Stopp dem dreissigjährigen Energieschlendrian im Gebäudesektor

ShortId
14.3249
Id
20143249
Updated
28.07.2023 06:58
Language
de
Title
Stopp dem dreissigjährigen Energieschlendrian im Gebäudesektor
AdditionalIndexing
66;Haustechnik;energetische Sanierung von Gebäuden;Minergie;Energieprogramm;Massnahmen gegen Verschwendung;Energieeinsparung
1
  • L05K0705030207, energetische Sanierung von Gebäuden
  • L04K17010107, Energieeinsparung
  • L05K1701010702, Minergie
  • L04K07050302, Haustechnik
  • L04K06010305, Massnahmen gegen Verschwendung
  • L04K17010110, Energieprogramm
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sind für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, vor allem die Kantone zuständig. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes bezieht sich gemäss Artikel 89 Absatz 3 BV auf das Erlassen von Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Festgehalten ist auch, dass der Bund die Entwicklung von Energietechniken fördert. Auf dieser Grundlage beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p>1. Artikel 15 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) hält die Voraussetzungen fest, nach denen die Kantone Globalbeiträge für ihre Förderprogramme erhalten können. Nach dieser Bestimmung ist es nicht zulässig, dass der Bund den Kantonen nur dann Fördermittel gewährt, wenn diese für das ganze Kantonsgebiet einen einheitlichen Gebäudestandard einführen. Eine solche Verknüpfung wäre auch nicht zielführend: Einerseits entsprechen Neubauten in allen Kantonen bereits heute nahezu dem Minergie-Standard. Anderseits stehen primär bestehende Gebäude im Fokus der Förderung. Bei bestehenden Gebäuden gehören Minergie-P oder vergleichbare Standards aufgrund der finanziellen, technischen und logistischen Herausforderung nicht zum Stand der Technik und können somit nicht als gesonderte Förderbedingung gegenüber den Kantonen herangezogen werden.</p><p>Die Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 sieht in Artikel 58 Absatz 3 gemäss Entwurf des Energiegesetzes vor, dass Massnahmen im Gebäudebereich nur unterstützt werden, sofern das kantonale Förderprogramm die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises mit Beratungsbericht vorschreibt. Im Weiteren sieht die Botschaft in Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a des CO2-Gesetzes vor, dass Globalbeiträge nur Kantonen ausgerichtet werden, die über Programme zur Förderung energetischer Gebäudehüllensanierungen sowie zum Ersatz bestehender elektrischer Widerstandsheizungen oder Ölheizungen verfügen und dabei eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten.</p><p>2. Eine zusätzliche spezifische Förderung von Plus-Energie-Gebäuden ist weder notwendig noch angebracht. Dies aus folgenden Gründen:</p><p>- Über das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen werden beispielsweise Minergie-P- und Minergie-A-Neubauten sowie -Sanierungen bereits gefördert.</p><p>- Mit der Förderung von Fotovoltaikanlagen über Einmalvergütungen resp. die kostendeckende Einspeisevergütung und von Gebäudehüllenmassnahmen profitieren Plus-Energie-Gebäude bereits von zwei Förderinstrumenten. Eine zusätzliche Förderung durch den Bund wäre mit hohen Mitnahmeeffekten verbunden.</p><p>- Mit den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich 2014 (Muken 2014) werden die Kantone ihre Vorschriften für Neubauten in Richtung eines Nullenergie-Gebäudes verschärfen. Eine finanzielle Förderung von energieeffizienten Neubauten wird somit hinfällig.</p><p>3. Der Minergie-Standard hat sich seit seiner Einführung weiterentwickelt (Verschärfung des normalen Minergie-Standards, Minergie-P, Minergie-A, Minergie-P- bzw. -A-ECO). Nur dank den Erfahrungen und der breiten Akzeptanz der verschiedenen Minergie-Standards im Markt war es den Kantonen möglich, 2008 ihre Mustervorschriften so weit zu verschärfen, dass heutige Neubauten noch maximal 48 Kilowattstunden pro Quadratmeter Energiebezugsfläche benötigen. Die bestehenden Muken 2008 und die beabsichtigte Ausarbeitung der Muken 2014 entsprechen der verfassungsmässigen Kompetenz der Kantone im Gebäudebereich. Ergänzende Forderungen an die Kantone im Gebäudebereich hat der Bundesrat in seiner Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 formuliert. Ein Eingreifen des Bundes ist aus heutiger Sicht somit - soweit es verfassungsmässig überhaupt zulässig wäre - nicht zielführend.