Bussen des US-Justizministeriums für Schweizer Banken. Steuerliche Abzugsfähigkeit

ShortId
14.3286
Id
20143286
Updated
28.07.2023 06:45
Language
de
Title
Bussen des US-Justizministeriums für Schweizer Banken. Steuerliche Abzugsfähigkeit
AdditionalIndexing
24;Unternehmenssteuer;Steuerabzug;Bankrecht;Geldstrafe;Steuerrecht;Bank
1
  • L04K11040101, Bank
  • L04K05010107, Geldstrafe
  • L04K11040209, Bankrecht
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L04K11070407, Unternehmenssteuer
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. In der Lehre ist es umstritten, ob Bussen und Verwaltungssanktionen mit strafrechtlichem Charakter bei der Festsetzung des steuerbaren Reingewinns als geschäftsmässig begründeter Aufwand in Abzug gebracht werden können. Zur Abzugsfähigkeit von strafrechtlichen Bussen sind auch nur wenige Gerichtsentscheide publiziert. Sämtliche Gerichtsentscheide beziehen sich jedoch auf Bussen, die natürlichen Personen auferlegt wurden, und verneinen die geschäftsmässige Begründetheit solcher Bussen. Das Bundesgericht hat sich bis anhin noch nicht zur Frage der Abzugsfähigkeit von Bussen, die einer juristischen Person auferlegt wurden, geäussert. Hingegen ist gesetzlich geregelt, dass Steuerbussen gemäss Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkten Bundessteuern (DBG; SR 642.11) sowie Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen.</p><p>Im Aufsatz von Herrn Dr. Peter Hongler und Frau Fabienne Limacher wird ausgeführt, dass es sich bei den DoJ-Bussen nicht um Steuerbussen handelt. Bussen, die aufgrund der Geschäftstätigkeit der juristischen Person entstanden sind, bilden sodann nach Einschätzung des Autors und der Autorin geschäftsmässig begründeten Aufwand. </p><p>Der ESTV ist zudem bekannt, dass verschiedene Kantone für die Kantons- und Gemeindesteuern Bussen mit strafrechtlichem Charakter, die einer juristischen Person auferlegt werden, nicht als geschäftsmässig begründeten Aufwand anerkennen.</p><p>Der Bundesrat erachtet es als sinnvoll, die Frage der steuerlichen Behandlung von strafrechtlichen Bussen oder Verwaltungssanktionen natürlicher und juristischer Personen bei Bund und Kantonen vertieft zu prüfen. Er wird deshalb einen Bericht zu dieser Frage ausarbeiten und hat entsprechend das Postulat Leutenegger Oberholzer 14.3087, "Finanzielle Sanktionen wie z. B. Bussen. Steuerliche Abzugsfähigkeit", zur Annahme empfohlen.</p><p>Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Interpellation Recordon 14.3154, "Steuergutschriften", ein ähnliches Thema betrifft.</p><p>2. Für die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, welche explizit vorsieht, dass Bussen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen, gibt es bis anhin kein konkretes Gesetzgebungsprojekt. Im obenerwähnten Bericht soll jedoch aufgezeigt werden, wie eine einheitliche steuerliche Behandlung beim Bund und in den Kantonen sichergestellt werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Schweizer Banken hatten bis zum 31. Dezember 2013 zu entscheiden, ob und in welchen Kategorien sie am Programm des Justizministeriums der Vereinigten Staaten teilnehmen wollen. Es drohen grosse Bussen, und damit stellt sich auch die Frage nach der steuerwirksamen Abzugsfähigkeit der im DoJ-Programm ausgesprochenen Bussen aus Sicht des schweizerischen Steuerrechts.</p><p>In einem vor Kurzem in den Juslettern publizierten Beitrag von Dr. Peter Hongler und Fabienne Limacher gelangen die beiden Experten zum Schluss, dass die von den Banken in der Kategorie 2 zu bezahlenden Bussen sowohl bei der direkten Bundessteuer wie auch auf Kantons- und Gemeindeebene steuerwirksam abzugsfähig sind.</p><p>Die Autoren gelangen ebenfalls zum Schluss, dass dies als stossend empfunden werden könne. Die gegenwärtige Gesetzeslage biete aber keine Möglichkeit, die indirekte Kostenbeteiligung an den DoJ-Bussen durch die Steuerzahler abzuwenden. Es wäre dies Aufgabe des Gesetzgebers de lege ferenda.</p><p>Fragen:</p><p>1. Wie schätzt der Bundesrat bzw. das Finanzdepartement die rechtliche Situation ein?</p><p>2. Laufen Gesetzesprojekte für die Schaffung einer entsprechenden Grundlage, um die Abzugsfähigkeit der Bussen einzuschränken oder aufzuheben, und wie sieht der Zeitplan aus?</p>
