Obligatorische Patientenverfügung

ShortId
14.3258
Id
20143258
Updated
28.07.2023 06:55
Language
de
Title
Obligatorische Patientenverfügung
AdditionalIndexing
2841;Euthanasie;Krankenversicherung;Tod;Patientenverfügung
1
  • L05K0105051701, Patientenverfügung
  • L04K01010304, Tod
  • L05K0101030401, Euthanasie
  • L04K01040109, Krankenversicherung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ab dem 50. Lebensjahr steigt die Wahrscheinlichkeit, dass ein Mensch aufgrund seines fortschreitenden Alters in eine Krankheits- oder Pflegesituation kommt, in der er mangels Urteilsfähigkeit nicht mehr selber entscheiden kann, wie er behandelt werden möchte bzw. welchen medizinischen Massnahmen er zustimmt oder nicht. Oft wünschen sich noch urteilsfähige Menschen, dass in solchen Fällen keine lebenserhaltenden Massnahmen an ihnen angewendet werden. Mangels verbindlicher bzw. schriftlicher Willensäusserung kann auf diesen Wunsch aus rechtlicher Sicht nicht eingegangen werden. </p><p>Viele Menschen erachten eine Patientenverfügung zwar für sinnvoll und notwendig, scheuen sich jedoch, sich mit einem solch emotional belastenden Thema zu beschäftigen. Mit der obligatorischen Erklärung über eine Patientenverfügung ab dem 50. Lebensjahr würden die Menschen sensibilisiert und dadurch befähigt, sich mit einer Frage auseinanderzusetzen, die in unserer Gesellschaft weitgehend ein Tabu ist. </p><p>Patientenverfügungen sind eine komplexe Angelegenheit und bedürfen einer klaren Artikulierung seitens des bzw. der Verfügenden. Zudem kann sich die Einstellung gegenüber dem eigenen Sterben je nach Lebenssituation ändern. Um dieser Dynamik Rechnung zu tragen, muss eine Patientenverfügung jederzeit änderbar sein. Daher könnte mit dem jährlichen Abschluss der Krankenkassengrundversicherung die Patientenverfügung regelmässig überprüft und angepasst werden. Damit würde bis zu einem gewissen Grad gewährleistet, dass der Wunsch des bzw. der Betroffenen noch aktuell ist. Jeder bzw. jede sollte bei dieser Gelegenheit aber auch den Wunsch äussern können, von einer Patientenverfügung abzusehen; dies gilt auch für die erste Verfügung mit 50 Jahren.</p>
  • <p>Der Bundesrat erachtet die Patientenverfügung als wichtiges Instrument der Patientenautonomie. Heute ist die Patientenverfügung freiwillig und in den Grundzügen im ZGB geregelt.</p><p>Die Änderung des Zivilgesetzbuches bezüglich der Patientenverfügung (Art. 370f. ZGB) ist erst seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Die Artikel 370f. ZGB sehen eine freiwillige Patientenverfügung vor. Die neue Regelung über die freiwillige Patientenverfügung wurde im Parlament eingehend diskutiert. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass mit der freiwilligen Patientenverfügung vorerst Erfahrungen gesammelt werden sollten, bevor weitere Regelungen in Betracht gezogen werden.</p><p>Zudem ist der Bundesrat der Auffassung, dass eine Verpflichtung des Krankenversicherers, die zu versichernden Personen im Beitrittsformular nach dem Vorliegen einer Patientenverfügung zu fragen, nicht angemessen ist. Die Fragen, die eine Patientenverfügung aufwirft, sind emotionaler und persönlicher Natur. Sie erfordern eine Auseinandersetzung mit existenziellen Fragen, die Krankheit, Leiden und Tod betreffen. Sie werden in der Regel mit den Angehörigen oder/und mit dem Arzt besprochen. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) hingegen regelt die Rechte und Pflichten der Versicherten, die Voraussetzungen für den Leistungsbezug und die Finanzierung der sozialen Krankenversicherung.</p><p>Das Einholen der Information, ob eine Patientenverfügung vorhanden ist, erhöht den administrativen Aufwand beim Versicherer. Denn sollten die Versicherten die Angaben nicht liefern, wäre es nicht möglich, für diesen Fall Sanktionen vorzusehen. Allein schon der Hinweis, dass eine Patientenverfügung vorliegt, könnte in der Praxis vom Versicherer zur Risikobeurteilung verwendet werden.</p><p>In den 2012 verabschiedeten gesundheitspolitischen Prioritäten Gesundheit 2020 hat sich der Bundesrat zum Ziel gesetzt, die Gesundheitskompetenz und Selbstverantwortung der Patientinnen und Patienten zu stärken. In diesem Rahmen wird der Bundesrat prüfen, wie die Verbreitung einer freiwilligen Patientenverfügung gefördert werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob Menschen ab dem 50. Altersjahr verpflichtet werden können, gegenüber ihrer Krankenversicherung eine Erklärung abzugeben, ob sie eine Patientenverfügung gemäss dem neuen Erwachsenenschutzrecht verfasst haben oder nicht.</p>