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Laut Bundesrat bilden die Gebäude "eine Schlüsselrolle bei der Erreichung der Ziele der Energiestrategie 2050". Seit bald dreissig Jahren wird die mangelnde Energiesanierung im Gebäudebereich beklagt, und der Bundesrat bestätigte noch am 24. November 2010 (Interpellation Wehrli 10.3873), dass die Gebäude-Energieverluste 80 Prozent betragen (vor allem Heizenergie). Dafür bezahlen wir jährlich gut 10 Milliarden Franken für (fossile) Energieimporte. Das entspricht für die letzten zehn Jahre einem Gesamtwert von über 100 Milliarden Franken. Freilich sind die Kantone gemäss Artikel 89 Absatz 4 BV für den "Verbrauch von Energie in Gebäuden" und vor allem für die gigantischen Energieverluste von rund 100 Terawattstunden pro Jahr im Gebäudebereich verantwortlich; dies ist nicht zuletzt eine Folge der verzettelten und ineffizienten Förderung von Einzelkomponenten. Die Wissenschaft wendet sich von der Förderung von "Einzelkomponenten hin zum Gesamtsystem" und erachtet das "Spartendenken als Hemmnis" (SIA, Tech21 1-2/2014). Für die Förderung "des Energiesparens und der erneuerbaren Energien" verfügt der Bund gemäss Artikel 89 Absatz 3 BV aber über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz.</p><p>1. Warum befolgt der Bund nicht Artikel 9 Absatz 2 EnG und setzt die Respektierung des heutigen Standes der Gebäudetechnik mit den "2-3-Liter-Häusern" (Energiekennzahlen von 16 bis 22 Kilowattstunden pro Quadratmeter pro Jahr bzw. Minergie-P oder vergleichbare Standards) voraus, bevor er den Kantonen Förderbeiträge zuspricht?</p><p>2. Sollten verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich Frage 1 bestehen, stellt sich aufgrund von Artikel 89 Absatz 3 BV die Frage: Was spricht gegen eine koordinierte und zielorientierte Förderung von Plus-Energie-Bauten (PEB), die mehr Energie/Strom erzeugen, als sie insgesamt im Jahresdurchschnitt benötigen, solange Minergie-P oder vergleichbare Standards nicht als Voraussetzung für eine Baubewilligung gelten?</p><p>3. Die Einführung des Minergie-Standards 1996 führte zu einer Reduzierung der Energieverluste der "Energieschleudern" und vom 22-Liter-Haus zum 7-Liter-Haus (von 220 auf 70 Kilowattstunden pro Quadratmeter pro Jahr). Heute ist dieser Standard 18 Jahre alt - und, wie die 2-3-Liter-Häuser belegen, längst überholt. Wenn der Bund zulässt, dass nach 18 Jahren immer noch 6-7-Liter-Häuser erstellt werden, besteht nicht die Gefahr, dass heute die Energieschleudern von morgen erstellt werden und die Schweizer alle Jahre 10 Milliarden Franken für fossile Energieimporte und 80 Prozent Energieverluste im Gebäudesektor bezahlen müssen?</p>
  • Stopp dem dreissigjährigen Energieschlendrian im Gebäudesektor
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sind für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, vor allem die Kantone zuständig. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes bezieht sich gemäss Artikel 89 Absatz 3 BV auf das Erlassen von Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Festgehalten ist auch, dass der Bund die Entwicklung von Energietechniken fördert. Auf dieser Grundlage beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p>1. Artikel 15 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) hält die Voraussetzungen fest, nach denen die Kantone Globalbeiträge für ihre Förderprogramme erhalten können. Nach dieser Bestimmung ist es nicht zulässig, dass der Bund den Kantonen nur dann Fördermittel gewährt, wenn diese für das ganze Kantonsgebiet einen einheitlichen Gebäudestandard einführen. Eine solche Verknüpfung wäre auch nicht zielführend: Einerseits entsprechen Neubauten in allen Kantonen bereits heute nahezu dem Minergie-Standard. Anderseits stehen primär bestehende Gebäude im Fokus der Förderung. Bei bestehenden Gebäuden gehören Minergie-P oder vergleichbare Standards aufgrund der finanziellen, technischen und logistischen Herausforderung nicht zum Stand der Technik und können somit nicht als gesonderte Förderbedingung gegenüber den Kantonen herangezogen werden.</p><p>Die Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 sieht in Artikel 58 Absatz 3 gemäss Entwurf des Energiegesetzes vor, dass Massnahmen im Gebäudebereich nur unterstützt werden, sofern das kantonale Förderprogramm die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises mit Beratungsbericht vorschreibt. Im Weiteren sieht die Botschaft in Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a des CO2-Gesetzes vor, dass Globalbeiträge nur Kantonen ausgerichtet werden, die über Programme zur Förderung energetischer Gebäudehüllensanierungen sowie zum Ersatz bestehender elektrischer Widerstandsheizungen oder Ölheizungen verfügen und dabei eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten.