Endlose Untersuchungen in der Tessiner Zweigstelle der Bundesanwaltschaft?
- ShortId
-
14.3279
- Id
-
20143279
- Updated
-
20.05.2026 01:48
- Language
-
de
- Title
-
Endlose Untersuchungen in der Tessiner Zweigstelle der Bundesanwaltschaft?
- AdditionalIndexing
-
12;Staatsanwalt/-anwältin;gerichtliche Untersuchung;Bundesstrafgericht;Frist
- 1
-
- L04K05050204, Staatsanwalt/-anwältin
- L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
- L05K0503020802, Frist
- L06K050501030102, Bundesstrafgericht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Bedeutung der Zweigstelle Lugano der Bundesanwaltschaft (BA) hat sich bestätigt. In der italienischen Schweiz eine Zweigstelle mit effektiven und operativen Aufgaben in den spezifischen Bundeszuständigkeiten der organisierten Kriminalität, der Geldwäscherei und ganz allgemein der Wirtschaftskriminalität zu haben ist für die Strafverfolgungsbehörde des Bundes von grundlegender strategischer Bedeutung. Vor allem das Tessin mit seinem wirtschaftlichen Hauptort Lugano hat eine grosse Anziehungskraft auf die Formen der Kriminalität, deren Bekämpfung gemäss Auftrag des Gesetzgebers der Strafverfolgungsbehörde des Bundes anvertraut ist: zum einen aufgrund des Standortes des dritten Finanzplatzes der Schweiz und zum andern aufgrund der Nähe zu den italienischen Regionen Lombardei und Piemont, wo die organisierte Kriminalität inzwischen stabil verwurzelt ist. Die Präsenz der Strafverfolgungsbehörde des Bundes in dieser Region der Schweiz ist nicht nur zweckmässig, sondern auch notwendig, damit die BA ihren Auftrag erfüllen kann. Zudem ist auch der Aspekt der Rekrutierung des spezialisierten italienischsprachigen Personals nicht zu unterschätzen, das in den zahlreichen in Lugano auf Italienisch geführten Verfahren für den wirksamen Einsatz in der Strafuntersuchung erforderlich ist; dies wäre natürlich problematisch, wenn die Strukturen, Ressourcen und personellen Mittel der BA in einer anderen Sprachregion des Bundes konzentriert wären.</p><p>2. Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 hat die Strafkammer des Bundesstrafgerichtes (BStGer) das Verfahren im Fall Quatur (SK.2011.23) zum zweiten Mal sistiert und die Anklageschrift vom 29. August 2013 wegen formeller Mängel im Zusammenhang mit der Beweisproduktion an die BA zurückgewiesen.</p><p>Die Strafkammer des BStGer hatte das Verfahren bereits mit Verfügung vom 28. Februar 2012 wegen Verletzung der Verteidigungsrechte im Zusammenhang mit den während der Voruntersuchung durchgeführten Einvernahmen eingestellt.</p><p>Eine ähnliche Interpellation wie die vorliegende hatte am 7. März 2012 bereits Nationalrat Pierre Rusconi eingereicht (12.3084). In ihrer Antwort vom 16. Mai 2012 hatte die Aufsichtsbehörde über die BA (AB-BA) klargestellt, dass die besagte Verletzung den Verfahrensabschnitt betraf, der vom Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt und nicht von der BA geführt wurde; das Eidg. Untersuchungsrichteramt wurde Ende 2010 mit dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung aufgelöst.</p><p>In der Verfügung vom 23. Januar 2014 hielt die Strafkammer bezugnehmend auf einen Entscheid des Bundesgerichtes vom 23. September 2013 (6B_125/2013) fest, dass die Protokolle der Telefon- und Fernabhörungen, die in einer anderen als der Verfahrenssprache durchgeführt worden waren, den Bedingungen des rechtlichen Gehörs in formeller Hinsicht nicht genügten. Insbesondere war nicht ersichtlich, ob der Übersetzer auf die Straffolgen von Artikel 307 StGB bei falscher Übersetzung hingewiesen worden war und wie die Übersetzungen und Transkriptionen zustande gekommen waren.