Revitalisierung von Fliessgewässern und Verlust von Landwirtschaftsfläche
- ShortId
-
14.3252
- Id
-
20143252
- Updated
-
28.07.2023 06:55
- Language
-
de
- Title
-
Revitalisierung von Fliessgewässern und Verlust von Landwirtschaftsfläche
- AdditionalIndexing
-
52;55;Renaturierung;Wasserlauf;unkultiviertes Land;landwirtschaftliche Betriebsfläche;Landwirtschaftszone;Kulturlandverlust
- 1
-
- L05K0601040702, Renaturierung
- L04K06030110, Wasserlauf
- L05K0102040102, Landwirtschaftszone
- L05K1401050302, landwirtschaftliche Betriebsfläche
- L05K1401020106, Kulturlandverlust
- L05K1401020113, unkultiviertes Land
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Revision des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20), welche am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, stellt den Gegenentwurf des Parlamentes zu einer weiter gehenden Initiative des Schweizerischen Fischereiverbandes dar. Der Kompromiss besteht darin, dass nicht alle Gewässer revitalisiert werden, sondern nur diejenigen Gewässer, welche sich in einem schlechten Zustand befinden und ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen (4000 Kilometer). Im Gegenzug wird der Gewässerraum für alle Gewässer ausgeschieden. Die Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) lässt aber den Verzicht auf die Ausscheidung des Gewässerraums in bestimmten Fällen zu - wie z. B. bei sehr kleinen oder eingedolten Gewässern -, soweit dem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Der Gewässerraum gemäss GSchV ist nicht grösser als in den Materialien zum Gesetz festgehalten; die GSchV geht somit bei der Regelung der Einzelheiten zum Gewässerraum nicht weiter als das GSchG.</p><p>Die beschlossene Extensivierung der Nutzung im Gewässerraum wird mit erhöhten Direktzahlungsbeiträgen entschädigt. Dazu wurde das Landwirtschaftsbudget um 20 Millionen Franken pro Jahr erhöht. Die Nutzungseinschränkungen entlang der Gewässer galten schon vor der Änderung der Gewässerschutzgesetzgebung. Mit der Revision der<b></b>Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) und der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13), in Kraft getreten auf den 1. Januar 2014, wurden die Abstandsvorschriften für Dünger und Pflanzenschutzmittel im Zusammenhang mit dem Gewässerraum weitgehend harmonisiert. Ist der Gewässerraum rechtsgültig ausgeschieden oder wird auf die Festlegung ausdrücklich verzichtet, werden die Abstände gemäss ChemRRV und DZV neu ab der Uferlinie gemessen (anstatt der Böschungsoberkante). Dies bedeutet bei kleinen Gewässern ein Entgegenkommen an die Landwirtschaft.</p><p>Die Kantone sind für die Rechte von Grundstückseigentümern und somit auch für die Revitalisierung von Gewässern verantwortlich. Daher sind, was die Verfahren und die anwendbaren Rechtsmittelmöglichkeiten von Privaten betrifft, die jeweiligen kantonalen Vorschriften anzuwenden. Diese müssen die von der Bundesverfassung vorgegebenen Verfahrensgarantien, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör und bei Rechtsstreitigkeiten den Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde, beachten.</p><p>Der Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 12. August 2008 zur parlamentarischen Initiative 07.492, "Schutz und Nutzung der Gewässer", hielt fest, dass die Ausscheidung des Gewässerraums gemäss dem Leitbild Fliessgewässer Schweiz (2003) erfolgen soll und dass etwa 20 000 Hektaren Landwirtschaftsfläche neu extensiv bewirtschaftet werden müssen (zusätzlich zu den schon geltenden Vorschriften der ChemRRV und der DZV). Der effektive Verlust durch Revitalisierungsprojekte und Erosion wurde mit total 2000 Hektaren in 80 Jahren beziffert. Diese Zahlen waren dem Parlament bei der Beratung über die Revision des GSchG bekannt. Die Sorge, dass durch den Kulturlandverlust langfristig die Versorgungssicherheit beeinträchtigt wird, ist ernst zu nehmen. Sie kann aber nicht dem Gewässerraum angelastet werden. Der jährliche Kulturlandverlust - vor allem durch Siedlungswachstum verursacht - betrug in den letzten 24 Jahren (1985-2009) über 3000 Hektaren (jährlicher Durchschnitt gemäss Arealstatistik des Bundesamtes für Statistik). </p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Gesetzgebung sieht die Renaturierung von Fliessgewässern vor. Darüber hinaus soll dies- und jenseits des Fliessgewässers ein genügend grosser Gewässerraum freigelassen werden, namentlich für den Fall von Hochwasser. Dies bedeutet für die Landwirtschaft zusätzliche Einschränkungen. Die Ausführungsverordnungen, die am 1. Juni 2011 in Kraft getreten sind, gehen noch weiter als das Gesetz. </p><p>Wenn man einen Bach oberhalb eines kleinen Einzugsgebiets freilegt, ohne Gefahr, dass dadurch das Wasser rasch ansteigt, darf an beiden Ufern ein Band von 6 Metern Breite nicht mehr normal bewirtschaftet werden. Dadurch geht gutes Landwirtschaftsland verloren.</p><p>Das Schweizer Gewässernetz umfasst rund 66 000 Kilometer kleine Fliessgewässer. Ein guter Teil davon fliesst durch Landwirtschaftsgebiet. Der Verlust viel guten Landwirtschaftsbodens ist also vorprogrammiert. Mittelfristig wird unsere Selbstversorgung darunter leiden. </p><p>Wenn also eine Gemeinde einen Bachlauf auf einem privaten Grundstück freilegen will, welche Rechte hat der Landwirt oder die Landwirtin, dem oder der es gehört, nach der Gewässerschutzverordnung?</p><p>Wie viele Hektaren Landwirtschaftsfläche gehen schätzungsweise durch die Umsetzung des Gewässerschutzgesetzes verloren?</p>