  • Bussen des US-Justizministeriums für Schweizer Banken. Steuerliche Abzugsfähigkeit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. In der Lehre ist es umstritten, ob Bussen und Verwaltungssanktionen mit strafrechtlichem Charakter bei der Festsetzung des steuerbaren Reingewinns als geschäftsmässig begründeter Aufwand in Abzug gebracht werden können. Zur Abzugsfähigkeit von strafrechtlichen Bussen sind auch nur wenige Gerichtsentscheide publiziert. Sämtliche Gerichtsentscheide beziehen sich jedoch auf Bussen, die natürlichen Personen auferlegt wurden, und verneinen die geschäftsmässige Begründetheit solcher Bussen. Das Bundesgericht hat sich bis anhin noch nicht zur Frage der Abzugsfähigkeit von Bussen, die einer juristischen Person auferlegt wurden, geäussert. Hingegen ist gesetzlich geregelt, dass Steuerbussen gemäss Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkten Bundessteuern (DBG; SR 642.11) sowie Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen.</p><p>Im Aufsatz von Herrn Dr. Peter Hongler und Frau Fabienne Limacher wird ausgeführt, dass es sich bei den DoJ-Bussen nicht um Steuerbussen handelt. Bussen, die aufgrund der Geschäftstätigkeit der juristischen Person entstanden sind, bilden sodann nach Einschätzung des Autors und der Autorin geschäftsmässig begründeten Aufwand. </p><p>Der ESTV ist zudem bekannt, dass verschiedene Kantone für die Kantons- und Gemeindesteuern Bussen mit strafrechtlichem Charakter, die einer juristischen Person auferlegt werden, nicht als geschäftsmässig begründeten Aufwand anerkennen.</p><p>Der Bundesrat erachtet es als sinnvoll, die Frage der steuerlichen Behandlung von strafrechtlichen Bussen oder Verwaltungssanktionen natürlicher und juristischer Personen bei Bund und Kantonen vertieft zu prüfen. Er wird deshalb einen Bericht zu dieser Frage ausarbeiten und hat entsprechend das Postulat Leutenegger Oberholzer 14.3087, "Finanzielle Sanktionen wie z. B. Bussen. Steuerliche Abzugsfähigkeit", zur Annahme empfohlen.</p><p>Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Interpellation Recordon 14.3154, "Steuergutschriften", ein ähnliches Thema betrifft.</p><p>2. Für die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, welche explizit vorsieht, dass Bussen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen, gibt es bis anhin kein konkretes Gesetzgebungsprojekt. Im obenerwähnten Bericht soll jedoch aufgezeigt werden, wie eine einheitliche steuerliche Behandlung beim Bund und in den Kantonen sichergestellt werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Schweizer Banken hatten bis zum 31. Dezember 2013 zu entscheiden, ob und in welchen Kategorien sie am Programm des Justizministeriums der Vereinigten Staaten teilnehmen wollen. Es drohen grosse Bussen, und damit stellt sich auch die Frage nach der steuerwirksamen Abzugsfähigkeit der im DoJ-Programm ausgesprochenen Bussen aus Sicht des schweizerischen Steuerrechts.</p><p>In einem vor Kurzem in den Juslettern publizierten Beitrag von Dr. Peter Hongler und Fabienne Limacher gelangen die beiden Experten zum Schluss, dass die von den Banken in der Kategorie 2 zu bezahlenden Bussen sowohl bei der direkten Bundessteuer wie auch auf Kantons- und Gemeindeebene steuerwirksam abzugsfähig sind.</p><p>Die Autoren gelangen ebenfalls zum Schluss, dass dies als stossend empfunden werden könne. Die gegenwärtige Gesetzeslage biete aber keine Möglichkeit, die indirekte Kostenbeteiligung an den DoJ-Bussen durch die Steuerzahler abzuwenden. Es wäre dies Aufgabe des Gesetzgebers de lege ferenda.</p><p>Fragen:</p><p>1. Wie schätzt der Bundesrat bzw. das Finanzdepartement die rechtliche Situation ein?</p><p>2. Laufen Gesetzesprojekte für die Schaffung einer entsprechenden Grundlage, um die Abzugsfähigkeit der Bussen einzuschränken oder aufzuheben, und wie sieht der Zeitplan aus?</p>
    • Bussen des US-Justizministeriums für Schweizer Banken. Steuerliche Abzugsfähigkeit

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