</p><p>Die Strafkammer beschloss die Sistierung des Verfahrens, weil die Menge der Abhörungen, die an der Hauptverhandlung nochmals hätten angehört werden müssen, exzessiv gewesen wäre.</p><p>Die lange Zeit, die seit Eröffnung des Verfahrens verstrichen ist, ist nur teilweise der BA zuzuschreiben. Tatsächlich hat die BA das Verfahren am 14. Dezember 2002 eröffnet, und drei Jahre später, am 14. Dezember 2005, hat sie es im Einklang mit dem alten Bundesstrafverfahren (aBStP) zur Durchführung der Voruntersuchung an das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt überwiesen; dieses hat es dann am 8. Juni 2010 - viereinhalb Jahre später - an die BA zurückgewiesen. Ausserdem war am 20. Oktober 2011 bereits eine erste Anklageschrift eingereicht worden.</p><p>Die BA hat beschlossen, die Verfügung vom 23. Januar 2014 nicht anzufechten; gegenwärtig wägt sie jedoch ab, welche Schritte sich gemäss dem materiellen und formellen Recht aufdrängen.</p><p>Die Verfahrensdauer, die objektiv lang erscheinen mag, war somit einerseits auf die Komplexität und auf die Besonderheiten des Sachverhalts zurückzuführen und andererseits auch auf die Besonderheiten des konkreten Prozedere über das ganze Verfahren hinweg, das übrigens fast ausschliesslich dem aBStP unterstand.</p><p>3. Die BA untersteht nicht der Aufsicht des Bundesrates, sondern der AB-BA. Diese überprüft im Rahmen ihrer laufenden Aufsicht und ihrer periodischen Inspektionen auch die Tätigkeit der Zweigstelle Lugano. Sie hat keine Missstände festgestellt, welche die Glaubwürdigkeit der Zweigstelle oder deren Zukunft infrage stellen würden.</p><p>4. In den letzten zwei Jahren hat sich der Dialog zwischen den beiden Behörden, d. h. dem BStGer und der BA, intensiviert, und die periodischen Fachgespräche zwischen ihren Direktionen haben sich nutzbringend intensiviert.</p> Antwort der Aufsichtsbehörde
- <p>Die Quatur-Untersuchung ist erneut ins Stocken geraten, und der Prozess zögert sich weiter hinaus. Die Untersuchung, die ganze 12 Jahre gedauert hat, läuft nun gar Gefahr, wegen einer Reihe von Formmängeln mit einem Schlag ins Wasser zu enden, wie auch in den Medien zu lesen war (siehe vor allem den detaillierten Überblick über die Vorgeschichte auf dem Webportal liberatv.ch vom 19. März). Das Bundesstrafgericht in Bellinzona hat nämlich die Untersuchungsakten zum zweiten Mal an den Absender zurückgewiesen.</p><p>Dieses neuerliche Hindernis taucht just wenige Tage vor dem 1. April auf, dem zehnten Jahrestag der Präsenz der Bundesanwaltschaft am Standort Lugano. Die Geschichte wirft kein gutes Licht auf die Tessiner Zweigstelle. Dass sich eine Untersuchung 12 Jahre hinzieht, verletzt das Beschleunigungsgebot, sendet ein unschönes Signal an die Bürgerinnen und Bürger sowie die Angeklagten und beeinträchtigt den Erfolg der Ermittlungen, wodurch schliesslich auch das Prinzip der Strafgewissheit verletzt wird. Zudem besteht die Gefahr, dass die Behörde hohe Entschädigungen zahlen muss. </p><p>Die Bundesanwaltschaft hielt es im Übrigen bedenklicherweise nicht für nötig, ihre öffentlich kritisierte Tessiner Zweigstelle zu verteidigen.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Bestätigt der Bundesrat die Bedeutung der Tessiner Zweigstelle der Bundesanwaltschaft?</p><p>2. Wie beurteilt er die 12-jährige Untersuchungsdauer?</p><p>3. Ist er zum Eingreifen bereit, falls es bei der Tessiner Zweigstelle tatsächlich Missstände gibt, um die Glaubwürdigkeit der Institution wiederherzustellen und zu vermeiden, dass die Zukunft dieser Zweigstelle infrage gestellt wird? </p><p>4. Die Verzögerungen in der Quatur-Untersuchung sind auf das Hin und Her zwischen dem Bundesstrafgericht in Bellinzona, das die Akten zurückweist, und der Bundesanwaltschaft zurückzuführen. Wie beurteilt der Bundesrat die Interaktion zwischen diesen beiden Institutionen bei der Durchführung von komplexen Verfahren, für die sie geschaffen wurden?</p>