- Revitalisierung von Fliessgewässern und Verlust von Landwirtschaftsfläche
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Revision des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20), welche am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, stellt den Gegenentwurf des Parlamentes zu einer weiter gehenden Initiative des Schweizerischen Fischereiverbandes dar. Der Kompromiss besteht darin, dass nicht alle Gewässer revitalisiert werden, sondern nur diejenigen Gewässer, welche sich in einem schlechten Zustand befinden und ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen (4000 Kilometer). Im Gegenzug wird der Gewässerraum für alle Gewässer ausgeschieden. Die Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) lässt aber den Verzicht auf die Ausscheidung des Gewässerraums in bestimmten Fällen zu - wie z. B. bei sehr kleinen oder eingedolten Gewässern -, soweit dem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Der Gewässerraum gemäss GSchV ist nicht grösser als in den Materialien zum Gesetz festgehalten; die GSchV geht somit bei der Regelung der Einzelheiten zum Gewässerraum nicht weiter als das GSchG.</p><p>Die beschlossene Extensivierung der Nutzung im Gewässerraum wird mit erhöhten Direktzahlungsbeiträgen entschädigt. Dazu wurde das Landwirtschaftsbudget um 20 Millionen Franken pro Jahr erhöht. Die Nutzungseinschränkungen entlang der Gewässer galten schon vor der Änderung der Gewässerschutzgesetzgebung. Mit der Revision der<b></b>Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) und der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13), in Kraft getreten auf den 1. Januar 2014, wurden die Abstandsvorschriften für Dünger und Pflanzenschutzmittel im Zusammenhang mit dem Gewässerraum weitgehend harmonisiert. Ist der Gewässerraum rechtsgültig ausgeschieden oder wird auf die Festlegung ausdrücklich verzichtet, werden die Abstände gemäss ChemRRV und DZV neu ab der Uferlinie gemessen (anstatt der Böschungsoberkante). Dies bedeutet bei kleinen Gewässern ein Entgegenkommen an die Landwirtschaft.</p><p>Die Kantone sind für die Rechte von Grundstückseigentümern und somit auch für die Revitalisierung von Gewässern verantwortlich. Daher sind, was die Verfahren und die anwendbaren Rechtsmittelmöglichkeiten von Privaten betrifft, die jeweiligen kantonalen Vorschriften anzuwenden. Diese müssen die von der Bundesverfassung vorgegebenen Verfahrensgarantien, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör und bei Rechtsstreitigkeiten den Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde, beachten.</p><p>Der Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 12. August 2008 zur parlamentarischen Initiative 07.492, "Schutz und Nutzung der Gewässer", hielt fest, dass die Ausscheidung des Gewässerraums gemäss dem Leitbild Fliessgewässer Schweiz (2003) erfolgen soll und dass etwa 20 000 Hektaren Landwirtschaftsfläche neu extensiv bewirtschaftet werden müssen (zusätzlich zu den schon geltenden Vorschriften der ChemRRV und der DZV). Der effektive Verlust durch Revitalisierungsprojekte und Erosion wurde mit total 2000 Hektaren in 80 Jahren beziffert. Diese Zahlen waren dem Parlament bei der Beratung über die Revision des GSchG bekannt. Die Sorge, dass durch den Kulturlandverlust langfristig die Versorgungssicherheit beeinträchtigt wird, ist ernst zu nehmen. Sie kann aber nicht dem Gewässerraum angelastet werden. Der jährliche Kulturlandverlust - vor allem durch Siedlungswachstum verursacht - betrug in den letzten 24 Jahren (1985-2009) über 3000 Hektaren (jährlicher Durchschnitt gemäss Arealstatistik des Bundesamtes für Statistik). </p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Gesetzgebung sieht die Renaturierung von Fliessgewässern vor. Darüber hinaus soll dies- und jenseits des Fliessgewässers ein genügend grosser Gewässerraum freigelassen werden, namentlich für den Fall von Hochwasser. Dies bedeutet für die Landwirtschaft zusätzliche Einschränkungen. Die Ausführungsverordnungen, die am 1. Juni 2011 in Kraft getreten sind, gehen noch weiter als das Gesetz. </p><p>Wenn man einen Bach oberhalb eines kleinen Einzugsgebiets freilegt, ohne Gefahr, dass dadurch das Wasser rasch ansteigt, darf an beiden Ufern ein Band von 6 Metern Breite nicht mehr normal bewirtschaftet werden. Dadurch geht gutes Landwirtschaftsland verloren.</p><p>Das Schweizer Gewässernetz umfasst rund 66 000 Kilometer kleine Fliessgewässer. Ein guter Teil davon fliesst durch Landwirtschaftsgebiet. Der Verlust viel guten Landwirtschaftsbodens ist also vorprogrammiert. Mittelfristig wird unsere Selbstversorgung darunter leiden. </p><p>Wenn also eine Gemeinde einen Bachlauf auf einem privaten Grundstück freilegen will, welche Rechte hat der Landwirt oder die Landwirtin, dem oder der es gehört, nach der Gewässerschutzverordnung?</p><p>Wie viele Hektaren Landwirtschaftsfläche gehen schätzungsweise durch die Umsetzung des Gewässerschutzgesetzes verloren?</p>
- Revitalisierung von Fliessgewässern und Verlust von Landwirtschaftsfläche
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