  • Obligatorische Patientenverfügung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ab dem 50. Lebensjahr steigt die Wahrscheinlichkeit, dass ein Mensch aufgrund seines fortschreitenden Alters in eine Krankheits- oder Pflegesituation kommt, in der er mangels Urteilsfähigkeit nicht mehr selber entscheiden kann, wie er behandelt werden möchte bzw. welchen medizinischen Massnahmen er zustimmt oder nicht. Oft wünschen sich noch urteilsfähige Menschen, dass in solchen Fällen keine lebenserhaltenden Massnahmen an ihnen angewendet werden. Mangels verbindlicher bzw. schriftlicher Willensäusserung kann auf diesen Wunsch aus rechtlicher Sicht nicht eingegangen werden. </p><p>Viele Menschen erachten eine Patientenverfügung zwar für sinnvoll und notwendig, scheuen sich jedoch, sich mit einem solch emotional belastenden Thema zu beschäftigen. Mit der obligatorischen Erklärung über eine Patientenverfügung ab dem 50. Lebensjahr würden die Menschen sensibilisiert und dadurch befähigt, sich mit einer Frage auseinanderzusetzen, die in unserer Gesellschaft weitgehend ein Tabu ist. </p><p>Patientenverfügungen sind eine komplexe Angelegenheit und bedürfen einer klaren Artikulierung seitens des bzw. der Verfügenden. Zudem kann sich die Einstellung gegenüber dem eigenen Sterben je nach Lebenssituation ändern. Um dieser Dynamik Rechnung zu tragen, muss eine Patientenverfügung jederzeit änderbar sein. Daher könnte mit dem jährlichen Abschluss der Krankenkassengrundversicherung die Patientenverfügung regelmässig überprüft und angepasst werden. Damit würde bis zu einem gewissen Grad gewährleistet, dass der Wunsch des bzw. der Betroffenen noch aktuell ist. Jeder bzw. jede sollte bei dieser Gelegenheit aber auch den Wunsch äussern können, von einer Patientenverfügung abzusehen; dies gilt auch für die erste Verfügung mit 50 Jahren.</p>
    • <p>Der Bundesrat erachtet die Patientenverfügung als wichtiges Instrument der Patientenautonomie. Heute ist die Patientenverfügung freiwillig und in den Grundzügen im ZGB geregelt.</p><p>Die Änderung des Zivilgesetzbuches bezüglich der Patientenverfügung (Art. 370f. ZGB) ist erst seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Die Artikel 370f. ZGB sehen eine freiwillige Patientenverfügung vor. Die neue Regelung über die freiwillige Patientenverfügung wurde im Parlament eingehend diskutiert. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass mit der freiwilligen Patientenverfügung vorerst Erfahrungen gesammelt werden sollten, bevor weitere Regelungen in Betracht gezogen werden.</p><p>Zudem ist der Bundesrat der Auffassung, dass eine Verpflichtung des Krankenversicherers, die zu versichernden Personen im Beitrittsformular nach dem Vorliegen einer Patientenverfügung zu fragen, nicht angemessen ist. Die Fragen, die eine Patientenverfügung aufwirft, sind emotionaler und persönlicher Natur. Sie erfordern eine Auseinandersetzung mit existenziellen Fragen, die Krankheit, Leiden und Tod betreffen. Sie werden in der Regel mit den Angehörigen oder/und mit dem Arzt besprochen. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) hingegen regelt die Rechte und Pflichten der Versicherten, die Voraussetzungen für den Leistungsbezug und die Finanzierung der sozialen Krankenversicherung.</p><p>Das Einholen der Information, ob eine Patientenverfügung vorhanden ist, erhöht den administrativen Aufwand beim Versicherer. Denn sollten die Versicherten die Angaben nicht liefern, wäre es nicht möglich, für diesen Fall Sanktionen vorzusehen. Allein schon der Hinweis, dass eine Patientenverfügung vorliegt, könnte in der Praxis vom Versicherer zur Risikobeurteilung verwendet werden.</p><p>In den 2012 verabschiedeten gesundheitspolitischen Prioritäten Gesundheit 2020 hat sich der Bundesrat zum Ziel gesetzt, die Gesundheitskompetenz und Selbstverantwortung der Patientinnen und Patienten zu stärken. In diesem Rahmen wird der Bundesrat prüfen, wie die Verbreitung einer freiwilligen Patientenverfügung gefördert werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob Menschen ab dem 50. Altersjahr verpflichtet werden können, gegenüber ihrer Krankenversicherung eine Erklärung abzugeben, ob sie eine Patientenverfügung gemäss dem neuen Erwachsenenschutzrecht verfasst haben oder nicht.</p>
    • Obligatorische Patientenverfügung

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