- Endlose Untersuchungen in der Tessiner Zweigstelle der Bundesanwaltschaft?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die Bedeutung der Zweigstelle Lugano der Bundesanwaltschaft (BA) hat sich bestätigt. In der italienischen Schweiz eine Zweigstelle mit effektiven und operativen Aufgaben in den spezifischen Bundeszuständigkeiten der organisierten Kriminalität, der Geldwäscherei und ganz allgemein der Wirtschaftskriminalität zu haben ist für die Strafverfolgungsbehörde des Bundes von grundlegender strategischer Bedeutung. Vor allem das Tessin mit seinem wirtschaftlichen Hauptort Lugano hat eine grosse Anziehungskraft auf die Formen der Kriminalität, deren Bekämpfung gemäss Auftrag des Gesetzgebers der Strafverfolgungsbehörde des Bundes anvertraut ist: zum einen aufgrund des Standortes des dritten Finanzplatzes der Schweiz und zum andern aufgrund der Nähe zu den italienischen Regionen Lombardei und Piemont, wo die organisierte Kriminalität inzwischen stabil verwurzelt ist. Die Präsenz der Strafverfolgungsbehörde des Bundes in dieser Region der Schweiz ist nicht nur zweckmässig, sondern auch notwendig, damit die BA ihren Auftrag erfüllen kann. Zudem ist auch der Aspekt der Rekrutierung des spezialisierten italienischsprachigen Personals nicht zu unterschätzen, das in den zahlreichen in Lugano auf Italienisch geführten Verfahren für den wirksamen Einsatz in der Strafuntersuchung erforderlich ist; dies wäre natürlich problematisch, wenn die Strukturen, Ressourcen und personellen Mittel der BA in einer anderen Sprachregion des Bundes konzentriert wären.</p><p>2. Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 hat die Strafkammer des Bundesstrafgerichtes (BStGer) das Verfahren im Fall Quatur (SK.2011.23) zum zweiten Mal sistiert und die Anklageschrift vom 29. August 2013 wegen formeller Mängel im Zusammenhang mit der Beweisproduktion an die BA zurückgewiesen.</p><p>Die Strafkammer des BStGer hatte das Verfahren bereits mit Verfügung vom 28. Februar 2012 wegen Verletzung der Verteidigungsrechte im Zusammenhang mit den während der Voruntersuchung durchgeführten Einvernahmen eingestellt.</p><p>Eine ähnliche Interpellation wie die vorliegende hatte am 7. März 2012 bereits Nationalrat Pierre Rusconi eingereicht (12.3084). In ihrer Antwort vom 16. Mai 2012 hatte die Aufsichtsbehörde über die BA (AB-BA) klargestellt, dass die besagte Verletzung den Verfahrensabschnitt betraf, der vom Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt und nicht von der BA geführt wurde; das Eidg. Untersuchungsrichteramt wurde Ende 2010 mit dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung aufgelöst.</p><p>In der Verfügung vom 23. Januar 2014 hielt die Strafkammer bezugnehmend auf einen Entscheid des Bundesgerichtes vom 23. September 2013 (6B_125/2013) fest, dass die Protokolle der Telefon- und Fernabhörungen, die in einer anderen als der Verfahrenssprache durchgeführt worden waren, den Bedingungen des rechtlichen Gehörs in formeller Hinsicht nicht genügten. Insbesondere war nicht ersichtlich, ob der Übersetzer auf die Straffolgen von Artikel 307 StGB bei falscher Übersetzung hingewiesen worden war und wie die Übersetzungen und Transkriptionen zustande gekommen waren.</p><p>Die Strafkammer beschloss die Sistierung des Verfahrens, weil die Menge der Abhörungen, die an der Hauptverhandlung nochmals hätten angehört werden müssen, exzessiv gewesen wäre.