</p><p>2. Eine zusätzliche spezifische Förderung von Plus-Energie-Gebäuden ist weder notwendig noch angebracht. Dies aus folgenden Gründen:</p><p>- Über das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen werden beispielsweise Minergie-P- und Minergie-A-Neubauten sowie -Sanierungen bereits gefördert.</p><p>- Mit der Förderung von Fotovoltaikanlagen über Einmalvergütungen resp. die kostendeckende Einspeisevergütung und von Gebäudehüllenmassnahmen profitieren Plus-Energie-Gebäude bereits von zwei Förderinstrumenten. Eine zusätzliche Förderung durch den Bund wäre mit hohen Mitnahmeeffekten verbunden.</p><p>- Mit den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich 2014 (Muken 2014) werden die Kantone ihre Vorschriften für Neubauten in Richtung eines Nullenergie-Gebäudes verschärfen. Eine finanzielle Förderung von energieeffizienten Neubauten wird somit hinfällig.</p><p>3. Der Minergie-Standard hat sich seit seiner Einführung weiterentwickelt (Verschärfung des normalen Minergie-Standards, Minergie-P, Minergie-A, Minergie-P- bzw. -A-ECO). Nur dank den Erfahrungen und der breiten Akzeptanz der verschiedenen Minergie-Standards im Markt war es den Kantonen möglich, 2008 ihre Mustervorschriften so weit zu verschärfen, dass heutige Neubauten noch maximal 48 Kilowattstunden pro Quadratmeter Energiebezugsfläche benötigen. Die bestehenden Muken 2008 und die beabsichtigte Ausarbeitung der Muken 2014 entsprechen der verfassungsmässigen Kompetenz der Kantone im Gebäudebereich. Ergänzende Forderungen an die Kantone im Gebäudebereich hat der Bundesrat in seiner Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 formuliert. Ein Eingreifen des Bundes ist aus heutiger Sicht somit - soweit es verfassungsmässig überhaupt zulässig wäre - nicht zielführend.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Laut Bundesrat bilden die Gebäude "eine Schlüsselrolle bei der Erreichung der Ziele der Energiestrategie 2050". Seit bald dreissig Jahren wird die mangelnde Energiesanierung im Gebäudebereich beklagt, und der Bundesrat bestätigte noch am 24. November 2010 (Interpellation Wehrli 10.3873), dass die Gebäude-Energieverluste 80 Prozent betragen (vor allem Heizenergie). Dafür bezahlen wir jährlich gut 10 Milliarden Franken für (fossile) Energieimporte. Das entspricht für die letzten zehn Jahre einem Gesamtwert von über 100 Milliarden Franken. Freilich sind die Kantone gemäss Artikel 89 Absatz 4 BV für den "Verbrauch von Energie in Gebäuden" und vor allem für die gigantischen Energieverluste von rund 100 Terawattstunden pro Jahr im Gebäudebereich verantwortlich; dies ist nicht zuletzt eine Folge der verzettelten und ineffizienten Förderung von Einzelkomponenten. Die Wissenschaft wendet sich von der Förderung von "Einzelkomponenten hin zum Gesamtsystem" und erachtet das "Spartendenken als Hemmnis" (SIA, Tech21 1-2/2014). Für die Förderung "des Energiesparens und der erneuerbaren Energien" verfügt der Bund gemäss Artikel 89 Absatz 3 BV aber über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz.</p><p>1. Warum befolgt der Bund nicht Artikel 9 Absatz 2 EnG und setzt die Respektierung des heutigen Standes der Gebäudetechnik mit den "2-3-Liter-Häusern" (Energiekennzahlen von 16 bis 22 Kilowattstunden pro Quadratmeter pro Jahr bzw. Minergie-P oder vergleichbare Standards) voraus, bevor er den Kantonen Förderbeiträge zuspricht?</p><p>2. Sollten verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich Frage 1 bestehen, stellt sich aufgrund von Artikel 89 Absatz 3 BV die Frage: Was spricht gegen eine koordinierte und zielorientierte Förderung von Plus-Energie-Bauten (PEB), die mehr Energie/Strom erzeugen, als sie insgesamt im Jahresdurchschnitt benötigen, solange Minergie-P oder vergleichbare Standards nicht als Voraussetzung für eine Baubewilligung gelten?</p><p>3. Die Einführung des Minergie-Standards 1996 führte zu einer Reduzierung der Energieverluste der "Energieschleudern" und vom 22-Liter-Haus zum 7-Liter-Haus (von 220 auf 70 Kilowattstunden pro Quadratmeter pro Jahr). Heute ist dieser Standard 18 Jahre alt - und, wie die 2-3-Liter-Häuser belegen, längst überholt. Wenn der Bund zulässt, dass nach 18 Jahren immer noch 6-7-Liter-Häuser erstellt werden, besteht nicht die Gefahr, dass heute die Energieschleudern von morgen erstellt werden und die Schweizer alle Jahre 10 Milliarden Franken für fossile Energieimporte und 80 Prozent Energieverluste im Gebäudesektor bezahlen müssen?</p>
    • Stopp dem dreissigjährigen Energieschlendrian im Gebäudesektor

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