Grössere Autonomie und bessere soziale Integration von Personen mit Behinderung ermöglichen

ShortId
14.3269
Id
20143269
Updated
28.07.2023 06:50
Language
de
Title
Grössere Autonomie und bessere soziale Integration von Personen mit Behinderung ermöglichen
AdditionalIndexing
2836;Versicherungsleistung;soziale Integration;behinderte/r Arbeitnehmer/in;Medizinprodukt;Behinderte/r;Invalidenversicherung;berufliche Wiedereingliederung
1
  • L04K01040201, Behinderte/r
  • L04K01040209, soziale Integration
  • L03K010507, Medizinprodukt
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L04K01040103, Invalidenversicherung
  • L06K070203030501, berufliche Wiedereingliederung
  • L05K0702020105, behinderte/r Arbeitnehmer/in
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In Bezug auf die Hilfe, die die Schweiz ihren Bürgerinnen und Bürgern mit einer Behinderung gewährt, ist unser Land gegenwärtig kein Vorbild. Tatsächlich stellt man fest, dass die Sozialversicherungen nur die Kosten von Hilfsmitteln übernehmen, die einfach, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Für ein "optimales" Hilfsmittel müssen Patientinnen und Patienten selber aufkommen. Dies führt zu einer massiven Verschlechterung der Lebensqualität von einer beträchtlichen Anzahl behinderter Personen, die nicht über die finanziellen Ressourcen verfügen, die für die Bezahlung des Kostenunterschieds nötig sind. Die besagten Versicherungen berücksichtigen bei der Prüfung der Kostenübernahme und bei der Berechnung der Rückerstattung die technischen und ästhetischen Weiterentwicklungen von Hilfsmitteln nicht. Dass im Jahr 2014 in der Schweiz den Personen, die in ihrem Alltag durch eine Behinderung deutlich eingeschränkt sind, eine Verbesserung ihrer Lebensqualität einzig aus finanziellen Motiven verweigert wird, ist stossend. Ebenso stossend ist, dass Kinder und Erwachsene in vergleichbaren Situationen je nach ihren finanziellen Möglichkeiten ungleich behandelt werden. Es ist offensichtlich, dass eine behinderte Person, die von optimalen Hilfsmitteln profitiert, eine bedeutend grössere Autonomie geniesst und auch bedeutend besser in das soziale Leben integriert ist.</p><p>Deshalb müssen wir uns dringend auf wirklich soziale Grundlagen und auf die Solidarität gegenüber den betroffenen Personen zurückbesinnen. Beim Herangehen an die Problematik der Autonomie und der sozialen Integration einer Person mit einer Behinderung muss die Situation der Person und ihres Umfeldes, also eine komplexe Realität, berücksichtigt werden.</p><p>Wir haben die Pflicht, einer Person möglichst das zurückzugeben, was sie verloren hat. </p><p>Deshalb wird der Bundesrat beauftragt, dem Nationalrat einen Entwurf zu Gesetzesänderungen bei den Sozialversicherungen zu unterbreiten, die zum Zweck haben, dass die Sozialversicherungen die Kosten für optimale Hilfsmittel übernehmen, die den körperlichen Fähigkeiten und dem sozialen und beruflichen Umfeld einer Person mit einer Behinderung entsprechen.</p>
  • <p>Die heute bestehenden Regelungen gewähren eine individuelle, qualitativ gute und technologisch zeitgemässe Versorgung. Die Sozialversicherungen geben nur Hilfsmittel ab, welche zwingend ihren Zweck erfüllen. Dazu gehören beispielsweise die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder das Ermöglichen der Fortbewegung oder des Kontaktes mit der Umwelt. Der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit (beinhaltet u. a. Notwendigkeit, Geeignetheit, Zweckmässigkeit usw.) gilt für sämtliche Eingliederungsmassnahmen und somit auch für Hilfsmittelversorgungen. Individuelle Wünsche wie Ästhetik oder neueste technologische Möglichkeiten, welche für die Erfüllung des Zweckes nicht erforderlich sind, sollen und können auch aus finanziellen Gründen nicht von einer solidarisch finanzierten Sozialversicherung gedeckt werden. Zudem sind über die Zweckmässigkeit hinausgehende Ansprüche sehr subjektiv. Es sind weiterhin objektive Kriterien erforderlich, damit die Sozialversicherungen die Gleichbehandlung der betroffenen Personen sicherstellen können und Verträge mit den Leistungserbringern abgeschlossen werden können. Es besteht daher kein Grund für einen Systemwechsel.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf zu Gesetzesänderungen im Bereich der Sozialversicherungen (IV, EL, BVG, UVG, KVG usw.) vorzulegen, die zum Zweck haben, dass die Sozialversicherungen die Kosten für optimale Hilfsmittel für Personen mit einer Behinderung übernehmen.</p>