</p><p>Die lange Zeit, die seit Eröffnung des Verfahrens verstrichen ist, ist nur teilweise der BA zuzuschreiben. Tatsächlich hat die BA das Verfahren am 14. Dezember 2002 eröffnet, und drei Jahre später, am 14. Dezember 2005, hat sie es im Einklang mit dem alten Bundesstrafverfahren (aBStP) zur Durchführung der Voruntersuchung an das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt überwiesen; dieses hat es dann am 8. Juni 2010 - viereinhalb Jahre später - an die BA zurückgewiesen. Ausserdem war am 20. Oktober 2011 bereits eine erste Anklageschrift eingereicht worden.</p><p>Die BA hat beschlossen, die Verfügung vom 23. Januar 2014 nicht anzufechten; gegenwärtig wägt sie jedoch ab, welche Schritte sich gemäss dem materiellen und formellen Recht aufdrängen.</p><p>Die Verfahrensdauer, die objektiv lang erscheinen mag, war somit einerseits auf die Komplexität und auf die Besonderheiten des Sachverhalts zurückzuführen und andererseits auch auf die Besonderheiten des konkreten Prozedere über das ganze Verfahren hinweg, das übrigens fast ausschliesslich dem aBStP unterstand.</p><p>3. Die BA untersteht nicht der Aufsicht des Bundesrates, sondern der AB-BA. Diese überprüft im Rahmen ihrer laufenden Aufsicht und ihrer periodischen Inspektionen auch die Tätigkeit der Zweigstelle Lugano. Sie hat keine Missstände festgestellt, welche die Glaubwürdigkeit der Zweigstelle oder deren Zukunft infrage stellen würden.</p><p>4. In den letzten zwei Jahren hat sich der Dialog zwischen den beiden Behörden, d. h. dem BStGer und der BA, intensiviert, und die periodischen Fachgespräche zwischen ihren Direktionen haben sich nutzbringend intensiviert.</p> Antwort der Aufsichtsbehörde
- <p>Die Quatur-Untersuchung ist erneut ins Stocken geraten, und der Prozess zögert sich weiter hinaus. Die Untersuchung, die ganze 12 Jahre gedauert hat, läuft nun gar Gefahr, wegen einer Reihe von Formmängeln mit einem Schlag ins Wasser zu enden, wie auch in den Medien zu lesen war (siehe vor allem den detaillierten Überblick über die Vorgeschichte auf dem Webportal liberatv.ch vom 19. März). Das Bundesstrafgericht in Bellinzona hat nämlich die Untersuchungsakten zum zweiten Mal an den Absender zurückgewiesen.</p><p>Dieses neuerliche Hindernis taucht just wenige Tage vor dem 1. April auf, dem zehnten Jahrestag der Präsenz der Bundesanwaltschaft am Standort Lugano. Die Geschichte wirft kein gutes Licht auf die Tessiner Zweigstelle. Dass sich eine Untersuchung 12 Jahre hinzieht, verletzt das Beschleunigungsgebot, sendet ein unschönes Signal an die Bürgerinnen und Bürger sowie die Angeklagten und beeinträchtigt den Erfolg der Ermittlungen, wodurch schliesslich auch das Prinzip der Strafgewissheit verletzt wird. Zudem besteht die Gefahr, dass die Behörde hohe Entschädigungen zahlen muss. </p><p>Die Bundesanwaltschaft hielt es im Übrigen bedenklicherweise nicht für nötig, ihre öffentlich kritisierte Tessiner Zweigstelle zu verteidigen.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Bestätigt der Bundesrat die Bedeutung der Tessiner Zweigstelle der Bundesanwaltschaft?</p><p>2. Wie beurteilt er die 12-jährige Untersuchungsdauer?</p><p>3. Ist er zum Eingreifen bereit, falls es bei der Tessiner Zweigstelle tatsächlich Missstände gibt, um die Glaubwürdigkeit der Institution wiederherzustellen und zu vermeiden, dass die Zukunft dieser Zweigstelle infrage gestellt wird? </p><p>4. Die Verzögerungen in der Quatur-Untersuchung sind auf das Hin und Her zwischen dem Bundesstrafgericht in Bellinzona, das die Akten zurückweist, und der Bundesanwaltschaft zurückzuführen. Wie beurteilt der Bundesrat die Interaktion zwischen diesen beiden Institutionen bei der Durchführung von komplexen Verfahren, für die sie geschaffen wurden?</p>
- Endlose Untersuchungen in der Tessiner Zweigstelle der Bundesanwaltschaft?
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