offenbar für Rentenentscheide herangezogen. Gemäss diversen Berichten in den Medien wird von Fachleuten angezweifelt, ob diese Methode wissenschaftlich fundiert und darum für den von der IV-Stelle Luzern vorgesehenen Zweck geeignet ist.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wurde das Bundesamt für Sozialversicherungen vor dem Einsatz dieser Testmethode von der IV-Stelle Luzern informiert?</p><p>2. Ist der Einsatz dieses oder ähnlicher Instrumente respektive Methoden bewilligungspflichtig, oder können die IV-Stellen nach eigenem Gutdünken neue Methoden anwenden?</p><p>3. Liegen ihm Unterlagen und Studien vor, welche die Wissenschaftlichkeit dieser Hirnscans beweisen?</p><p>4. Wenn dies nicht der Fall ist, welche Konsequenzen hätte es, wenn ein Versicherter den aufgrund dieser Methode getroffenen Entscheid anfechten würde?</p>
  • Einsatz von Hirnscans bei der IV-Stelle Luzern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag muss die IV-Stelle den Sachverhalt abklären, bevor sie den Leistungsentscheid fällt. Zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-Stellen die regionalen ärztlichen Dienste der IV (RAD) zur Verfügung. Diese sind in der Wahl der Prüfmethoden im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei (Art.l 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; SR 831.201). In diesem Zusammenhang hat das zuständige Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) per 1. Juli 2012 die Weisung erlassen, dass die von der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) entwickelten Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten für alle Ärztinnen und Ärzte der IV sowie für alle von der IV beauftragten Gutachterinnen und Gutachter verbindlich sind (siehe IV-Rundschreiben Nr. 313 vom 6. Juni 2012). In diesen Leitlinien finden sich auch Hinweise zur Handhabung der (neuro)psychologischen Testung und Beschwerdevalidierung. Eine vorgängige Information des BSV ist nicht erforderlich und ist deshalb auch nicht erfolgt.</p><p>3. Es ist Aufgabe der Wissenschaft und der medizinischen Fachgesellschaften, die Wissenschaftlichkeit der Anwendung einer Abklärungsmethode zu beurteilen. In Lehrbüchern der Neurologie und der Psychiatrie wird der Methode beispielsweise für die Demenzdiagnostik ein seriöser Stellenwert eingeräumt bzw. wird sie als hilfreich eingestuft (Ch. Gerloff in "Evozierte Potenziale" von M. Stöhr, J. Dichgans, U. Buettner, C. Hess auf S. 521, Springer-Verlag, 2005; H.-J. Möller, G. Laux, H.-P. Kapfhammer: "Psychiatrie und Psychotherapie", S. 473ff., Heidelberg 2005). Zur Anwendung dieses Verfahrens in der psychiatrischen Abklärung kann gesagt werden, dass der Einsatz von Testverfahren zur Symptomvalidierung auch gemäss den Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie sinnvoll sein kann. Diese Verfahren ersetzen allerdings nicht die gutachterlichen Bemühungen, sondern stellen einen Zusatzbefund dar.</p><p>4. Zweifelt eine versicherte Person das Ergebnis der Abklärungen des medizinischen Sachverhalts und damit den Entscheid der IV-Stelle an, so besteht die Möglichkeit, diesen Entscheid durch ein unabhängiges Gericht überprüfen zu lassen. Dabei beurteilt das Gericht den Beweiswert der dem Entscheid der IV-Stelle zugrunde liegenden Abklärungen im Sinne einer gesamthaften Betrachtung. Bisher liegen dem BSV keine Urteile des Bundesgerichtes vor, wonach die zur Diskussion stehenden Abklärungsmassnahmen generell im Rahmen der Gesamtbeurteilung unzulässig wären.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die IV-Stelle setzt sogenannte Hirnscans ein, um psychische Erkrankungen zu diagnostizieren respektive um diese auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Die Resultate der Hirnscans werden offenbar für Rentenentscheide herangezogen. Gemäss diversen Berichten in den Medien wird von Fachleuten angezweifelt, ob diese Methode wissenschaftlich fundiert und darum für den von der IV-Stelle Luzern vorgesehenen Zweck geeignet ist.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wurde das Bundesamt für Sozialversicherungen vor dem Einsatz dieser Testmethode von der IV-Stelle Luzern informiert?</p><p>2. Ist der Einsatz dieses oder ähnlicher Instrumente respektive Methoden bewilligungspflichtig, oder können die IV-Stellen nach eigenem Gutdünken neue Methoden anwenden?</p><p>3. Liegen ihm Unterlagen und Studien vor, welche die Wissenschaftlichkeit dieser Hirnscans beweisen?</p><p>4. Wenn dies nicht der Fall ist, welche Konsequenzen hätte es, wenn ein Versicherter den aufgrund dieser Methode getroffenen Entscheid anfechten würde?</p>
    • Einsatz von Hirnscans bei der IV-Stelle Luzern

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