  • Grössere Autonomie und bessere soziale Integration von Personen mit Behinderung ermöglichen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In Bezug auf die Hilfe, die die Schweiz ihren Bürgerinnen und Bürgern mit einer Behinderung gewährt, ist unser Land gegenwärtig kein Vorbild. Tatsächlich stellt man fest, dass die Sozialversicherungen nur die Kosten von Hilfsmitteln übernehmen, die einfach, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Für ein "optimales" Hilfsmittel müssen Patientinnen und Patienten selber aufkommen. Dies führt zu einer massiven Verschlechterung der Lebensqualität von einer beträchtlichen Anzahl behinderter Personen, die nicht über die finanziellen Ressourcen verfügen, die für die Bezahlung des Kostenunterschieds nötig sind. Die besagten Versicherungen berücksichtigen bei der Prüfung der Kostenübernahme und bei der Berechnung der Rückerstattung die technischen und ästhetischen Weiterentwicklungen von Hilfsmitteln nicht. Dass im Jahr 2014 in der Schweiz den Personen, die in ihrem Alltag durch eine Behinderung deutlich eingeschränkt sind, eine Verbesserung ihrer Lebensqualität einzig aus finanziellen Motiven verweigert wird, ist stossend. Ebenso stossend ist, dass Kinder und Erwachsene in vergleichbaren Situationen je nach ihren finanziellen Möglichkeiten ungleich behandelt werden. Es ist offensichtlich, dass eine behinderte Person, die von optimalen Hilfsmitteln profitiert, eine bedeutend grössere Autonomie geniesst und auch bedeutend besser in das soziale Leben integriert ist.</p><p>Deshalb müssen wir uns dringend auf wirklich soziale Grundlagen und auf die Solidarität gegenüber den betroffenen Personen zurückbesinnen. Beim Herangehen an die Problematik der Autonomie und der sozialen Integration einer Person mit einer Behinderung muss die Situation der Person und ihres Umfeldes, also eine komplexe Realität, berücksichtigt werden.</p><p>Wir haben die Pflicht, einer Person möglichst das zurückzugeben, was sie verloren hat. </p><p>Deshalb wird der Bundesrat beauftragt, dem Nationalrat einen Entwurf zu Gesetzesänderungen bei den Sozialversicherungen zu unterbreiten, die zum Zweck haben, dass die Sozialversicherungen die Kosten für optimale Hilfsmittel übernehmen, die den körperlichen Fähigkeiten und dem sozialen und beruflichen Umfeld einer Person mit einer Behinderung entsprechen.</p>
    • <p>Die heute bestehenden Regelungen gewähren eine individuelle, qualitativ gute und technologisch zeitgemässe Versorgung. Die Sozialversicherungen geben nur Hilfsmittel ab, welche zwingend ihren Zweck erfüllen. Dazu gehören beispielsweise die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder das Ermöglichen der Fortbewegung oder des Kontaktes mit der Umwelt. Der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit (beinhaltet u. a. Notwendigkeit, Geeignetheit, Zweckmässigkeit usw.) gilt für sämtliche Eingliederungsmassnahmen und somit auch für Hilfsmittelversorgungen. Individuelle Wünsche wie Ästhetik oder neueste technologische Möglichkeiten, welche für die Erfüllung des Zweckes nicht erforderlich sind, sollen und können auch aus finanziellen Gründen nicht von einer solidarisch finanzierten Sozialversicherung gedeckt werden. Zudem sind über die Zweckmässigkeit hinausgehende Ansprüche sehr subjektiv. Es sind weiterhin objektive Kriterien erforderlich, damit die Sozialversicherungen die Gleichbehandlung der betroffenen Personen sicherstellen können und Verträge mit den Leistungserbringern abgeschlossen werden können. Es besteht daher kein Grund für einen Systemwechsel.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf zu Gesetzesänderungen im Bereich der Sozialversicherungen (IV, EL, BVG, UVG, KVG usw.) vorzulegen, die zum Zweck haben, dass die Sozialversicherungen die Kosten für optimale Hilfsmittel für Personen mit einer Behinderung übernehmen.</p>
    • Grössere Autonomie und bessere soziale Integration von Personen mit Behinderung ermöglichen

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